Papst erwirkt einstweilige Verfügung gegen Satiremagazin Titanic

Das Satiremagazin Titanic macht nicht das erste Mal von sich Reden, weil es von einem Prominenten in Anspruch genommen wird, der sich verunglimpft fühlt. Dieses Mal kommt der Widerstand allerdings von ganz oben. Der Papst höchst persönlich fühlt sich bloßgestellt. Die aktuelle Ausgabe zeigt auf der Titel- und Rückseite nämlich das Oberhaupt der katholischen Kirche mit einem gelben Fleck im Schrittbereich. Das geht Benedikt zu weit. Die Antwort: Eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg.

Mit der Verfügung des LG Hamburg wird es der Zeitschrift untersagt, die Titelseite und die letzte Seite abzudrucken bzw. weiterhin in Verkehr zu bringen. Bei Zuwiderhandlung muss das Magazin mit einem Ordnungsgeld rechnen, üblicherweise bis zu 250.000 EUR. Die Hefte, die bereits im Handel sind, müssen wohl nicht zurückgezogen werden.

Die Titanic selbst äußert sich zu dem Vorgang erwartungsgemäß polemisch:

„Benedikt muss uns missverstanden haben“, erklärte Chefredakteur Leo Fischer. Der Titel zeige einen Papst, der nach der Aufklärung der Spitzelaffäre („Vatileaks“) feiert und im Überschwang ein Glas Limonade über seine Soutane verschüttet hat: „Es ist allgemein bekannt, dass der Papst ein großer Freund des Erfrischungsgetränks ‚Fanta‘ ist.“

Man hoffe nun auf ein persönliches Gespräch mit dem Heiligen Vater, um das Missverständnis auszuräumen. Die Unterlassungserklärung werde man zunächst nicht unterzeichnen.

Es wird sich zeigen, ob die Verfügung Bestand hat. In dem Fall geht es nämlich weniger um die Frage, ob die inkriminierende Abbildung von der Pressefreiheit gedeckt ist, sondern vielmehr darum, ob das, was das Magazin Titanic macht, als Kunst einzustufen ist. Denn die darf bekanntlich relativ viel.

Wann darf eine eBay-Auktion vorzeitig beendet werden?

Die Gerichte beschäftigen sich seit einiger Zeit damit, wann eine eBay-Auktion vorzeitig beendet werden darf, ohne, dass den Verkäufer eine Schadenersatzpflicht trifft. So auch im vorliegenden Verfahren beim Landgericht Bonn. Hier haben die Richter nun entschieden, dass eine vorzeitige Beendigung möglich ist, sofern der Verkäufer nach Auktionsstart feststellt, dass die Sache, die er verkaufen will, Mängel aufweist (LG Bonn, Urteil vom 5. Juni 2012 – Az.: 18 O 314/11).

Es ging um einen gebrauchten PKW. Nachdem der Verkäufer die Auktion eingestellt hatte, stellte er Mängel fest, die er vorher nicht kannte und die auch nicht in der Auktion beschrieben wurden. Daraufhin beendete er die Auktion. Der zu der Zeit Höchstbietende wollte das allerdings nicht hinnehmen und klagte. Ohne Erfolg.

Ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, so die Bonner Richter. Der Verkäufer sei zum Rücktritt seines eingestellten Angebots berechtigt gewesen.

Insbesondere verwiesen die Richter auf die eBay-Bestimmungen, in denen es heißt:

„Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt.“

Die Richter untermauern mit diesem Urteil eine BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2011 (BGH, 08.06.2011 – VIII ZR 305/10).

Wie lange dürfen Firmen-Festplatten von der Polizei eigentlich beschlagnahmt werden?

Darüber hatte im Rahmen eines laufenden Verfahrens das Amtsgericht in Reutlingen zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass dies zeitlich nur sehr begrenzt erlaubt ist. Nämlich nach Auffassung des zuständigen Richters nur maximal drei Tage lang.

Aufgrund von Ermittlungen gegen einen Dritten wurden auch Festplatten bei dem zuständigen Provider beschlagnahmt. Bis dahin gängige Ermittlungspraxis. Logischerweise befanden sich auf diesen Festplatten nicht nur Daten des Beschuldigten sondern auch von weiteren Kunden. Aufgrund der Polizei-Aktion lag der Dienst danach zunächst brach.

Das AG Reutlingen hat nun durch den Ermittlungsrichter entschieden, dass diese Platten höchstens für drei Tage beschlagnahmt werden dürfen und nicht länger, da die Aktion erheblich in die Rechte Dritter (hier: des Providers) eingreift und ansonsten nicht mehr verhältnismäßig wäre.

Ebenso könnten die Platten direkt vor Ort von der Polizei kopiert werden, was ein Mitnehmen derselben ohnehin überflüssig machen würde. Allerdings betonen die Richter, dass nichts anderes gelte, wenn der Provider fahrlässig keine Sicherheitskopien angefertigt habe. Das heißt, dass dann der komplette Dienst tatsächlich für drei Tage lang brach liegen könnte.

AG Stuttgart: Im Internet ersteigerte Domina-Dienstleistung kann nicht widerrufen werden

Dass Gerichte wirklich die unterschiedlichsten Fälle zu entscheiden haben, zeigt sich an einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Stuttgart. Darin stellt ein Richter fest, dass eine online ersteigerte Domina-Sex-Dienstleistung nicht fernabsatzrechtlich widerrufen werden kann, denn es handle sich dabei um eine „Dienstleistung aus dem Bereich der Freizeit-Gestaltung“ (AG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2012 – Az.: 50 C 6193/11).

Auf einer Online-Plattform hatte der Kläger eine sexuelle Dienstleistung ersteigert – konkreter gesagt:  Domina-Dienstleistungen. Später dann hat er dieses Geschäft widerrufen und verwies auf sein Widerrufsrecht nach fernabsatzrechtlichem Standard.

Und tatsächlich zog der Kläger mit dieser Sache auch vor Gericht. Allerdings zu Unrecht wie ein Stuttgarter Richter nun urteilte.

Es bestehe hier kein entsprechendes Widerrufsrecht, denn es handle sich um Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitgestaltung. Und diese seien eben gem. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB vom Fernabsatzrecht ausgenommen.

Mehr dazu auch in der FAZ…

Pro7 zahlt 75.000 EUR Werbeabschöpfung wegen Stefan Raabs „Bimmel Bingo“

Die Länder dürfen in ihren Landesmediengesetzen vorsehen, dass private Fernsehsender an die Landesmedienanstalt Werbeeinnahmen abführen müssen, die sie für Sendungen vereinnahmt haben, die die Landesmedienanstalt als rechtswidrig beanstandet (hier: Stefan Raabs „Bimmel Bingo“). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin betreibt den Fernsehsender ProSieben, der in seinem Programm die Sendereihe „TV total“ ausstrahlt. Innerhalb dieser Sendungen gab es Beiträge mit dem Titel „Bimmel-Bingo“. Dabei klingelte ein Kamerateam unangekündigt nachts an Wohnungstüren, um deren Bewohner zu wecken und sie dadurch zur Mitwirkung an der Sendung zu bewegen, dass ihnen für drastisch ihre Verärgerung ausdrückende „Begrüßungssätze“ ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild mit dem Familiennamen und später die mit Namen angesprochenen Bewohner in Schlafbekleidung gezeigt. In zwei Sendebeiträgen war durch sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit der Polizei deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand. Unter anderem diese beiden Beiträge hat die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg auf der Grundlage einer Vorschrift des Medienstaatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg beanstandet, weil sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und ihr Recht am eigenen Bild verletzt hätten sowie das Wachklingeln und die Störung der Nachtruhe geeignet gewesen seien, die körperliche Unversehrtheit sowie das Wohlbefinden der Betroffenen bis hin zur Zufügung erheblicher Schäden zu beeinträchtigen. Zugleich hat die beklagte Medienanstalt die Klägerin aufgefordert mitzuteilen, welche Werbeeinnahmen sie im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen erzielt habe. Nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist hat die beklagte Medienanstalt die Werbeeinnahmen auf 75 000 € geschätzt und deren Abführung an die Medienanstalt verlangt. Die Klägerin hat nach Teilrücknahme ihrer Klage sich nur noch gegen das Verlangen nach Auskunft und Abführung der geschätzten Werbeeinnahmen gewandt, hingegen nicht mehr gegen die Beanstandung der Sendebeiträge. Nachdem die Klage gegen die Abschöpfung der Werbeeinnahmen bei dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die noch anhängige Klage im Berufungsverfahren insgesamt abgewiesen.

Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die hier einschlägige Vorschrift des Medienstaatsvertrages über die Abschöpfung von Werbeeinnahmen aus einer als rechtswidrig beanstandeten Sendung mit Bundesrecht, insbesondere dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Länder besitzen die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer derartigen Regelung. Sie gehört nicht zur Regelungsmaterie des Strafrechts. Für sie besitzt allerdings der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Von ihr hat er mit dem Strafgesetzbuch auch durch den Erlass von Vorschriften Gebrauch gemacht, die den Verfall von Vermögenswerten vorsehen, die aus einer Straftat erlangt sind. Die Beanstandung einer Fernsehsendung durch die Medienanstalt und als deren Folge die Abschöpfung der Werbeeinnahmen knüpfen jedoch an die Rechtswidrigkeit der ausgestrahlten Sendung an. Die Rechtswidrigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen Strafvorschriften, aber auch aus einem Verstoß gegen jede andere Rechtsnorm ergeben. Die Beanstandung einer Sendung und die Abschöpfung der Werbeeinnahmen sind Maßnahmen der Medienaufsicht, durch die nicht strafrechtliches Unrecht sanktioniert, sondern die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Bindungen effektiv sichergestellt werden soll, denen die privaten Rundfunkveranstalter unterliegen. Soweit eine beanstandete Sendung zugleich einen Straftatbestand erfüllt und deshalb in einem Strafverfahren der Verfall der Werbeeinnahmen angeordnet werden kann, kann die Medienanstalt durch entsprechende Regelungen in ihrem Bescheid sicherstellen, dass der Fernsehveranstalter nicht doppelt in Anspruch genommen werden kann. Die Regelung verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Beanstandung von Sendungen mit Abschöpfung erzielter Werbeeinnahmen nicht vorgesehen ist. Die privaten Rundfunkveranstalter einerseits und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten andererseits unterliegen im Rahmen der dualen Ordnung des Rundfunks einer unterschiedlichen Rundfunkaufsicht mit jeweils eigenständigen Zuständigkeiten und Regelungen. Die Mittel der Rundfunkaufsicht müssen deshalb nicht identisch sein.

BVerwG 6 C 22.11 – Urteil vom 23. Mai 2012

Quelle: mit Pressemitteilung des BVerwG v. 23.05.2012

Gutschein darf nicht auf ein Jahr befristet werden

Wer einen Gutschein ausstellt, der hat sich grundsätzlich auch an die versprochenen Leistungen darin zu halten auch wenn der Gutscheinempfänger diesen noch nach über einem Jahr einlösen will. Gerne begrenzen Firmen immer wieder ohne sachlichen Grund Gutscheine auf wenige Monate oder 1 bzw. 2 Jahre. Dies ist meistens nicht rechtens, wie nun auch wieder ein Richter des Amtsgerichts Köln in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (Urteil vom 04.05.2012, Az. 118 C 48/12).

Mindestens drei Jahre nicht nur ein Jahr soll ein Gutschein einlösbar sein. Steht etwas anderes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist das unwirksam. Konkret führt das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Urteil aus:

„Die Befristung des Gutscheins auf ein Jahr verstößt gegen den Grundgedanken grundsätzlich dreijähriger Verjährungsfrist und ist als allgemeine Geschäftsbedingung daher unwirksam, § 307 BGB.“

Ein verbraucherfreundliches Urteil. Demnach kann man sich ordentlich Zeit lassen, wenn’s ums Einlösen eines Gutscheins geht.

Achtung: Diese Grundsätze gelten nicht bei allen Gutscheinen. Es kann durchaus Fälle geben, wo eine sachliche Befristung eines Gutscheins absolut in Ordnung ist.

Selbstmanagement im Musikbetrieb

Es ist bekannt, dass der Wettbewerb auf dem Musikmarkt deutlich gestiegen ist. Die Anforderungen an die Beteiligten sind, auf Grund des sich im Umbruch befindlichen Umfelds für professionelle Musiker, in den vergangenen Jahren ständig gestiegen. In dem neuen Handbuch „Selbstmanagement im Musikbetrieb“ ist das für Kulturschaffende notwendige Handlungswissen von zahlreichen Experten zusammengefasst worden.

Eintragung von Personennamen als Marken

 Das Bundespatentgericht hat der Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke im Zusammenhang mit einer Markenanmeldung der Wortmarke „Robert Enke“ Recht gegeben. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 27.03.2012 (AZ: 27 W (pat) 83/11) bestätigt, dass die Eintragung von Personennamen nach dem MarkenG grundsätzlich zulässig ist. Das gelte auch für Namen berühmter und bekannter Personen.

 

Kann eine Online-Rezeptesammlung urheberrechtlich geschützt sein?

Die Antwort lautet ja – unter gewissen Voraussetzungen schon. Das bestätigten jetzt die Richter des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.03.2012 – Az.: 2-06 O 387/11) und gaben damit einer Klage einer Hobbyköchin auf Unterlassung wegen ungenehmigter Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Online-Rezeptesammlung statt.

Die Klägerin hatte – wohl in dieser Form als eine der ersten – Kochrezepte entworfen, zusammengestellt und als Rezeptesammlungen im Internet verkauft. Die Beklagte vertrieb über das Internet ebenso Rezeptesammlungen. Beide vertrieben dabei solche Rezepte, sie sich vornehmlich mit Tupperware-Produkten beschäftigten. Die Klägerin ging daher mittels Klage gegen diesen Vertrieb vor.

Mit Erfolg: Die Frankfurter Richter gaben der Klägerin Recht:

Bei beiden Rezeptesammlungen handelt es sich um Sammelwerke im eigentlichen Sinne des Urheberrechts, sprich um Sammlungen von Werken, Daten oder unabhängigen Elementen, die aufgrund der besonderen Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

Da die Klägerin mit wohl als eine der Ersten auf die Idee gekommen sei, besonders geeignete Rezepte für Tupperware-Produkte in Form eines Kochbuch zusammenzustellen, stünden ihr diese Ansprüche auch zu.

VG Düsseldorf: Domaininhaber haftet für Links auf jugendgefährdende Seiten im Rahmen von Domain-Parking

Ein durchaus interessantes Urteil erging Ende März vom Verwaltungsgericht Düsseldorf. Es behandelte mitunter die spannende Frage, inwiefern ein Domaininhaber und zugleich Anbieter eines Domain-Parkings für Links (sponsored links) auf jugendgefährdende Seiten haftet. Dies, auch wenn er keine konkrete Kenntnis der einzelnen Links hat, da diese in der Regel im Rahmen des Parking-Anbieters automatisch übermittelt werden. Das Verwaltungsgericht bejahte eine Haftung und machte einige interessante Ausführungen, die im nachfolgenden aus dem Urteil (Urteil vom 20.03.2012 – Az.: 27 K 6228/10) herausgehoben sind:

Unerheblich ist es, ob die Auswahl der auf der Parkseite angezeigten Werbelinks ausschließlich auf technischem Weg erfolgte, da der Kläger durch eine Optimierung der Parkseite Einfluss auf die Auswahl der Werbelinks nehmen konnte und er auf Grund des Namens der Domain von der Generierung von Links zu Pornographieinhalten ausgehen musste.

(…)

Die Vorschriften der §§ 7 bis 10 TMG – welche im Rahmen der Aufsicht nach § 20 Abs. 4 JMStV zu beachten sind – enthalten keine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines Links den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Gleiches gilt in Hinsicht auf die Vorgängerregelungen im Teledienstgesetz (TDG). Die Richtlinie 2000/31/EG, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks – auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet – im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen unverändert übernommen hat, nicht geregelt worden ist. Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 37. 47).

Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu Eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG. (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 -, Juris (Rdnr. 20), m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 7 CS 08.2310 -, Juris Rdnr. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. August 2009 – Au 7 K 08.658 -, Juris (36); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 14 K 4086/07 -, Juris (Rdnr. 56).

Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu Eigen.

(…)

Ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft. (vgl. Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage (1986), S. 293)

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zu den Funktionsweisen des Domainparking hat der Kläger durch die Weiterleitung seiner Domain auf die Parkseite wissentlich die Gefahr gesetzt, dass auf der Parkseite Werbelinks in Bezug auf Pornographieinhalte platziert werden. Soweit sich diese Gefahr realisiert, trifft den Domaininhaber, wenn er nicht sicherstellt, dass die verlinkten Angebote den Anforderungen des Jugendmedienschutzes entsprechen, auch eine Verantwortlichkeit.

Fazit: Wir hatten unlängst schon einmal über die Haftung und damit Problematik des Domaininhabers für sponsored Links in Markenstreitigkeiten berichtet. Zunächst scheinen diese beiden Bereiche nichts miteinander zu tun zu haben. Dennoch ist die Entscheidung des VG Düsseldorf übertragbar, denn nach Ansicht der Düsseldorfer Richter macht sich der Domaininhaber als Content-Provider die Links und Inhalte zu Eigen und haftet daher auch für Verstöße, von denen er möglicherweise nichts weiß. Es gilt also äußerste Vorsicht, wer einfach mal so eine Domain parkt und von Unternehmen wie „Sedo“ oder „name drive“ „passende“ Links einblenden lässt.