EuGH-Urteil zum Streaming

Seit längerer Zeit wird schon darüber diskutiert, ob das eigenmächtige Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder nicht. Bisher wurde überwiegend vertreten, dass keine Vervielfältigung vorliegt, da keine Kopie beim User verbleibt und somit keine urheberrechtsrelevante Handlung. Bisher fühlten sich daher die Nutzer von Streamingdiensten sehr sicher, wenn sie z.B. Sportübertragungen ohne die entsprechende Berechtigung via Stream ansahen.

Der EuGH (Urteil vom 26.04.2017, Az. C 527/15) hat nun entschieden, dass der Verkauf von Multimedia-Boxen bei denen spezielle Programme bereits installiert sind, die dem User es ermöglichen z.B. Sportübertragungen von illegalen Streaming-Seiten auf den Bildschirm des TV-Gerätes zu übertragen eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Interessant daran ist, dass der EuGH in der Entscheidung hervorgehoben hat, dass nicht nur der Verkäufer solcher Geräte keinen Schutz verdient, sondern dies auch für die Nutzer gilt, da diese bewusst auf illegale Streams zugreifen.

Für die Rechteinhaber ist dies eine erfreuliche Entscheidung, weil hierdurch ihre erheblichen Investitionen geschützt werden.

Eine Antwort auf „EuGH-Urteil zum Streaming“

  1. Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

    Das lese ich so, dass Streaming hier nur nicht privilegiert wird, wenn ein speziell dafür konfigurierter Medienplayer verwendet wird. die Mehrheit installiert doch keinen Medienplayer um zu Streamen.

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