VfB Stuttgart – „Höchste Zeit für die Zukunft“

Der VfB Stuttgart steckt im Wandel. Sein neuer Präsident Bernd Wahler muss sich zunächst einen Überblick verschaffen, auch darüber, ob die Strukturen noch passen, denn er will, so die Stuttgarter Zeitung in ihrem Artikel vom 11.09.2013, „durchstarten und den Verein fit für die Zukunft machen“

Ist die gegenwärtige Organisationsform noch zeitgemäß? Hierzu holt die Stuttgarter Zeitung die Expertenmeinung unseres Partners Christoph Schickhardt ein.

DFB-Sportgericht reduziert Huszti-Sperre

Nicht drei, sondern zwei Spiele muss Hannover 96-Spieler Szabolcz Huszti aussetzen. Das hat das DFB-Sportgericht in Frankfurt am vergangenen Montag entschieden. Huszti wurde dabei von unseren Partnern Christoph Schickhardt und Dr. Joachim Rain vertreten.

Szabolcz Huszti sieht rot: Getroffen hat es den ungarischen Profifußballer von Hannover 96 im Spiel gegen Schalke. Wegen „rohen Spiels“ zog der Schiedsrichter die Karte. Demnach sollte Huszti zunächst für drei Spiele gesperrt sein. Der DFB-Kontrollausschuss warf Huszti vor, den Schalker Spieler Tim Hoogland mit dem linken gestreckten Bein und der Sohle voraus im vorderen Kopfbereich getroffen zu haben.

Hannover 96 und die Spieler wehrten sich vehement gegen diese Einschätzung und pochten auf eine mildere Strafe. Durch unseren Partner Christoph Schickhardt hatte Hannover daraufhin eine mündliche Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht beantragt. Zwar kam Huszti mit seinem Fuß dem Gesicht des Spielers Hoogland erschreckend nahe, ein Treffen des Gegenspielers blieb aber aus.

Die Ansicht der Niedersachsen wurde nunmehr im Rahmen einer Nachspielzeit vor Gericht bestätigt. Hannover 96 samt Huszti konnten Frankfurt nach der Verhandlung mit einer Strafminderung um ein Spiel verlassen.

Schickhardt begrüßt dieses Urteil:

 „Ich freue mich für diesen fairen und großartigen Spieler. Er hat es verdient, jetzt schnell wieder seiner Mannschaft helfen zu können.“

 

Das rechtsportlich-Team wünscht Szabolcz Huszti in seinem nächsten Spiel für Hannover 96 am 21.09.2013 gegen den FC Augsburg viel Erfolg.

Grobes Foulspiel

Immer wieder stellt sich die Frage, wie ein Foulspiel im Fußball zivilrechtlich zu betrachten ist. Jüngst musste sich das OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 9 U 162/11) damit befassen, ob ein grobes Foulspiel im Fußball die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ausschließt.

Der Kläger war einem anderen Spieler mit einem Anlauf von 20 bis 30 m und gestrecktem Bein von hinten in die Beine gegrätscht und hatte dem gegnerischen Spieler das Wadenbein gebrochen, das Sprunggelenk verletzt und ihm mehrere Bänderrisse zugefügt. Die Haftpflichtversicherung des Klägers verweigerte die Freistellung von Ansprüchen gegen den Mitspieler und wurde daher vom Kläger verklagt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung kam das Gericht zu der Überzeugung, dass sich das Foulspiel nicht mehr im Grenzbereich zwischen im Fußball erlaubter gerechtfertigter Härte und der auch im Fußball unzulässigen Unfairness bewegte. Allerdings kam das Gericht auch zu der Auffassung, dass ein grobes Foulspiel für sich noch nicht automatisch die Annahme eines Verletzungsvorsatzes rechtfertigt. Bei einem groben Foulspiel sei zunächst grundsätzlich von einer einfachen oder groben Fahrlässigkeit auszugehen. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht unter Anderem deswegen den Vorsatz, da der Kläger dem Geschädigten vor dem Foulspiel gedroht hatte, ihm die Beine zu brechen.

Teilerfolg für Eintracht Frankfurt

Das Bundesgericht des DFB hat auf die Berufung  der Eintracht Frankfurt Fußball AG hin das Urteil des DFB Sportgerichts abgeändert. Die Eintracht darf ihr erstes Bundesliga-Heimspiel am 25. August vor 31.500 Zuschauern austragen. Das DFB Sportgericht hatte nur 20.000 Zuschauer zugelassen.

Das Gericht musste sich mit den Ausschreitungen von Fans in den letzen drei Spielen der vergangenen Saison beschäftigen. Das Bundesgericht unter Vorsitz von Götz Eilers begründete die Entscheidung u.a. damit, dass alle von Eintracht Frankfurt getroffenen Maßnahmen überzeugend und begrüßenswert sind.

Eintracht Frankfurt gewinnt vor dem CAS

Eintracht Frankfurt, vertreten durch RA Dr. Joachim Rain, hat seinen Streit mit dem tschechischen Club FK Teplice auch in 2. Instanz vor dem CAS erfolgreich gestalten können.

Worum ging es?

In einem Transfervertrag mit FK Teplice war vereinbart, dass wenn der transferierte Spieler innerhalb eines Kalenderjahres (1.1.bis 31.12.) von Beginn an 20 Bundesligaspiele absolviert, eine Nachzahlung fällig wird.

Nun hatte der besagte Spieler in einem Kalenderjahr zwar 21 Bundesligaspiele absolviert, davon jedoch nur 15 in der Startformation.

Wie argumentierte der tschechische Verein?

FK Teplice war der Meinung, dass „von Beginn an“ sich auf das Kalenderjahr beziehe, in Abgrenzung zur sonst üblichen Anknüpfung an Spielzeiten, also i.d.R. den Zeitraum 1.7.-30.6. eines Jahres.

Der tschechische Verein stützte sich insoweit auf Zeugenaussagen, wonach dieses Verständnis auch den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegen haben soll.

Wie entschied das CAS?

Das CAS urteilte, weitgehend der Argumentation von Eintracht Frankfurt folgend, dass das Verständnis des tschechischen Vereins schon der Systematik nach sehr fernliegend sei, sei doch der Bezug zum Kalenderjahr schon durch die Erwähnung dieses Begriffes sowie die zusätzliche Klammerdefinition hergestellt, so dass es für eine 3. dahingehende Definition keine Notwendigkeit und Existenzberechtigung gebe. Hingegen sei  es naheliegend und üblich, „von Beginn an“ auf Einsätze in der Startformation zu beziehen, da diese regelmäßig von einer gewissen Dauer und damit einem gewissen Wert seien (anders als z.B. Einwechslungen in der letzten Spielminute).

Den weitergehenden Einwand von Teplice, Unklarheiten in einem Vertrag müssten grundsätzlich zu Lasten der Partei gehen, die den Vertrag entworfen habe, ließ das CAS ebenso wenig gelten wie die  Aussagen der von Teplice benannten Zeugen, die ohnehin mit den Zeugenaussagen seitens Eintracht Frankfurt in Widerspruch standen, dies mit der zutreffenden Begründung, für beides sei nur Raum, wo eine nicht eindeutige vertragliche Formulierung vorliege, während hier sowohl dem Wortlaut nach als auch nach den Branchengepflogenheiten nur ein Verständnis in Betracht komme

Letztlich zeigte sich im Verfahrensverlauf, dass das abweichende Verständnis von Teplice wohl auch schwerpunktmäßig darauf beruhte, dass die tschechische Übersetzung des Transfervertrages in der Tat eine andere Lesart zuließ, was aber – so auch das CAS – in der Risikosphäre von Teplice liegt, zumal man diese Übersetzung allein zu eigenen Zwecken anfertigen ließ und sie nicht Vertragsinhalt oder auch nur darin erwähnte Leseversion war.

Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern

Das LAG Hamm hat in einer Entscheidung vom 11.10.2011 (14 Sa 543/11, Fall „Dotchev“,die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, eine für die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern sehr bedeutsame Entscheidung getroffen:

In der Praxis werden Trainerverträge aus – nachvollziehbaren – Vereinsinteressen vielfach so gestaltet, dass ein Trainer nach erfolgter Freistellung nur noch Anspruch auf sein Grundgehalt, nicht jedoch auf Prämien hat.
Bereits die Vorinstanz ArbG Paderborn vom 25.2.2011 (3 Ca 1633/11) hatte erhebliche Bedenken gegen eine dahingehende Gestaltung, bereits damit beginnend, dass eine voraussetzungslose Möglichkeit der Freistellung  jedenfalls in einer Formularklausel problematisch sei, erst recht aber die „Streichung“ von Prämien ab Freistellung, die bei formularmäßiger Gestaltung als Widerruf von Vergütungszusagen anzusehen sei, der auch nur bei Vorliegen sachlicher Gründe in Betracht komme.
Das LAG Hamm hat im Tenor der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass der formularmäßige Wegfall von Punktprämien bei Freistellung  unwirksam sei, wenn
a) Der Anteil der wegfallenden Punktprämie an der Gesamtvergütung mehr als 25 % betragen kann oder
b) Der Wegfall bei jeder Freistellung ohne Sachgrund erfolgen soll.
Von großer praktischer Bedeutung, auch über Trainerverträge  hinaus (insbesondere auch mit Blick auf den Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler, ist die Aussage des LAG Hamm zu Ausschlussfristen:
Erstrecken diese sich nach dem Vertrag formularmäßig auf „sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Vertrag“, beinhalte dies auch Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder solche, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine solche – formularmäßige – Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr.7 BGB unwirksam.
Vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe ist es schwierig abzusehen, welche Schlussfolgerungen hieraus für die künftige Vertragsgestaltung zu ziehen sind. Unter Umständen könnte es ausreichen, den sportlichen Misserfolg bzw. den Verschleiß eines Trainers, der ja auch hinreichender Sachgrund für eine Befristung, jedenfalls im Profibereich sein kann, als Freistellungsgrund anzugeben.
Da das Urteil sich im Wesentlichen auf AGB-rechtliche Grundlagen stützt, wird es ferner empfehlenswert sein, entgegenstehende Klauseln künftig detailliert mit dem Trainer zu verhandeln und dies entsprechend zu dokumentieren, auch für den Fall, dass die handelnden Personen bei einem späteren Streitfall nicht mehr im Verein sind.
Bei der Gestaltung von Ausschlußfristen ist es empfehlenswert, künftig klarzustellen, dass sie in den oben genannten Konstellationen keine Anwendung finden, um nicht ihre Gesamtunwirksamkeit zu riskieren.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

Rechtlicher Schutz für Sportler bei der Nutzung ihres Namens in der Werbung

Der bekannte Profifußballer Michael Ballack wehrte sich vor dem OLG Hamburg gegen die Werbeaussage „Herr Abramovic, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite“. Zu Unrecht wie die Richter des höchsten hanseatischen Gerichts nunmehr feststellten. Die Werbeaussage sei eine zulässige Satire und löse keinen Schadensersatzanspruch des Fußballers aus (OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 – Az.: 7 U 125/09).

1. Für bekannte Persönlichkeiten aus dem Bereich des Profisports ist neben ihrer beruflichen Tätigkeit die kommerzielle Vermarktung ihrer Persönlichkeitsrechte im Bereich von Werbung und Marketing eine wesentliche Einnahme- und Erlösquelle im Rahmen der finanziellen Ausschöpfung ihrer beruflichen Tätigkeit. Zur Wahrung der Werthaltigkeit der Verwertung ihrer Persönlichkeitsrechte für ihre berufliche Tätigkeit sind die Sportler daher darauf angewiesen, dass die entsprechenden Schutz- und Persönlichkeitsrechte von der werbetreibenden Wirtschaft beachtet und respektiert werden.

In mehreren Entscheidungen außerhalb des Sportbereichs scheint sich beim Bundesgerichtshof die Tendenz durchgesetzt zu haben, dass Werbung, die erkennbar Bezug auf prominente Persönlichkeiten nimmt und dabei aktuelle Geschehnisse im Zusammenhang mit diesen Persönlichkeiten auf humorvolle satirische Weise kommentiert und verarbeitet, gebilligt werden kann, auch wenn eine Einwilligung der betroffenen Persönlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 169, 340 – Finanzminister-Entscheidung; BGH AFP 208, 596 – Zigarettenschachtel-Entscheidung; BGH AFP 2008, 598 – geschwärzte Worte-Entscheidung).

Interessenabwägung ist stets zu berücksichtigen

Fasst man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammen, lässt sich sagen, dass bei Eingriffen in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgängen von historisch-politischer Bedeutung befassen einen meinungsbildenden Inhalt, sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden. Dies gilt auch im Rahmen von satirisch-spöttischen Veröffentlichungen. Die damit gegebenenfalls einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist hinzunehmen, wenn sich die Werbeanzeige

  • einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, auf dem der genannte beteiligt war,
  • und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt wird
  • und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.

2. Das Oberlandesgericht Hamburg hat diese Grundsätze nunmehr in einem Urteil vom 02.03.10 (OLG Hamburg, Az.: 7U 125/09) im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung des Profifußballers Michael Ballack aufgegriffen. In der Entscheidung warb eine Privatbank mit folgender Anzeige:

„Herr Abramovic, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite!“

Das Oberlandesgericht wies die Klage von Michael Ballack auf Zahlung einer Lizenz zurück. Das Oberlandesgericht bezog sich in seiner Entscheidung dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der in Fällen, in denen mit dem Bild oder dem Namen einer Persönlichkeit für ein Produkt oder eine Dienstleistung geworben wird, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht hinzunehmen sei, wenn sich der Werbende wegen des Inhalts der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann. Dies war nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg im vorliegenden Fall gegeben. Durch die Anzeige entsteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht der Eindruck, dass Michael Ballack für die Bank werbe. Darüber hinaus sei von erheblicher Bedeutung, dass die Werbeanzeige einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts übt die Beklagte in satirisch-spöttischer Form Kritik daran, welchen Einfluss Geld und Geldgeber auf den Fußballsport haben und dass das sportliche Schicksal von Vereinen und Spielern von den Auswirkungen der Finanzkrise abhängen kann.

Unter dem „Deckmantel“ der Meinungsfreiheit?

3. Das Oberlandesgericht hat damit zum ersten Mal, soweit ersichtlich, die insbesondere bereits in der so genannten Finanzministerentscheidung zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Bundesgerichtshofs nunmehr auch für bekannte Persönlichkeiten aus dem Sportbereich angewandt. Völlig unzureichend bewertet wird meines Erachtens dabei die besondere Situation der im Sportbereich Tätigen. Das Schutzbedürfnis ist ein anderes, als das von Politikern oder sonstigen bekannten Persönlichkeiten. Das Schutzschutzbedürfnis ist ebenso unterschiedlich ausgeprägt wie bei der Frage, ob das Recht am eigenen Bild oder das Recht am eigenen Namen verletzt ist. Die Einnahmen aus Werbung sind für Personen, die im Sportbereich tätig sind, häufig eine finanzielle Quelle von besonderer Bedeutung, um Erlöse zu generieren. Auch bei Sportlern, die durch ihre sportliche Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielen ist zu berücksichtigen, dass dies aufgrund physischer Grenzen häufig nur auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt möglich ist. Dem Persönlichkeitsschutz außerhalb seiner sportlichen Tätigkeit, namentlich im Bereich der Werbung, kommt daher ein besonderer Stellenwert zu. Die jüngste Rechtsprechung darf daher nicht dazu führen, dass Persönlichkeiten aus dem Sportbereich unter dem „Deckmantel“ der Meinungsfreiheit für Werbemaßnahmen ausgenutzt werden. Ansonsten wäre es für die Werbetreibenden ein einfaches, sich im Zusammenhang mit sportlichen Großveranstaltungen bekannte Persönlichkeiten aus dem Sportbereich herauszupicken und sie ohne deren Zustimmung für die Werbung zu verwenden. Damit würden dann nicht nur die Rechte der Sportler ausgehöhlt, sondern auch diejenigen benachteiligt, die als Sponsoren hohe Geldbeträge zahlen, um sich die Zustimmung der Sportler zu sichern.

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