Eintracht Frankfurt gewinnt vor dem CAS

Eintracht Frankfurt, vertreten durch RA Dr. Joachim Rain, hat seinen Streit mit dem tschechischen Club FK Teplice auch in 2. Instanz vor dem CAS erfolgreich gestalten können.

Worum ging es?

In einem Transfervertrag mit FK Teplice war vereinbart, dass wenn der transferierte Spieler innerhalb eines Kalenderjahres (1.1.bis 31.12.) von Beginn an 20 Bundesligaspiele absolviert, eine Nachzahlung fällig wird.

Nun hatte der besagte Spieler in einem Kalenderjahr zwar 21 Bundesligaspiele absolviert, davon jedoch nur 15 in der Startformation.

Wie argumentierte der tschechische Verein?

FK Teplice war der Meinung, dass „von Beginn an“ sich auf das Kalenderjahr beziehe, in Abgrenzung zur sonst üblichen Anknüpfung an Spielzeiten, also i.d.R. den Zeitraum 1.7.-30.6. eines Jahres.

Der tschechische Verein stützte sich insoweit auf Zeugenaussagen, wonach dieses Verständnis auch den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegen haben soll.

Wie entschied das CAS?

Das CAS urteilte, weitgehend der Argumentation von Eintracht Frankfurt folgend, dass das Verständnis des tschechischen Vereins schon der Systematik nach sehr fernliegend sei, sei doch der Bezug zum Kalenderjahr schon durch die Erwähnung dieses Begriffes sowie die zusätzliche Klammerdefinition hergestellt, so dass es für eine 3. dahingehende Definition keine Notwendigkeit und Existenzberechtigung gebe. Hingegen sei  es naheliegend und üblich, „von Beginn an“ auf Einsätze in der Startformation zu beziehen, da diese regelmäßig von einer gewissen Dauer und damit einem gewissen Wert seien (anders als z.B. Einwechslungen in der letzten Spielminute).

Den weitergehenden Einwand von Teplice, Unklarheiten in einem Vertrag müssten grundsätzlich zu Lasten der Partei gehen, die den Vertrag entworfen habe, ließ das CAS ebenso wenig gelten wie die  Aussagen der von Teplice benannten Zeugen, die ohnehin mit den Zeugenaussagen seitens Eintracht Frankfurt in Widerspruch standen, dies mit der zutreffenden Begründung, für beides sei nur Raum, wo eine nicht eindeutige vertragliche Formulierung vorliege, während hier sowohl dem Wortlaut nach als auch nach den Branchengepflogenheiten nur ein Verständnis in Betracht komme

Letztlich zeigte sich im Verfahrensverlauf, dass das abweichende Verständnis von Teplice wohl auch schwerpunktmäßig darauf beruhte, dass die tschechische Übersetzung des Transfervertrages in der Tat eine andere Lesart zuließ, was aber – so auch das CAS – in der Risikosphäre von Teplice liegt, zumal man diese Übersetzung allein zu eigenen Zwecken anfertigen ließ und sie nicht Vertragsinhalt oder auch nur darin erwähnte Leseversion war.

Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern

Das LAG Hamm hat in einer Entscheidung vom 11.10.2011 (14 Sa 543/11, Fall „Dotchev“,die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, eine für die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern sehr bedeutsame Entscheidung getroffen:

In der Praxis werden Trainerverträge aus – nachvollziehbaren – Vereinsinteressen vielfach so gestaltet, dass ein Trainer nach erfolgter Freistellung nur noch Anspruch auf sein Grundgehalt, nicht jedoch auf Prämien hat.
Bereits die Vorinstanz ArbG Paderborn vom 25.2.2011 (3 Ca 1633/11) hatte erhebliche Bedenken gegen eine dahingehende Gestaltung, bereits damit beginnend, dass eine voraussetzungslose Möglichkeit der Freistellung  jedenfalls in einer Formularklausel problematisch sei, erst recht aber die „Streichung“ von Prämien ab Freistellung, die bei formularmäßiger Gestaltung als Widerruf von Vergütungszusagen anzusehen sei, der auch nur bei Vorliegen sachlicher Gründe in Betracht komme.
Das LAG Hamm hat im Tenor der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass der formularmäßige Wegfall von Punktprämien bei Freistellung  unwirksam sei, wenn
a) Der Anteil der wegfallenden Punktprämie an der Gesamtvergütung mehr als 25 % betragen kann oder
b) Der Wegfall bei jeder Freistellung ohne Sachgrund erfolgen soll.
Von großer praktischer Bedeutung, auch über Trainerverträge  hinaus (insbesondere auch mit Blick auf den Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler, ist die Aussage des LAG Hamm zu Ausschlussfristen:
Erstrecken diese sich nach dem Vertrag formularmäßig auf „sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Vertrag“, beinhalte dies auch Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder solche, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine solche – formularmäßige – Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr.7 BGB unwirksam.
Vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe ist es schwierig abzusehen, welche Schlussfolgerungen hieraus für die künftige Vertragsgestaltung zu ziehen sind. Unter Umständen könnte es ausreichen, den sportlichen Misserfolg bzw. den Verschleiß eines Trainers, der ja auch hinreichender Sachgrund für eine Befristung, jedenfalls im Profibereich sein kann, als Freistellungsgrund anzugeben.
Da das Urteil sich im Wesentlichen auf AGB-rechtliche Grundlagen stützt, wird es ferner empfehlenswert sein, entgegenstehende Klauseln künftig detailliert mit dem Trainer zu verhandeln und dies entsprechend zu dokumentieren, auch für den Fall, dass die handelnden Personen bei einem späteren Streitfall nicht mehr im Verein sind.
Bei der Gestaltung von Ausschlußfristen ist es empfehlenswert, künftig klarzustellen, dass sie in den oben genannten Konstellationen keine Anwendung finden, um nicht ihre Gesamtunwirksamkeit zu riskieren.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

CAS hebt Verurteilung von Arie Haan auf!

Arie Haan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, hat mit seiner Berufung vor dem CAS weitestgehend Erfolg gehabt.

Der Fußballverband Kamerun, für den er im Sommer 2006 bis Anfang 2007 als Nationaltrainer tätig war, hatte ihn wegen eines angeblichen Vertragsbruches (Kündigung ohne Grund) vor der FIFA verklagt und dort eine Entschädigung von EUR 500.000,00 zugesprochen bekommen.

Das CAS war der Auffassung, dass es auf die Frage, welche der beiden Seiten mit ihren jeweiligen Vorwürfen Recht habe, nicht ankomme, weil der Vertrag gemäß einer darin enthaltenen Klausel jederzeit auch ordentlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden könne. Da diese Frist nicht eingehalten worden sei, müsse das bereits im Voraus für diesen Monat erhaltene Gehalt zurückgezahlt werden, während darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche, wie sie die FIFA noch zusprach, nicht bestünden.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de 

WADA zieht Berufung vor dem CAS wegen Doping-Vorwürfen im mexikanischen Fußball zurück

Während der Vorbereitung auf den Gold Cup im Juni 2011 war es im Trainingslager der Mexikanischen Nationalmannschaft zu einer Dopingprobe gekommen, die bei mehreren Spielern zu positiven Clenbuterol-Befunden führte. Bei fünf Spielern wurden positive A- und B-Proben festgestellt, bei vier weiteren zumindest Spuren von Clenbuterol.

Im Verfahren innerhalb des mexikanischen Fußballverbandes wurden die Spieler dann nach ausführlicher Anhörung von Zeugen und Gutachtern in einer sehr ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung von einem Doping-Vorwurf freigesprochen, da sich aus mehreren Umstände zweifelsfrei ergab, dass die Clenbuterol-Aufnahme unbemerkt durch den Verzehr kontaminierten Fleisches geschehen sein muss. Eine systematische, therapeutische Anwendung konnte aufgrund der Geringfügigkeit der festgestellten Werte und der Unergiebigkeit von H-Proben, die Aufschluss über einen längeren Missbrauch geben, ausgeschlossen werden. Da die betroffenen Spieler aus völlig unterschiedlichen Gegenden, zum Teil Erdteilen, zum Trainingslager reisten, war auch die einzige plausible Möglichkeit, weshalb gleichwohl eine Vielzahl von Spielern betroffen war, die Aufnahme kontaminierter Nahrung beim ersten gemeinsamen Abendessen. Dies wurde noch dadurch erhärtet, dass die wenigen günstig negativ getesteten Spieler an diesem Abend kein Fleisch gegessen haben.

Obwohl diese Entscheidung sehr ausführlich und überzeugend begründet war und sorgfältige, fundierte wissenschaftliche Ermittlungen angestellt wurden, hat die WADA zunächst einmal zur Fristwahrung Berufung zum CAS eingelegt, diese zwischenzeitlich aber wieder zurückgenommen, womit der – in der Sache vollkommen berechtigte – Freispruch für die betroffenen Spieler rechtskräftig ist und diese vom jeglichen Schuldvorwurf befreit sind.

Obwohl es hier wirklich offensichtlich war, dass die Spieler schuldlos und unvermeidbar mit Clenbuterol in Kontakt kamen, ist unter Anlegung der strengen Maßstäbe bei positiven Dopingproben der Freispruch gleichwohl keine Selbstverständlichkeit. Nach dem Prinzip der sog. „strict liability“ muss der Sportler nach positivem Test nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Körper gelangte und dass ihn hieran kein Verschulden trifft, was in der Praxis nur sehr schwer zu erfüllende Voraussetzungen sind, weshalb die Rechtsprechung des CAS es auch ausreichend lässt, dass der vom Sportler behauptete Hergang überwiegend wahrscheinlich ist. Dies war im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.

Dennoch war auch sportpolitisch die Rücknahme der Berufung durch die WADA keine Selbstverständlichkeit, insbesondere mit Blick auf den nach wie vor beim CAS anhängigen Fall Alberto Contador, in dem es um eine ähnliche Problematik geht. Umso begrüßenswerter ist es letztlich, dass die WADA nach entsprechenden Erörterungen mit der FIFA die einzig richtige Konsequenz gezogen hat und die beim CAS bereits eingelegte Berufung wieder zurückgezogen hat. 

Das sich neben Mexico auch verstärkt in China stellende Problem der Clenbuterol-Kontamination von Fleisch ist damit sicherlich nicht abschließend geregelt. Abgesehen davon, dass die Ursächlichkeit an einer Nahrungsmittelkontamination in jedem einzelnen positiven Fall vom Sportler zu beweisen ist, könnte es mit zunehmender Verbreitung derartiger Fälle (der Fall der Fußballnationalspieler ist nicht der erste!) auch sein, dass man allein aus dem somit immer verbreiteteren Bewusstsein um die Problematik einen Fahrlässigkeitsvorwurf allein daran knüpft, in den „Problemländern“ Fleisch konsumiert zu haben. Eine dahingehende Ausweitung der Vorwerfbarkeit würde aber meines Erachtens zu weitreichen und die durch diverse Doping-Regularien wie Meldepflichten „vhereabouts“ ohnehin schon stark reglementierte und beeinträchtigte Lebensführung des Sportlers nicht mehr in sachgerechter Weise weiter einschränken. 

Unter Umständen wird sich das Problem aber auch dadurch lösen, dass im WADA-Code für Clenbuterol bislang nicht existente Grenzwerte eingeführt werden, ab deren Überschreitung erst ein positiver Befund anzunehmen ist und die Grenze dabei so definiert wird, dass Fälle von Nahrungsmittelkontaminationen ihrer üblichen Konzentration nach regelmäßig unter der Schwelle bleiben. Dies wäre sicherlich eine wünschenswerte und sinnvolle Neuregelung.

 Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de

Ständiges Schiedsgericht entscheidet über 50+1-Regelung

Mit großer Spannung erwartet wurde die Entscheidung des Ständigen Schiedsgerichtes für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zur sog. „50+1-Regel“, die jetzt am 25.08.2011 erging.

 Die „50+1-Regel“ besagt, dass bei einer Kapitalgesellschaft, die am Spielbetrieb der 1. oder 2. Bundesliga teilnimmt, der „Mutterverein“ mehr als 50% der Stimmanteile halten muss, um somit auch bei Beteiligung externer Gesellschafter, wie z.B. jüngst des Investors bei 1860 München stets die Entscheidungsgewalt zu behalten.

 In anderen großen europäischen Ligen wie England, Spanien und Italien gelten vergleichbare Beschränkungen nicht, weshalb dort die Verbreitung ausländischer Investoren wesentlich höher ist, was nachvollziehbar darauf beruht, dass sie als Gegenleistung für ihr finanzielles Engagement natürlich auch eine Kontroll- und Entscheidungskompetenz besitzen möchten.

 Die von Hannover 96 zum Ständigen Schiedsgericht eingereichte Klage war ursprünglich darauf gerichtet feststellen zu lassen, dass die entsprechenden Regelungen in den Verbandsstatuten insgesamt nichtig seien. Dies wurde insbesondere auf kartellrechtliche sowie europarechtliche Erwägungen gestützt. Der Ligaverband, der die Regelungen als wirksam verteidigte, hielt dem vor allem entgegen, dass er nicht nur im Rahmen seiner Verbandsautonomie ein gewisses Rechtsetzungsermessen habe, sondern die entsprechenden Beschränkungen auch zum Schutze der Stabilität des sportlichen Wettbewerbes erforderlich seien.

 Im Zuge des Verfahrens wurde die Klage dann darauf beschränkt feststellen zu lassen, dass eine bislang in den Statuten vorgesehene Ausnahmemöglichkeit vom Verbot der mehrheitlichen Beteiligung in Fällen, in denen der Investor bereits seit mehr als 20 Jahren vor dem 01.01.1999 ununterbrochen und erheblich den Verein gefördert habe, unwirksam sei. Über diese Ausnahmemöglichkeit haben Bayer Leverkusen und der VfL Wolfsburg, die schon entsprechend langfristig vom Bayerwerk bzw. der Volkswagen AG gefördert worden waren, Ausnahmegenehmigungen erhalten. 

Diesem Klageantrag gab das ständige Schiedsgericht statt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, unter Gleichheitsgesichtspunkten sei eine Beschränkung auf den Stichtag 01.01.1999 nicht gerechtfertigt, führt sie doch dazu, dass einem Unternehmen, das zu diesem Stichtag erst 19 Jahre wesentlicher Förderer des Vereins war, eine entsprechende Stellung versagt wird, wofür das Ständige Schiedsgericht keinen sachlichen Grund erkennen konnte. Es wird daher nunmehr Aufgabe des Satzungsgebers (Ligaverband) sein, die Vorgaben des ständigen Schiedsgerichtes in einer entsprechenden Neuregelung der 50+1-Regel umzusetzen. Dies dürfte dann voraussichtlich darauf hinauslaufen, dass unabhängig von einem konkreten Stichtag bei einer gewissen nachhaltigen und dauerhaften Förderung ein Wirtschaftsunternehmen dann Mehrheitsgesellschafter werden kann, wenn ein entsprechender Zeitraum (bisher 20 Jahre) verstrichen ist.

 Diese Nachhaltigkeit des Engagements trägt auch den Bedenken Rechnung, dass „Heuschrecken“ im Fußball ihr Unwesen treiben könnten. 

Auch wenn über den ursprünglichen Antrag, die gesamte 50+1-Regelung für unwirksam zu erklären, aufgrund der späteren Klageänderung nicht mehr entschieden werden musste, hat das Schiedsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung – allerdings dort zutreffender Weise nur im Wege der summarischen Prüfung – festgestellt, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das 50+1-Modell als solches grundsätzlich zulässig und von der Verbandsautonomie gedeckt sei. 

Man darf gespannt sein, ob diese Entscheidung das bisher eher zurückhaltende Interesse von Investoren im deutschen Profifußball verstärkt, wobei die bislang 20jährige Wartefrist, die das Ständige Schiedsgericht als solche nicht beanstandet hat, sicherlich noch eine hohe Hemmschwelle verglichen mit den wesentlichen großzügigeren rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen Ländern darstellt.

Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de

 

Klage auf Teilnahme am Lizenzspieler-Training

 Der Spieler Ioannis Amanatidis hat gegen Eintracht Frankfurt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf seine Zulassung zum Lizenzspieler-Training, also dem Training der 1. Mannschaft gestellt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien allerdings auf die vorzeitige, einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages verständigt. Die Frage, ob ein Lizenzspieler vorübergehend auf das Training der 2. Mannschaft verwiesen werden kann, war früher Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, überwiegend im einstweiligen Rechtsschutz. Die Mehrheit dieser Entscheidungen gestand dem Spieler einen entsprechenden Teilnahmeanspruch zu.

Vor einigen Jahren hat die DFL dann jedoch den Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler dahingehend geändert, dass im neuen Wortlaut vom § 2 a) auch die Möglichkeit vorgesehen war, einen Lizenzspieler zur Teilnahme an Spielen oder Trainingseinheiten der 2. Mannschaft anzuweisen, solange diese mindestens in der Oberliga spielt. Damit war – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – eine ausdrückliche Vertragsgrundlage für eine solche Weisung geschaffen, während zuvor solche Weisungen nur aufgrund des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers erfolgen konnten, dem engere Grenzen gesteckt waren.

Auf der Basis des jetzt geltenden Vertragsmusters sind soweit ersichtlich bislang nur zwei einschlägige Entscheidungen ergangen, wobei das Arbeitsgericht Münster in einer Entscheidung vom 20.08.2009 (1 Ga 39/09) den Teilnahmeanspruch des Lizenzspielers mit der Begründung bejahte, die Klausel in § 2 a) des Musterarbeitsvertrages sei unwirksam, da sie in Widerspruch zur Definition des Lizenzspielers (der der 1. und 2. Bundesliga angehört) stehe und darüber hinaus der dort streitgegenständliche Arbeitsvertrag auch ausdrücklich nur für die 1. und 2. Bundesliga gelten sollte.

Diese Sichtweise ist verkürzt:

Während die Bestimmungen, dass der Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga gelte, seine zeitliche Reichweite und einen Bestand definiert, handelt es sich bei der Verweisungsmöglichkeit auf die 2. Mannschaft um eine inhaltliche Ausgestaltung der Pflichten des Arbeitnehmers.

Dementsprechend hat in der anderen einschlägigen Entscheidung das Arbeitsgericht Bielefeld (6 Ga 7/11 vom 16.02.2011) auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel, selbst am Maßstab des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gehabt. Die Klausel ermögliche zwar keine willkürliche Zuweisung zum Training der 2. Mannschaft, ihre Anwendung im Einzelfall unterliege jedoch lediglich der Kontrolle auf Wahrung billigen Ermessens. Um dieses zu begründen, nach dem Arbeitsgericht Bielefeld verschiedene Faktoren herangezogen werden, zum Beispiel die Beschränkung der Größe des Kaders zur Ermöglichung sinnvoller Trainingseinheiten sowie – bezogen auf den Betroffenen – etwaige Trainingsrückstände des betroffenen Spielers und das hieraus resultierende Bedürfnis, erst wieder an das Leistungsniveau der 1. Mannschaft herangeführt zu werden.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass es zu diesem Fragenkreis keine einheitliche Rechtsprechung gibt und vieles von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, durch die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage durch die DFL im Musterarbeitsvertrag aber die grundsätzliche Möglichkeit besteht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, solange dies im Einzelfall nicht ermessensfehlerhaft ist.

 Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de

Teilnahmeanspruch des Lizenzspielers am Training der 1. Mannschaft

Um Lizenzspieler, also Spieler von Mannschaften der 1. und 2. Bundesliga, flexibel einsetzen zu können und nicht durchgängig verpflichtet zu sein, den gesamten Kader am Lizenzspielertraining teilnehmen zu lassen (was der Effizienz des Trainings schaden kann, wenn der Kader zu groß ist), ist im Musterarbeitsvertrag zwischen Vereinen und Spielern eine Klausel vorgesehen, die es dem Verein erlaubt, den Spieler anzuhalten, nach entsprechender Anweisung auch an Spielen oder am Training der 2. Mannschaft des Clubs teilzunehmen.

Mit dieser Klausel und ihrer Anwendung durch Vereine im Einzelfall haben sich jüngst sowohl das Arbeitsgericht Münster in einer Entscheidung vom 20.08.2009 (1 Ga 39/09) als auch das Arbeitsgericht Bielefeld in einer Entscheidung vom 16.02.2011 (6 Ga 7/11) zu befassen gehabt und sind dabei zu konträren Ergebnissen gelangt.

Während das Arbeitsgericht Münster die Auffassung vertrat, dass die sonstige Vertragssystematik zeige, dass der Vertrag auf den „Profibereich“ bezogen sei und deshalb eine Verweisung auf das Training der 2. Mannschaft unzulässig sei, sah das Arbeitsgericht Bielefeld eine entsprechende Maßnahme bei ähnlicher Sachlage als rechtmäßig an.

Das Arbeitsgericht Münster sah die entsprechende Klausel vor allem deshalb als unwirksam an, weil der Arbeitsvertrag zwischen den dortigen Parteien nur für die 1. und 2. Bundesliga Geltung hatte und auch das Gehalt des Spielers den Regelsätzen der 2. Bundesliga entsprach, nicht jedoch der 6. Liga, in der die 2. Mannschaft des betreffenden Vereins spielte.

Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Bielefeld ausgeführt, dass die entsprechende Vertragsklausel nicht unwirksam sei, weil die die Klausel tragenden Interessen und Erwägungen des Vereins grundsätzlich anerkennenswert seien und es dem Verein frei stehe, die Hauptleistungspflichten des Spielers (u.a. Teilnahme am Training) auch auf die 2. Mannschaft zu beziehen. Hierin liege auch kein Widerspruch zum auf die 1. und 2. Bundesliga beschränkten Geltungsbereich des Vertrages, weil die Geltung (in Bezug auf Laufzeit / Beendigung) etwas anderes sei, als der Inhalt der Leistungspflichten.

Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld ist zuzustimmen, sie überzeugt nicht nur in der rechtlichen Begründung, sondern trägt auch den Motiven und Interessen Rechnung, die letztlich zur Einführung der besagten Klausel in den Musterarbeitsvertrag der DFL vor einigen Jahren geführt haben, nachdem eine Verweisungsmöglichkeit auf die 2. Mannschaft ohne entsprechende vertragliche Regelung bis dahin von den Arbeitsgerichten überwiegend verneint wurde, von vorübergehenden disziplinarischen oder Rekonvaleszenz bedingten Verweisungen einmal abgesehen.

 Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de

Provisorische Freigabe für Shinji Okazaki

Am 17.2. hat die FIFA in Person des Einzelrichters der Kommission für den Status für Spielern dem VfB Stuttgart, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, die provisorische Freigabe für den Spieler Shinji Okazaki, Nationalspieler Japans und frisch gebackener Sieger des Asiencups, erteilt. Stunden später hat die UEFA auch sein Spielrecht für UEFA-Clubwettbewerbe bestätigt, weshalb er am selben Abend im Europaliga-Spiel des VfB bei Benfica Lissabon erstmals im Trikot des VfB Stuttgart auflaufen konnte.

Weshalb war eine Einschaltung und Entscheidung der FIFA notwendig?

Üblicher Weise läuft ein Freigabeverfahren dergestalt ab, dass der neue Verein (VfB Stuttgart) über seinen Nationalverband (DFB) die Freigabe beim Verband des letzten Vereins des Spielers beantragt und dieser sie dann nach Zustimmung seines Mitgliedsvereins erteilt, womit der Verband den Spieler für den neuen Verein registrieren kann. Das Verfahren läuft neuerdings über das sog. Transfer Matching System (TMS) elektronisch ab, das die FIFA vor einigen Jahren einführte und das seit Oktober 2010 weltweit obligatorisch anzuwenden ist.

Lehnt der alte Verein über seinen Verband die Freigabe ab, kann der neue Verein über seinen Verband eine provisorische Freigabe durch die FIFA beantragen. Diese trifft dann nach Anhörung beider Seiten eine Entscheidung über die provisorische Registrierung. Ohne eine solche Eilentscheidung wäre ein Spieler dauerhaft an seiner Berufsausübung gehindert, da der Abschluss eines Hauptsacheverfahrens über die Vertragssituation oft Jahre dauern kann, weshalb im Verfahren über die provisorische Registrierung der Grundsatz „Im Zweifel für den Spieler“ gilt.

Im vorliegenden Fall war die Weigerungshaltung des ehemaligen japanischen Vereins des Spielers umso unverständlicher, weil der Verein, der eine Freigabe für seinen bisherigen Spieler verweigert, seine Haltung üblicher Weise darauf stützt, mit ihm noch einen länger dauernden Vertrag zu besitzen. Oft ist dann streitig, ob  tatsächlich noch ein Vertrag über einen längeren Zeitraum besteht, weil seine Verlängerung durch Ausübung einer möglicher Weise unwirksamen Option fraglich ist oder die Frage der Wirksamkeit einer vorzeitigen Kündigung durch einen der beiden Vertragspartner im Raum steht.

Da derartige Einwendungen vorliegend nicht einmal von den Japanern erhoben und behauptet wurden, hat die FIFA die einzig richtige Entscheidung getroffen und nach Durchführung des entsprechenden Anhörungsverfahrens die provisorische Registrierung erteilt, die die UEFA dann wenige Stunden später auch für ihre Wettbewerbe anerkannte.

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Kündigungsausschluss in einem Sportmanagementvertrag

Am 16.03.2010 hat das LG Kleve in der mündlichen Verhandlung über eine bereits zuvor ergangene einstweilige Verfügung eine grundlegende Entscheidung zu von Boxpromotern regelmäßig gegenüber ihren Boxern gewählten Vertragsgestaltungen erlassen.

1. Verträge zwischen Promotern und Boxern

Verträge zwischen Promotern und Boxern sind vielfach so ausgestaltet, dass sie eine gewisse, als solche nicht beanstandungswürdige Laufzeit haben, die dann regelmäßig nur der Promoter einseitig per Option verlängern kann. Daneben sind regelmäßig Kündigungsrechte des Boxers – von § 626 BGB abgesehen – ausgeschlossen, insbesondere Kündigungen nach § 627 BGB

2. Unwirksamer Ausschluss des Kündigungsrechts

In der besagten Entscheidung hat das Landgericht Kleve – insoweit im Einklang mit der wohl überwiegenden Meinung der Rechtsprechung und Literatur – zum Ausdruck gebracht, dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB jedenfalls in Formularverträgen unwirksam sei. Insbesondere in Verbindung mit der Grundlaufzeit, die durch die Möglichkeit einer einseitigen Optionsausübung auf viele Jahre erstreckt werden kann, werde der Boxer in Kombination mit dem Ausschluss von Kündigungsrechten damit erheblich in der Wahrnehmung der mit einer Karriere als Profiboxer verbundenen Chancen beeinträchtigt.

3. Entscheidung des LG Stuttgart vom 29.03.2007

Demgegenüber hatte das LG Stuttgart in der soweit ersichtlich einzig weiteren Entscheidung zu den Boxpromoter-Verträgen – ebenfalls einer Entscheidung im Eilverfahren – mit Urteil vom 29.03.2007 (15 O 60/07) noch die Auffassung vertreten, ein Boxpromoter tätige in den Anfangsjahren der Karriere eines Profiboxers erhebliche Investitionen, die amortisieren zu können er erfordere und rechtfertige, den Boxer längere Zeit vertraglich an sich zu binden (im dortigen Verfahren ging es allerdings primär um die Wirksamkeit der einseitigen Verlängerungsoptionen).

4. Streitigkeiten in der Praxis

In der Praxis waren derartige Streitigkeiten bisher vor allem deshalb selten, weil insbesondere bei ungeklärter Rechtslage die Durchführung von Hauptsacheverfahren durch mehrere Instanzen die Karriere eines Profiboxers für unter Umständen sogar mehrere Jahre lahmgelegt zu werden drohte, was für ihn sportlich, aber auch finanziell nicht zu verkraften ist.

Bildnachweis: A. Dengs/Pixelio.de

Unwirksame Exklusivbindung an Spielervermittler

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.01.2010 (12 U 124/09) festgestellt, dass die Exklusivbindung eines Fußballprofis an einen Spielervermittler wegen Verstoßes gegen § 297 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 134 BGB unwirksam sei.

 1. Arbeislos oder nur wechselwillig?
§ 297 Nr. 4 SGB III verbietet es Arbeitsvermittlern, mit Arbeitssuchenden Ausschließlichkeitsverträge abzuschließen. Dabei macht es nach dem OLG Hamm keinen Unterschied, ob der Spieler aktuell arbeitslos oder nur „wechselwillig“ sei, da § 15 SGB III als arbeitssuchend auch solche Personen einstuft, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen, die bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben.

2. Konsequente Rechtsanwendung 
Das Urteil ist im Lichte des eindeutigen Wortlauts und Zwecks von § 297 Abs. 1 Nr. 4 SGB III nicht sonderlich überraschend, sondern stellt eigentlich nur eine konsequente Rechtsanwendung dar.

 3. Folgen für die Praxis
Die Unwirksamkeit von Exklusivbindungen zwischen Spielern und Spielervermittlern wird insbesondere letztere aber vor erhebliche Probleme stellen. Während das von ihnen ebenfalls zu beachtende Verbandsrecht der FIFA (FIFA-Spielervermittler-Reglement) sowie die von der FIFA zur Verwendung vorgeschlagenen Musterverträge ausschließlich die Möglichkeit zulassen, auf Exklusivität zu optieren, wäre eine entsprechende Vereinbarung dann nach deutschem staatlichen Recht unwirksam.
 
Die Gefahr für Spielervermittler, sich gegen Abwerbeversuche von Kollegen erfolgreich zur Wehr zu setzen, ist durch diese Entscheidung sicherlich gestiegen. Interessant bleibt aber die weitere Entwicklung insofern, als Abwerbeversuche verbandsrechtlich wieder unter Sanktionen gestellt sind und überdies das FIFA-Spielervermittler-Reglement es den Spielervermittlern eigentlich verbietet, ihre Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten auszutragen.

 4. Regelungswidersprüche
Ob dieses verbandsrechtliche Verbot freilich als auch von einem staatlichen Gericht anzuerkennender wirksamer Rechtswegausschluss anzusehen ist, ist soweit ersichtlich bislang noch nicht gerichtlich entschieden worden und bleibt mit Spannung zu erwarten.
 
Möglicherweise werden sich diese Regelungswidersprüche zwischen FIFA-Recht und staatlichem Recht auch dadurch auflösen, dss dsa Lizenzierungserfordernis für Spielervermittler und damit auch das FIFA-Spielervermittlerrecht zeitnah abgeschafft werden, wie dies die FIFA derzeit erwägt.

Bildnachweis: Rike/pixelio.de