Anspruch auf Nennung der Namen von Prozessbeteiligten?

Der Direktor eines Amtsgerichts weigerte sich, die Namen der an einem strafrechtlichen Urteil Mitwirkenden (Richter, Schöffe, Staatsanwalt, Verteidiger) dem Redakteur einer Zeitschrift bekannt zu geben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat, nachdem der Direktor des Amtsgerichts die Namen der Berufsrichter nannte, dem Redakteur einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Namen von Staatsanwalt und Verteidiger zugesprochen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.10.2014, Aktenzeichen 6 C 35.13). Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass das grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse der Presse grundsätzlich dem Persönlichkeitsrecht vorgehe. Lediglich bei einem Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, insbesondere für eine Gefährdung der Sicherheit dieser Personen, könne ausnahmsweise etwas anderes gelten. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass bei Mitwirkenden, die lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, z.B. Urkundsbeamte, es die Aufgabe der Presse ist, darzulegen, woraus sich das Auskunftsinteresse ergibt.

Damit stehen auch Strafverteidiger nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich im Blickfeld der Öffentlichkeit und haben nur dann einen Anspruch darauf, nicht genannt zu werden, wenn eine Gefährdung ihrer Sicherheit gegeben ist.

EuGH erklärt Vorratsdatenspeicherung für ungültig

Der europäische Gerichtshof hat am 08.04.2014 die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) für ungültig erklärt, da die Richtlinie gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten verstößt (EuGH, C-293/12 und C-594/12).

Nach Auffassung des EuGH verstößt die Richtlinie gegen das in Art. 7 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Recht auf Achtung des Privatlebens und greift in das durch Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten ein. Das Ziel der Richtlinie, Daten insbesondere zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten sicherzustellen, sei zwar legitim, jedoch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Richtlinie nicht gewahrt.

Es besteht daher aktuell keine Pflicht der Mitgliedsstaaten, eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen.

Was passiert beim Promi Dinner?

Das Oberlandesgericht Köln hat die Rechte bekannter Persönlichkeiten in einem Urteil vom 06.08.2013 (OLG Köln, 15 U 209/12) gestärkt. In dem Urteil wandte sich ein bekannter Fernsehmoderator und Journalist sowie seine Ehefrau gegen einen veröffentlichten Beitrag in einer Zeitschrift, in dem über ein in einem Restaurant stattgefundenes privates Abendessen berichtet wurde, an dem neben dem Ehepaar Gottschalk sowie der damalige Bundesaußenminister Westerwelle und dessen Ehemann auch der Kläger teilnahm. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass wenn bekannte Persönlichkeiten in einer alltäglichen Situation, wie z.B. beim gemeinsamen Essen in einem Restaurant im Kreise von Bekannten abgebildet werden, es dem privaten Charakter des abgebildeten Geschehens nicht entgegensteht, dass dieses im öffentlichen Raum, nämlich in einem Restaurant stattgefunden hat, so dass die Veröffentlichung eines solchen Fotos nur bei einem überwiegenden Informationsinteresse zulässig ist. 

Ein solches, überwiegendes Informationsinteresse liegt nicht schon dann vor, wenn der der Bildberichterstattung begleitende Beitrag lediglich Informationen über die Schilderung der in keiner Weise anstößigen oder außergewöhnlichen Verhaltensweise prominenter Personen vermittelt, selbst wenn sich zu dem Essen besonders prominente Personen sowohl aus dem Fernsehgeschäft als auch der Politik treffen.

BGH: Zeitung darf mit Nennung von Namen und Alter über Adoptivtochter von Fernsehmoderator berichten

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines „prominenten“ Vaters.

Die Klägerin ist die Adoptivtochter eines bekannten Fernsehmoderators und seiner Ehefrau. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an den Moderator veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift „Viel Spaß“ einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit der Mutter wurde berichtet, dass sie sich um die vier Kinder kümmert. Dabei wurden die Kinder mit ihrem Vornamen und ihrem Alter erwähnt.

Eines der Kinder verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von dem Moderator, zu unterlassen Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12

Vorinstanzen:
Landgericht Hamburg – Urteil vom 13. Januar 2012 – 324 O 454/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 24. April 2012 – 7 U 5/12

Mit Pressemitteilung des BGH Nr. 181/2013

Die Behauptung, Facebook-Fans seien nur gekauft, kann untersagt werden

Wer behauptet, ein anderer habe seine Facebook-Fans nur gekauft, kann nach einem aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt abgemahnt werden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 25.04.2013, Az.: 16 W 21/13). Deshalb ist bei solch einer Aussage – vor allem auch gegenüber Konkurrenten – Vorsicht geboten.

Spätestens seit die Facebook-Freunde im Internet mittlerweile im Paket angeboten werden und sich so manche Seite von heute auf morgen über Hunderte von virtuellen, neuen Anhängern freut, wird hier und da gerne mal der Verdacht laut, dass sich Unternehmen und Promis ihre neuen Fans doch sicher nur gekauft haben. Möglich ist das tatsächlich. Doch auch wenn sich der Verdacht aufdrängt, sollte man einen solchen besser für sich behalten.

So ging es vor Gericht nun um genau dieses Thema und folgenden Facebook-Beitrag dazu:

„Ich stelle grad zufällig fest, dass z.B. B1 ca. 450 FB-Fans hat….A3 ca. 1.150…beide immerhin schon amtierende Meisterteams im A1. Und dann sehe ich ein 2012 erstmals im A2 angetretenes Amateurteam (Namen nenne ich nicht….) das über ca. 22.000 FB-Fans verfügt!!!??? Tja spätestens seit dem Dschungelcamp weiß man ja, wie man zu vielen FB Freunden kommt!;-)))

Die meisten Fans kommen aus Stadt1 und sind 13 – 17 Jahre alt….ich hau mich grad weg hier….;)))))

Ist ja fast ein Schnäppchen… 20.000 internationale Fans für EUR 359,90…da kann der eine oder andere ja schon mal in Versuchung geraten….;-))))“

Im Moment lache ich gerad darüber, wie Du C in einer PN beschimpft hast, weil er es gewagt hat, die gekauften Fans auch peinlich zu finden….;-)) Oh man, wenn du wüsstest… dir müssen eigentlich den ganzen Tag die Ohren geklungen haben… einfach zu geil!!;-)))

EINEN Gleichgesinnten? Wenn Du nur wüsstest…J )))) Aber wenn, dann besser einer, als 19 gekaufte von den Fidschi Inseln! J ) Ach, der A4… genau den wirst du schneller wieder sehen als dir lieb ist…wenn auch nur ganz kurz. J Wie sagte Rudi Carrell immer so schön: Lass Dich überraschen…;-) Schönen Abend noch! J“.

Das wollte sich der/die Betroffene nicht gefallen lassen und beantragte nach erfolgloser Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Und bekam diese auch. Der Facebook-Kommentator musste sich geschlagen geben. Denn wer behauptet, ein anderer habe Facebook-Fans doch sicher nur gekauft, verletzt nach Ansicht der zuständigen Richter durch solch eine Äußerungen den Betroffenen in seinem geschützten Persönlichkeitsrecht und kann daher auf Unterlassung gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG in Anspruch genommen werden.

Während das Landgericht in der Vorinstanz noch von einer zulässigen Meinungsäußerung ausging, stuften die obersten Frankfurter Richter die Aussage als Tatsachenbehauptung ein. Vor allem aus dem Bezug zum Dschungelcamp lasse sich ein entsprechender Tatsachenkern ermitteln, so die Richter.

Persönlichkeitsrechte in Kunst, Kultur und Werbung

Persönlichkeitsrechte, vor allem in der besonderen Ausprägung des Namensrechts oder des Rechts am eigenen Bild, finden regelmäßig Verwendung in Werken der Kunst und Kultur, aber auch im Bereich der Werbung. 

Sie sind dabei wesentliches Gestaltungselement der einzelnen Darstellungen und daher für die Werkschaffenden von grundlegender Bedeutung. Andererseits ist es so, dass Künstler oder andere bekannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der Kultur, Kunst und des öffentlichen Lebens ein elementares Interesse daran haben, dass ihre Persönlichkeitsrechte auch im Bereich der Kultur, Kunst und Werbung berücksichtigt werden. Aus dem Blickwinkel aller Beteiligten, also sowohl der Werkschaffenden als auch der Protagonisten, deren Persönlichkeitsrechte betroffen sein könnten, stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang Persönlichkeitsrechte, wie zum Beispiel das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild im Bereich der Kunst, Kultur und Werbung, verwendet werden dürfen und mit welchen Konsequenzen bei einer nichtgerechtfertigten Nutzung zu rechnen ist.

Diese Fragen und noch weitere Aspekte der Persönlichkeitsrechte wurden von mir in dem im Wilhelm Fink Verlag erschienenem Werk unter dem Titel „Persönlichkeitsrechte in Kunst, Kultur und Werbung“ erörtert.

 

Promis in Werbeprospekten

Regelmäßig kommt es vor, dass sich bekannte Personen der Öffentlichkeit mit oder ohne Einwilligung in Werbeprospekten wieder finden. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr auch das Landgericht Köln (Teilurteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12) befassen. 

Die Klägerin war Hauptdarstellerin in dem Film „Die Rache der Wanderhure“. Anfang März 2012 veröffentlichte dann ein Unternehmen einen Werbekatalog, in dem dieses Unternehmen unter anderem auch TV-Geräte bewarb. Auf drei Fernsehbildschirmen war dabei das Bildnis der Klägerin aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ zu sehen. 

Die Schauspielerin hat sich gegen die Veröffentlichung dieses Werbekatalogs gewandt. Das Landgericht Köln gab ihr zum großen Teil Recht. 

Die Klägerin hatte in dem Verfahren behauptet, dass sie die Verwendung der sogenannten Standaufnahmen aus dem Film zur Werbemaßnahmen der Beklagten nicht eingewilligt habe. Sie habe im Rahmen des Produktionsvertrages des Films eine Einräumung eines Rechts zu Bewerbung Dritter und deren Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen. Sie war der Auffassung, dass Fotoaufnahmen aus dem Film allein zum Zwecke der Promotion des Films verwandt, nicht jedoch durch Dritte zu Bewerbung ihrer eigenen Produkte genutzt werden dürfen. Nur insoweit habe sie gegenüber dem Produzenten des Films in die werbliche Verwendung ihres Bildnisses eingewilligt. 

Das Landgericht Köln stellte in dem Urteil fest, dass die Klägerin nicht in die werbliche Nutzung ihres Bildnisses in den Werbeanzeigen eingewilligt hat. Die Richter führten dabei aus, dass sich zwar in der Regel annehmen lässt, dass die Einwilligung in die Verwendung eines Bildnisses für ein bestimmtes Medium auch die Werbung für dieses Mediums umfasst (Dreier/Schulze § 22 KUG Rn. 23), die Einwilligung in die werbliche Nutzung der Fotoaufnahme zu Bewerbung des jeweiligen Mediums jedoch von einer anderweitigen kommerziellen Nutzung durch Dritte strickt zu trennen sei (vgl. BGH GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II). Die Klägerin hat der Auffassung des Landgerichts Köln durch ihre Teilnahme an dem Spielfilm lediglich die Nutzung ihres Bildnisses für diesen Film und dessen Bewerbung eingewilligt. In dieser Einwilligung kann auch eine Bewerbung des Films durch Dritte erfasst sein, wenn diese den Film und nicht ihre eigenen Produkte werben. Nach der Auffassung des Gerichts stand jedoch bei der streitgegenständlichen Verwendung des Bildes der Klägerin in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht die Bewerbung des Films, sondern die Werbung für die Produkte der Beklagten im Vordergrund. 

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Verwendung des Bildnisses auch nicht gem.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Klägerin zulässig sei. Es handelt sich zwar um ein Bild der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Ob das Bild der Klägerin in der Werbeanzeige der Beklagten jedoch verwandt werden darf, erfordert nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG allerdings eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen, der Allgemeinheit und der Pressefreiheit bzw. der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre auf der anderen Seite. 

Entscheidend und im Zuge der Abwägung zur Berücksichtigung ist, in welchem Ausmaß die streitgegenständliche Veröffentlichung einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Nach der  Auffassung des Landgerichts Köln war  im vorliegenden Fall der Informationswert der Werbeanzeige mit dem Bildnis der Klägerin derart gering, dass er keinen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und hinter den Interesse der Klägerin an einer Entscheidung über die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zurücktritt. Der prägende Eindruck der Werbeanzeige besteht darin, dem positiven Werbe- und Imagewert der Klägerin auf das eigene Produkt der Beklagten zu übertragen. 

Wir begrüßen diese Entscheidung. Das Persönlichkeitsrecht insbesondere das Recht am eigenen Bild von bekannten Persönlichkeiten wird dadurch gestärkt. Zu empfehlen ist, dass bei entsprechenden Darstellerverträgen klarstellend fest gehalten werden sollte, dass die für die Rechteeinräumung nicht das Recht umfasst die Produktion für Dritte und der Bewerbung derer Waren- und/oder  Dienstleistungen zu nutzen.

Facebook-Nachrichten für alle?

Häufig werden mittels sozialer Netzwerke Nachrichten „gepostet“, die einen persönlichen Bezug bzw. Charakter haben. Regelmäßig stellt sich die Frage, ob solche Nachrichten in einem öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerk wie z.B. Facebook weiterverbreitet werden dürfen. 

Mit dieser Frage musste sich auch das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 04.02.2013 – Aktenzeichen 7 W 5/13) befassen. Der Autor eines Internetbeitrages hatte einem Leser eine persönliche Nachricht mittels Facebook übersandt. Diese persönliche Nachricht veröffentlichte dann der Leser in einer öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe.

Das Oberlandesgericht Hamburg verurteilte den Leser, die öffentliche Verbreitung der Facebook-Nachricht zu unterlassen. Die persönliche Nachricht sei ein Ausfluss der Persönlichkeit des Autors. In einem solchen Fall hat nur der Autor das Recht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 

Wir begrüßen dieses Urteil, da es die Persönlichkeitsrechte stärkt und zeigt, dass grundsätzlich auch in sozialen Netzwerken keine anderen Umgangsregeln herrschen wie im „normalen Leben“. Niemand würde einen an ihn privat gerichteten persönlichen Brief kopieren und in seiner Straße verteilen. Werden daher persönliche Facebook-Nachrichten ohne Zustimmung des Autors der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, muss man insbesondere mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen.

 

 

Was tun bei falschen oder schlechten Bewertungen im Internet?

Für Unternehmer ist es oft ein Leid. Sie werden im Internet konfrontiert mit falschen oder schlechten Bewertungen, die oftmals nicht der Wahrheit entsprechen. Wir machen diese Erfahrung immer wieder. Dabei stellt sich für Unternehmer oft die Frage: Was kann man tun gegen solche Äußerungen auf Bewertungsplattformen?

An anderer Stelle hatte ich schon einmal ausführlich beschrieben, wie es um die Haftung von Betreibern solcher Bewertungsplattformen bestellt ist. In diesem Beitrag soll es eher darum gehen, was Unternehmer gegen solche Bewertungen überhaupt tun können. Anlass für den Beitrag war ein aktuelles Urteil des Landgericht München I  (Urteil v. 03.07.2013, Az.: 25 O 23782/12). Die Richter entschieden im Rahmen dieses Urteils, dass eine Ärztin keinen Auskunftsanspruch gegenüber einem Arztbewertungsportal hat, den Autor einer negativen Bewertung namentlich zu benennen.

Auch wenn dies für manche Selbstständige zunächst seltsam klingen mag, entspricht es doch herrschender Rechtsauffassung. Der Grund ist – und so argumentiert auch das Gericht – dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, nach der Privatleute solche Daten abverlangen können. Ein Anbieter von solchen Bewertungsplattformen darf gemäß § 12 TMG personenbezogenen Daten, die er für den Betrieb der Plattform erhebt, für andere Zwecke nur dann verwenden, soweit es ein Gesetz ausdrücklich zulässt oder der Nutzer entsprechend seine Einwilligung erteilt hat. Liegt eine solche Einwilligung aber nicht vor, folgt nach Ansicht der Richter daraus, dass der Portalbetreiber die Daten nach geltender Rechtslage nicht herausgeben darf.

Insbesondere spricht das Urteil diesbezüglich auch noch einmal § 13 Abs. 6 TMG an. Der Paragraph sieht vor, dass eine anonyme Nutzung solcher Plattformen gewährleistet sein muss. Daher sei die Vorgehensweise des Portalbetreibers rechtlich sauber und zulässig. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB scheidet deshalb aus.

Doch was kann ein Unternehmer dann tun, um gegen zum Teil beleidigende Äußerungen oder falsche Tatsachenbehauptungen vorzugehen. Auch dazu äußerst sich das Gericht. Er muss Anzeige erstatten und dadurch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Gang setzen, z.B. wegen Beleidigung. Die Behörden können daraufhin die Daten heraus verlangen, oftmals auf Grundlage des § 14 Abs. 2 TMG. Anschließend kann Akteneinsicht beantragt werden, um so möglicherweise an den Autor des Beitrags zu kommen, um sodann zivilrechtliche Ansprüche anzumelden.

Das Urteil ist übrigens gängige Rechtsprechung, wenngleich manche Gerichte das anders sehen. Ich hatte auch darüber vor einiger Zeit berichtet. Außerdem muss immer genau darauf geachtet werden, ob es sich wirklich um eine beleidigende Äußerung oder eine falsche Tatsachenbehauptung handelt oder nicht etwa doch um freie Meinungsäußerung.

Pop Art – Ein Sportler muss es sich nicht gefallen lassen

Im vorliegenden Fall wollte sich ein bekannter Profigolfer den kommerziellen Vertrieb seines Porträts, das der Künstler durch veränderte Farbgebung auf Pop Art-Stil ver- bzw. entfremdetet hatte, nicht gefallen lassen und klagte sich durch zwei Instanzen.

Der Beklagte hatte die trendigen Pop Art-Portraits des Sportlers auf seiner eigenen Homepage und einer Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten und erzielte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von € 43,50. Dies sei nach Meinung des Beklagten als Huldigung des Klägers zu sehen.

Doch diesem – angeblichen – Motiv des Beklagten schenkte das Gericht keinen Glauben. Es sah vielmehr die kommerzielle Verwendung im Vordergrund und über das rein handwerkliche Können keinen künstlerischen Gehalt.

So obsiegt der Sportler: Der Beklagte ist zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet. Das Recht des Klägers, über die kommerzielle Verwendung seiner Bildnisse selbst zu bestimmen, ist vorrangig zu sehen. 

Wir begrüßen dieses Urteil: Bekannten Profisportlern und anderen Prominenten ist es nicht zuzumuten, dass ihr Bildnis ohne ihre Zustimmung zu kommerziellen Zwecken von Dritten verwendet wird. 

I. Instanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 (Az: 12 O 545/11)

II. Instanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 (Az: I-20 U 190/12),