Darf Dieter Bohlen als „arme Sau“ betitelt werden?

Das Amtsgericht in Hamburg hatte zu entscheiden, ob über Dieter Bohlen folgendes im Rahmen eines Zeitungsinterviews gesagt werden durfte: „Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“. Die Antwort ist: Ja, es durfte so gesagt werden, denn es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung (AG Hamburg, Urt. v. 19.07.2012 . Az.: 32 C 57/12).

Dieter Bohlen ist ein relativ bekannter deutscher Musik-Produzent und Juror in diversen Fernsehformaten. Dieses Mal musste er sich allerdings von anderen richten lassen. Im konkreten Fall vom Amtsgericht in Hamburg. Dieses hatte nämlich zu entscheiden, ob ein ehemaliger Chorsänger im Rahmen eines Zeitungsinterviews folgendes sagen durfte:

“Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“

Der zuständige Richter des AG Hamburg verneinte im konkreten Fall eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dieter Bohlen. Vielmehr handle es sich, so im Urteil geschrieben, um eine zulässige Meinungsäußerung.

Bei der Bezeichnung „arme Sau“ handle es sich obendrein auch nicht um grenzwertige Schmähkritik, da die Redewendung umgangssprachlich bemitleidenswerte Menschen bewerte. Eine Vergleichbarkeit mit der Formulierung als “Schwein“ oder “Sau“ sei vorliegend nicht gegeben.

Es soll sie also wohl doch noch geben, die meinungsfreundlichen Urteile aus Hamburg.

OLG Brandenburg: Artikel von Journalisten dürfen nicht automatisch auch in Online-Archiv eingestellt werden

Schreibt ein Journalist für eine Tageszeitung und werden dessen Artikel regelmäßig in dortigen Printausgaben veröffentlicht, so bedeutet dies nicht, dass der Verlag die Artikel auch online in einem Archiv veröffentlichen darf. Das entschieden die obersten Brandenburger Richter in einem aktuellen Verfahren (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012 – Az.: 6 U 78/11).

Dazu führten die Richter aus:

Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden (ähnlich BGH, Urteil vom 5.7.2001, I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom, WRP 2002, 214, zitiert nach Juris).

Es kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt hat.

Im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber im Zweifel nur Rechte in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert, ist mit der Annahme einer stillschweigenden Nutzungsrechtseinräumung Zurückhaltung geboten. Die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten kann nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 22.4.2004, I ZR 174/01, Comic-Übersetzungen III, GRUR 2004, 938). Dies kann hier nicht festgestellt werden.

Hannover 96 legt Einspruch gegen Huszti-Platzverweis ein

Hannover 96 hat am 17.9. durch RA Dr. Joachim Rain Einspruch gegen die gelb-rote Karte gegen Szabolcs Huszti zum DFB-Sportgericht eingelegt.

Huszti hatte in der letzten Minute der Nachspielzeit im Nordderby zwischen Hannover 96 und Werder Bremen per sensationellem Scherenschlag den 3:2 Siegtreffer für Hannover 96 erzielt und danach seiner Freude dadurch Ausdruck verliehen, dass er sich beim Lauf Richtung Fankurve sein Trikot auszog und einen Zaun am Fanblock erkletterte.

Der Schiedsrichter gab ihm für beide Verfehlungen jeweils gelb und damit gelb-rot.

Grundsätzlich sehen die Erläuterungen zu den Fußballregeln vor, dass beide Verhaltensweisen mit gelb geahndet werden dürfen. Offen bleibt jedoch, ob bei – wie hier – gleichzeitiger Verwirklichung auch eine doppelte Sanktionierung zulässig ist, zumal wenn die Warnung, die normaler Weise einer gelben Karte zukommt und dem Spieler vor Augen führen soll, dass er bei einem nochmaligen Regelverstoß mit einem Feldverweis rechnen muss, ihn gar nicht erreichen kann.

Als Huszti die gelbe Karte für den ersten Teilakt des Geschehens (Trikot ausziehen) sah, hatte er den zweiten Teilakt (Erklettern des Zauns) schon verwirklicht, so dass die erste gelbe Karte ihn gar nicht mehr von der Begehung des 2. Teilaktes abhalten konnte.

Hinzu kommt, dass es sich bei der Jubelszene ohnehin um einen einheitlichen Vorgang (ein tateinheitliches Geschehen im Sinne von § 52 StGB) handelte, den in separat zu bestrafende Teilakte aufzuspalten unangebracht erscheint.

Die Entscheidung des Schiedsrichters, die dieser selbst bedauerte und mit erkennbarem Unbehagen aussprach, aber meinte, keine andere Wahl zu haben, ist daher nicht richtig und schon gar nicht zwingend gewesen. Abzuwarten bleibt, ob das DFB-Sportgericht sie aufhebt, nachdem bei gelb-roten Karten nur ein sehr begrenzter Überprüfungsspielraum besteht („offensichtlicher Irrtum“).   

 

Handbuch – Sportmanagement

Immer weiter reichende ökonomische Aktivitäten und damit verbundene Risiken erfordern von den Entscheidungsträgern im professionellen Sport, dass sie Schritt halten mit diesen Entwicklungen und Clubs, Verbände und Einzelsportler in entsprechender Weise ausrichten und leiten, um den sportlichen und ökonomischen Wettbewerb erfolgreich bestreiten zu können. Im Verlag Franz Vahlen ist das Handbuch „Sportmanagement“ erschienen, welches die zentralen Fragen im professionellen Sportmanagement aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet. Das Handbuch ist herausgegeben von Prof. Dr. Albert Galli, Prof. Dr. Vera-Carina Elter, Prof. Dr. Dr. hc. Rainer Gömmel, Wolfgang Holzhäuser und Wilfried Straub. Im Handbuch haben zahlreiche Autoren mitgewirkt, die alle ausgewiesene Praktiker sind und über langjährige Erfahrung im professionellen Sport verfügen. Das Kapital „Vertragliche Aspekte bei Spielertransfers“ wurde von Christoph Schickhardt verfasst.

 

 

Bushido muss zahlen: 8.000 Euro für herabsetzende Äußerung

Das Landgericht Berlin hat den Rapper Bushiso zur Zahlung einer Entschädigung von 8.000,- EUR an die Teilnehmerin eines TV-Container-Programms verurteilt. Der Rapper hatte sich auf seinen Facebook-, Twitter- und MySpace-Seiten abfällig über die Frau geäußert (Landgericht Berlin, Urteil vom 13. August 2012, – 33 O 434/11 -).

Die Richterin wertete die Äußerungen als Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch bewusst bösartig überspitzte Kritik. Bei der Würdigung der Äußerungen in den Urteilsgründen hob sie hervor, Äußerungen von Rappern wie dem Beklagten würden

„mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen“.

Andererseits habe sich die Klägerin durch die Teilnahme am Containerleben im Fernsehprogramm gezielt der Öffentlichkeit ausgeliefert und sich in eine deprivatisierte Situation begeben.

Die Klägerin hatte im Prozess eine Geldentschädigung von mindestens 100.000,- EUR verlangt. Der Versuch der Parteien, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, war fehlgeschlagen. Wegen einer weiteren Vertragsstrafenforderung in Höhe von 20.000,- EUR wies das Landgericht die Klage ab.

Mit Pressemeldung des LG Berlin

Sozialversicherungsrechtlicher Status von Sprecher und Übersetzer

In der Medienbranche kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über den arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern.

In diesem Zusammenhang musste das Landessozialgericht Baden-Württemberg den Status einer  in der Medienbranche als Sprecher und Übersetzer tätigen Person beurteilen. In seiner Entscheidung (Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 11 R 5681/09) hat das Gericht ausgeführt, dass die allgemeinen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein freies Mitarbeiter- oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auch im Bereich der Rundfunk- und Fernsehanbieter gelten. Zutreffend geht das Landessozialgericht dabei davon aus, dass allein die Tatsache, das eine Tätigkeit als Sprecher und Übersetzer in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt, für die Beurteilung des Einzelfalles nicht maßgeblich sein kann, da ansonsten – außerhalb der klassischen freien Berufe – kein Raum mehr für eine freie Mitarbeit bleibt.

Phänomen Facebook-Party: Ein paar Klicks, die ganz schnell teuer werden können

Facebook-Partys sind nicht risikolos. Wer über ein soziales Netzwerk wie Facebook oder auch KWICK! zu einer Veranstaltungsteilnahme aufruft und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit schafft, muss in der Regel auch den Kopf dafür hinhalten. Das kann auch bedeuten, 200.000 Euro Schadenersatz zahlen zu müssen für eine Veranstaltung, die tatsächlich niemals stattgefunden hat.

Die Erfahrung, dass eine sogenannte Facebook-Party schnell mal 200.000 EUR kosten kann, ohne jemals stattgefunden zu haben, macht derzeit ein Lehrling aus Konstanz. Im Freibad wollte er eine Party organisieren und rief dazu über Facebook auf, daran teilzunehmen. Die Behörden wollen nun ihre Unkosten ersetzt haben für den Aufwand, den sie dafür hatten – knapp eine viertel Million Euro.

Es scheint ein aktueller Trend zu sein, dass viele Mitglieder – vor allem Jugendliche – über soziale Netzwerke wie Facebook oder KWICK! zu nicht genehmigten, illegalen Veranstaltungen aufrufen. Vor Ort herrscht dann blankes Chaos. Nicht selten werden und können solche „Einlader“ oder Veranstalter dann im Nachhinein für die Kosten in Anspruch genommen werden, die Behörden wie der Polizei dadurch zusätzlich entstanden sind.

In der Regel dürften solche zusätzlichen Kosten, die nicht ohnehin entstanden wären (z.B. für die generelle Observierung), auch eingefordert werden. Denn wer zielgerichtet und bewusst zu solchen Partys an öffentlichen Plätzen einlädt, ohne dabei den Teilnehmerkreis einzugrenzen, muss auch den Kopf dafür hinhalten.

Der Grund, warum solche Partys verboten werden können, findet seinen Ursprung übrigens nicht wie oftmals falsch angenommen in den entsprechenden Versammlungsgesetzen. Auch greift Art. 8 des Grundgesetzes, der ein Recht auf Versammlungsfreiheit vorsieht, vorliegend nicht durch. Die Feiernden versammeln sich hier nämlich nicht um für eine gemeinsame Sache zu demonstrieren bzw. eine gemeinsame Meinung zu bilden.

Vielmehr werden solche Partys deshalb verboten, weil die Behörden darin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sehen. Dies oftmals auch zurecht.

Es kann daher nur davon abgeraten werden, leichtsinnig derartige Veranstaltungen in Facebook und Co. zu eröffnen und dazu einzuladen.

Übrigens: Die Betreiber der entsprechenden Plattformen können nicht ohne weiteres für solche Veranstaltungen mit in die Haftung genommen werden. In der Regel sind sie nur technischer Anbieter und haben keine konkrete Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung. Eine Haftung als Störer scheidet allein daher schon aus.

Abzocke mit kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen – BGH spricht Machtwort

Der Bundesgerichtshof hat gestern eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftzeile, deren Beginn mit einem fett gedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….“

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) ….

Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11

Mit Pressemitteilung Nr. 123/2012 des BGH vom 26.07.2012

„Shitstorms im Internet“

Die Gefahr von Empörungswellen im Internet, sogenannte „shitstorms“ nimmt auch für Unternehmen ständig zu. Heute ist hierzu mein Beitrag im Handelsblatt auf Seite 48 erschienen. In dem Beitrag wird beschrieben welche Möglichkeiten der Prävention es gibt.

Haftet der Vermieter von Veranstaltungsräumen gegenüber der GEMA?

Überlässt man als Vermieter einem Dritten eine Location bzw. Räumlichkeit, so haftet man nicht für etwaige nicht bezahlte GEMA-Vergütungen, die vom Dritten nicht ordnungsgemäß bezahlt wurden. Das entschieden nun die Richter des LG Düsseldorf in einem aktuellen Verfahren (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2012 – Az.: 23 S 296/11).

Die GEMA hatte einen Betreiber einer Diskothek in Anspruch genommen. Dieser hatte seine Location an einen Dritten vermietet. Wohl war die dann durchgeführte Veranstaltung nicht ordnungsgemäß bei der GEMA angemeldet und Gebühren wurden nicht abgeführt. Sodann reichte die GEMA Klage ein. Allerdings nicht gegen den Veranstalter, sondern gegen den Vermieter selbst.

Zu Unrecht wie nun die Düsseldorfer Richter entschieden. Bei dem Betreiber handle es sich nicht um einen Mitveranstalter. Weder sei er Täter noch Mittäter. Es sei vielmehr nur derjenige verantwortlich, der die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wurde.