Was darf die Polizei bei Facebook und Co.?

Was darf die Polizei bei Facebook und Co.? Darüber berichtet heute ausführlich der Stern. Indirekt bezieht sich der Artikel auf unseren Beitrag von vergangenem Monat.

Darin wird nicht nur noch einmal die etwas seltsame Vorgehensweise des Reutlinger Richters Hamann beschrieben, sondern vielmehr auch – im Gegensatz zu vielen weiteren Artikeln zu dem Thema – aufgezeigt, dass Ermittlungsarbeit in sozialen Netzwerken alles andere als neu oder ungewöhnlich ist.

„Es lohnt sich, Geld für einen guten Anwalt auszugeben“

Nachdem es Christoph Schickhardt und Dr. Joachim Rain gelungen ist,  Sven Christophersen für das Achtelfinale der Champions League gegen den HSV frei zu kämpfen, erzielte Christophersen in dem Spiel der Füchse gegen den HSV acht Tore und war damit der beste Werfer.

In Bild.de wurde daher wie folgt berichtet: „Die wichtigste Erkenntnis: Es lohnt sich Geld für einen guten Anwalt auszugeben.“

EHF Court of Appeal spricht Christophersen frei

Handball-Nationalspieler Sven-Sören Christophersen (Füchse Berlin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, wurde vom EHF Court of Appeal am 16.3.2012 freigesprochen, womit seine für das Champions-League Achtelfinale am 18.3.2012 gegen HSV Hamburg noch in letzter Minute abgewandt werden konnte.

Was war passiert:

Im letzten Gruppenspiel gegen Silkeborg hatte der Spieler Christophersen wenige Sekunden vor Abpfiff beim Stand von 28:27 für die Füchse die Rote Karte gesehen. In seinem Bericht dazu hatte der Schiedsrichter vermerkt, dass es sich seines Erachtens um einen Fall von Regel 8:10d) der Regeln handelte, wonach qualifizierte Regelwidrigkeiten in der letzten Spielminute mit dem Ziel, das Ergebnis über die Zeit zu bringen, schärfer zu bestrafen seien.

Dieser Bewertung folgend hat das EHF Court of Handball den Spieler erstinstanzlich am 12.3.2012 für ein Champions League Spiel gesperrt. Hiergegen wandte sich die Berufung vom 14.3.2012, die die EHF dankenswerter Weise so zügig bearbeitete und entschied, dass nicht bereits Fakten geschaffen waren.

Die Angriffe der Berufung richteten sich im Wesentlichen darauf, dass es sich um eine normale, spielimmanente Verteidigungsaktion handelte, bestenfalls aber ein „Allerweltsfoul“. Daneben fehle es an der Absicht der Spielverzögerung bzw. der Vereitelung einer Torchance (weil sich die Szene im Bereich der Ecke abspielte und ein weiterer Berliner Spieler eingriffsbereit daneben stand), die angewandte Regel sei nach hierzu ergangenen Richtlinien der IHF primär für Fälle wie Verzögerung beim Anwurf u.ä., also das klassische „Zeitschinden“ , geschaffen. Schließlich fehle es an einer Verzögerungsabsicht/besonderen Unsportlichkeit schon deshalb, weil Silkeborg innerhalb der verbleibenden 2-3 Sekunden bestenfalls – wenn überhaupt – noch hätte ausgleichen können. Hierdurch hätte sich jedoch an den Abschlussplatzierungen beider Teams in der Gruppe nichts geändert.

Das EHF Court of Appeal gab der Berufung vorrangig mit der Erwägung statt, dass die Szene tatsächlich eine alltägliche, spielimmanente Situation darstellte, ohne dass ihr irgendeine spezifische Brutalität oder Bösartigkeit innewohnte. Die qualifizierten Anforderungen einer zusätzlichen Sperre seien damit nicht erfüllt, demgegenüber komme es auf die Frage, ob überhaupt ein Foul vorgelegen bzw. die Rote Karte berechtigt gewesen sei, nicht an. Hier gilt ähnlich wie im Fussball der Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Tatsachenentscheidungen, dessen Reichweite aber auf den Feldverweis als solchen beschränkt ist, eine automatische Sperre von einem Spiel auch bei „Fehlentscheidungen“ wie zuletzt im Fall Lukas Podolski diskutiert, gibt es im Handball indessen nicht.

Urheberschutz für Fußball-Spielpläne?

Die umstrittene Frage, ob Spielpläne für Fußballbegegnungen urheberrechtlich geschützt sind, musste nunmehr auch vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. März 2012, Aktenzeichen: C-604/10 festgestellt, dass ein urheberrechtlicher Schutz für Spielpläne von Fußballbegegnungen nicht gegeben ist, wenn seine Erstellung durch Regeln oder Zwänge bestimmt wird, der für künstlerische Freiheit keinen Raum lässt.

Die Veranstalter entsprechender Begegnungen werden daher auf andere rechtliche Maßnahmen zurückgreifen müssen, um ihren Arbeitsaufwand und Sachkenntnisse in diesem Zusammenhang zu schützen.

Impressumspflicht für im Ausland ansässige Anbieter

In einem von uns vertretenen Fall, stellte sich gestern vor dem Landgericht Stuttgart die spannende Frage, ob ein im Ausland ansässiger kommerzieller Webseitenbetreiber (hier in den Arabischen Emiraten) verpflichtet ist, ein Impressum gem. § 5 TMG innerhalb der Webseite anzubringen. Vor allem deshalb, weil sich die Seite ausschließlich an den deutschen Markt richtet und auch Nutzungsverträge mit deutschen Mitgliedern abgeschlossen werden. Die Richter der zuständigen 17. Zivilkammer jedenfalls gingen davon aus.

Bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung machten die Richter des LG Stuttgart in einem Hinweisbeschluss (LG Stuttgart, Beschluss v. 13.12.2011, Az.: 17 O 408/11) darauf aufmerksam:

Die Kammer geht von einer Anwendbarkeit der §§ 1, 5 TMG nach Art. 6 Abs. 1 b Rom I-VO aus (vgl. § 1 Abs. 5 TMG, Pfeiffer/weller/Nordmeier in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage, Art. 6 Rom I-VO Rdnr. 13ff., 19; Art. 4 Rom I-VO Rdnr. 22; Martiny in Müncher Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 3 TMG Rdnr. 71).

Tatsächlich war es nicht ohne Weiteres möglich, auch nur ein Urteil zu der Thematik zu finden. So hat zwar vor einiger Zeit das LG Frankfurt entschieden (Urteil vom 28.03.2003, Az. 3-12 O 151/02), dass auch bei im Ausland registrierten Anbietern das Interesse der Verbraucher besteht, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Doch auch dieser Fall gestaltete sich anders, da der Anbieter seiner Zeit im Geltungsbereich der EU angesiedelt war.

Ob das Telemediengesetz Anwendung findet oder nicht ist grundsätzlich geregelt in § 3 TMG (Herkunftslandprinzip). Danach können auch nicht in Deutschland ansässige Anbieter dem Telemediengesetz unterliegen, sofern sie im Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG oder 89/552/EWG niedergelassen sind. Das wäre aber in unserer Angelegenheit auch nicht der Fall gewesen.

Stellt sich noch die Frage, ob man die Pflicht zum Vorhalten eines Impressums auch auf das UWG stützen könnte – § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Fragen über Fragen, die im Endeffekt dann aber doch niemand beantworten musste, da sich die Parteien gütlich geeinigt haben.

EuGH: Soziale Netzwerke müssen nicht filtern

Ein sehr interessantes Urteil des EuGH wurde vergangene Woche bekannt: Soziale Netzwerke dürfen demnach nicht verpflichtet werden, Filtersysteme einzurichten, um urheberrechtlich geschütztes Material herauszufiltern (Az.: C‑360/10). Sogenannte Blacklists würden den Diensteanbieter zu einer ganz allgemeinen Überwachung verpflichten. Eine solche Überwachung sei hingegen nach Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie verboten. Der EuGH wendet sich mit dem Urteil etwas von der ständigen Rechtsprechug des Bundesgerichtshofes ab, der in der Vergangenheit eher dazu tendiert hat, dass Host-Provider kerngleiche Verstöße in der Zukunft verhindern müssen.

Aus der Pressemitteilung des EuGH:

„Fest steht auch, dass die Einführung dieses Filtersystems bedeuten würde, dass der Hosting- Anbieter zum einen unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten. Zum anderen müsste der Hosting-Anbieter sodann ermitteln, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und schließlich müsste er die Zurverfügungstellung von Dateien, die er als unzulässig eingestuft hat, blockieren. Eine solche präventive Überwachung würde eine aktive Beobachtung der von den Nutzern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerks gespeicherten Dateien erfordern. Daraus folgt, dass das Filtersystem den Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung der bei ihm gespeicherten Informationen verpflichten würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist.

Der EuGH weist sodann darauf hin, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, sicherzustellen haben (EuGH, GRUR-Int 2012, 153). Im vorliegenden Fall würde die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, jedoch bedeuten, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche der bei dem betreffenden Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen oder der größte Teil davon überwacht würden. Diese Überwachung müsste zudem zeitlich unbegrenzt sein, sich auf jede künftige Beeinträchtigung beziehen und nicht nur bestehende Werke schützen, sondern auch Werke, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Systems noch nicht geschaffen waren. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Netlog führen, da sie Netlog verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten. Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Netlog beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer seiner Dienste beeinträchtigen kann, und zwar ihre Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen, bei denen es sich um Rechte handelt, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind. Die Anordnung würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk geschaffenen Profile bedeuten, bei denen es sich um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der Nutzer ermöglichen. Zum anderen könnte die Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen unzulässigen und zulässigen Inhalten unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Daher antwortet der EuGH, dass das nationale Gericht, erließe es eine Anordnung, mit der der Hosting-Anbieter zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten. (EuGH, Urt. v. 16. 2. 2012 – C-360/10).

OLG Schleswig: Kein Schadensersatz nach missglückter Brust-OP

Der Fall an sich ist schnell erzählt: Ein junges Mädchen hat sich im Alter von 18 Jahren die Brüste straffen lassen. Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion und einer Asymmetrie der beiden Brüste. Deshalb verklagte die junge Patientin ihren behandelnden Arzt auf Schadenersatz. Zu Unrecht, wie nun die Richter des OLG Schleswig urteilten. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz nach einer missglückten Schönheitsoperation, wenn sich „nur“ die Risiken der Operation verwirklicht haben, über die die Frau zuvor aufgeklärt worden ist.

Zusammen mit ihren Eltern erschien die junge Patientin zum Aufklärungsgespräch ihres behandelnden Arztes, der sie über mögliche Risiken bei der Bruststraffungsoperation aufgeklärt hat. Die rechte Brust sollte zudem noch etwas verkleinert werden.

Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion, die erst nach zwei Monaten abheilte. Die Patientin wollte daraufhin das Geld für die Operation zurück und Schmerzensgeld, insgesamt 11.000 Euro.

Vor Gericht wurde ein Gutachter gehört. Der kam zu dem Ergebnis, dass von Seiten des Arztes keine Fehler bei der Operation und bei der anschließenden Wundversorgung gemacht worden seien. Die Richter entschieden daraufhin:

„Der Beklagte hafte weder aufgrund eines Behandlungsfehlers noch aufgrund eines Aufklärungsfehlers. Ein Behandlungsfehler liege nur bei der schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vor, allein der Misserfolg vermag eine Haftung nicht zu begründen. Ein Behandlungsfehler im Rahmen der Operation liege nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht vor. Die eingetretene Infektion während einer Operation oder eines Klinikaufenthaltes bzw. einer ärztlichen Behandlung falle nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite, sofern nicht ein konkreter Hygienemangel nachzuweisen wäre. Die Infektion gehöre zum allgemeinen Operationsrisiko, auf das die Klägerin hingewiesen worden sei.

(OLG Schleswig, Beschl. v. 25. 1. 2012 – 4 U 103/10)

Unzulässigkeit einer perspektivischen Bearbeitung eines auf einem Buchcover abgebildeten Prominenten

In einem vom Landgericht Hamburg zu entscheidenden Fall (Urteil vom 14.10.2011 – 324 O 196/11) musste sich das Gericht mit der Frage befassen, ob eine Veröffentlichung mit perspektivischer Verzerrung zulässig ist.

Der Kläger ist Journalist und ein bekannter Moderator, der Beklagte ein Verlag. Auf dem Titel des Buches war der Kläger abgebildet jedoch perspektivisch verändert. Der Oberkörper des Klägers war so abgebildet, dass er nach unten zum Rumpf hin schmaler wird; die am Ende des Buchs abgebildeten Hände des Klägers sind im Verhältnis zum Körper deutlich kleiner. Jedoch wirkt es so, als habe der Kläger einen nicht zu seinem Körper passenden, übernatürlichen großen Kopf und im Verhältnis zum Kopf gesehen sehr kleine Hände.

Der Kläger begehrte die Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hielt die Klage für zulässig und begründet. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg erfolgte die Verbreitung des Bildnisses des Klägers ohne dessen Einwilligung. Dem Kläger steht daher ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, S. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte nicht dargetan, dass der Kläger in die Veröffentlichung seiner Fotografie auf dem Buchcover ausdrücklich eingewilligt hat. Der Beklagte konnte auch nicht von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Dies ergibt sich aus der nachträglichen Bildbearbeitung. Denn davon, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses zugleich auch die Veröffentlichung mit perspektivischen Verzerrungen und einer vertikalen Stauchung wie im vorliegenden Fall umfasst, kann nicht ausgegangen werden.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Veröffentlichung auch nicht aufgrund von § 23 Abs. 1 KUG ohne Einwilligung rechtmäßig. Denn selbst wenn das Buch über die von dem Kläger moderierte Quizshow, auf dessen Cover das Bild befindlich ist, ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift darstellen mag, werden durch die streitgegenständliche Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Das Bildnis ist in einer Art und Weise verändert worden, die den Kläger als körperlich fehlgebildet und unproportioniert darstellt, was nicht den Tatsachen entspricht.

Das Urteil ist zu begrüßen. Es zeig klar auf, dass die Einwilligung zu einer Veröffentlichung nicht in jedem Fall auch Bearbeitungsrechte an dem Bildnis mitumfasst.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de 

 

LG Köln: „Winkeladvokat“ ist eine Beleidigung

Die Richter des LG Köln haben entschieden, dass die Bezeichnung „Winkeladvokat“ eine Beleidigung, strafbar nach § 185 StGB, darstellt. Der Beklagte Anwalt wurde dazu verpflichtet, es fortan zu unterlassen, seinen Kollegen derartig zu bezeichnen (LG Köln, Urteil v. 15.11.2011 – Az. 5 O 344/10).

Ursprünglich hatte sich der eine Kollege wohl nur über einen scheinbar wettbewerbswidrigen Internetauftritt geärgert, weshalb er des anderen Kanzleigeschehen als „Winkeladvokatur“ bezeichnete. Daraus wurde allerdings ein nun vom Landgericht Köln entschiedener Prozess, in dem der Beleidigte Recht bekam.

Als „Winkeladvokaten“ muss er sich nicht bezeichnen lassen und kann den Kollegen auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Zudem habe sich der Beklagte auch strafbar gemacht gem. § 185 StGB. Auch wenn dem Begriff des Winkeladvokaten kein eindeutiger Bedeutungsinhalt zukomme, sei er negativ besetzt. Man verstehe darunter eine Person, die nicht in der Lage sei, den Beruf eines Anwalts ordnungsgemäß auszuüben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, kann aber hier im Volltext nachgelesen werden.

OLG Frankfurt verneint fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet

Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.02.2011 – Az.: 25 W 41/10) gilt bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet nicht zwangsläufig auch immer der sogenannte fliegende Gerichtsstand, nur weil die Internetseite von überall aus in Deutschland abgerufen werden kann.

Mittlerweile argumentieren viele Gerichte, dass, sobald eine Internetseite von Deutschland aus überall abrufbar ist, auch sämtliche deutschen Gerichte zumindest örtlich für die Sache an sich zuständig sind. In der Frankfurter Region hörte man in der Vergangenheit immer wieder einzelne Gegenstimmen hierzu. In einem aktuellen Urteil erteilen die höchsten Frankfurter Richter dem fliegenden Gerichtsstand nun eine deutliche Abfuhr.

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet sei nicht zwangsläufig jeder Ort, an dem die beanstandete Seite abrufbar ist, auch automatisch ein Gerichtsstand.

Die Richter wiesen darauf hin, dass ein deutlicher Bezug zu dem Gerichtsort gegeben sein muss. Die Tatsache, dass die Internetseite deutschlandweit abrufbar sei, reiche nicht aus. Die Persönlichkeitsverletzung müsse am Gerichtsstand deutlich zur Kenntnis genommen werden.

Anders sahen das erst kürzlich noch die Hamburger Richter in einem von uns vertretenen Fall. Hier wurde, trotz Rüge, der fliegende Gerichtsstand in einem kerngleichen Fall explizit bejaht.