Tatsachenbehauptung oder Werturteil?

Tatsachenbehauptung oder Werturteil? Immer wieder müssen Gerichte und Anwälte im Rahmen äußerungsrechtlicher Streitigkeiten unterscheiden, ob eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Zu den zahlreichen Entscheidungen, die sich mit dieser Abgrenzung befassen kommt nunmehr noch eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg hinzu.

 In dem vom Landgericht Hamburg zu entscheidenden Fall (Az. 324 O 384/10) gab der Antragsgegner einer Tageszeitung ein Interview, welches sowohl in der Printausgabe als auch im Internetangebot veröffentlicht wurde. In dem Interview setzte sich der Antragsgegner unter anderen mit „Skandalen“ in Wien und in Köln auseinander. Unter anderem äußerte er sich wie folgt:

„Vieles, was da in Köln gelaufen ist, ist gar nicht mehr denkbar. Nehmen Sie den früheren Kölner Oberstadtdirektor R. Der hat einen Vertrag für die langjährige Miete der Köln-Arena bzw. des technischen Rathauses unterschrieben, den Stift zur Seite gelegt und ist am nächsten Tag als Geschäftsführer bei E. eingetreten. Also bei der Holding, die mit ihren Immobilienfonds von dieser üppigen Miete lebt.“

Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Dieses Begehren wurde vom Antragsgegner abgelehnt. Daraufhin erwirkte der Antragsgegner eine einstweilige Verfügung der Kammer, gegen die sich der Widerspruch des Antragsgegners richtete.

Nach nochmaliger Überprüfung des Begehrens des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht. Maßgeblich ist dabei letztendlich, dass der Antragsteller nicht eine innere Tatsachenbehauptung, sondern eine Bewertung seines Verhaltens angreift, die dem Schutz des Art. 5 Grundgesetz Abs. 1 GG unterfällt.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung im Kontext des Interviews um eine zulässige Meinungsäußerung. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also ein Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vergleiche BVerfG, NJW 1983 Seite 1415).

Das Landgericht Hamburg kam mithin zu dem Schluss, dass wenn sich jemand unter dem Aspekt „skandalöser“ Ereignisse mit bestimmten Vorgängen befasst, dass dann der Begriff „skandalös“ bereits darauf hindeutet, dass die Darstellung eine Bewertung der geäußerten Vorgänge darstellt, nicht aber einen Eindruck im Sinne eines tatsächlichen Geschehens ausdrücken will.

Letztendlich wird es bei Abgrenzungsfragen in diesem Bereich immer wieder auf den Einzelfall ankommen.

Bildnachweis: Kunstart.net/pixelio.de

Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern

Das LAG Hamm hat in einer Entscheidung vom 11.10.2011 (14 Sa 543/11, Fall „Dotchev“,die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, eine für die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Trainern sehr bedeutsame Entscheidung getroffen:

In der Praxis werden Trainerverträge aus – nachvollziehbaren – Vereinsinteressen vielfach so gestaltet, dass ein Trainer nach erfolgter Freistellung nur noch Anspruch auf sein Grundgehalt, nicht jedoch auf Prämien hat.
Bereits die Vorinstanz ArbG Paderborn vom 25.2.2011 (3 Ca 1633/11) hatte erhebliche Bedenken gegen eine dahingehende Gestaltung, bereits damit beginnend, dass eine voraussetzungslose Möglichkeit der Freistellung  jedenfalls in einer Formularklausel problematisch sei, erst recht aber die „Streichung“ von Prämien ab Freistellung, die bei formularmäßiger Gestaltung als Widerruf von Vergütungszusagen anzusehen sei, der auch nur bei Vorliegen sachlicher Gründe in Betracht komme.
Das LAG Hamm hat im Tenor der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass der formularmäßige Wegfall von Punktprämien bei Freistellung  unwirksam sei, wenn
a) Der Anteil der wegfallenden Punktprämie an der Gesamtvergütung mehr als 25 % betragen kann oder
b) Der Wegfall bei jeder Freistellung ohne Sachgrund erfolgen soll.
Von großer praktischer Bedeutung, auch über Trainerverträge  hinaus (insbesondere auch mit Blick auf den Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler, ist die Aussage des LAG Hamm zu Ausschlussfristen:
Erstrecken diese sich nach dem Vertrag formularmäßig auf „sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Vertrag“, beinhalte dies auch Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder solche, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine solche – formularmäßige – Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr.7 BGB unwirksam.
Vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe ist es schwierig abzusehen, welche Schlussfolgerungen hieraus für die künftige Vertragsgestaltung zu ziehen sind. Unter Umständen könnte es ausreichen, den sportlichen Misserfolg bzw. den Verschleiß eines Trainers, der ja auch hinreichender Sachgrund für eine Befristung, jedenfalls im Profibereich sein kann, als Freistellungsgrund anzugeben.
Da das Urteil sich im Wesentlichen auf AGB-rechtliche Grundlagen stützt, wird es ferner empfehlenswert sein, entgegenstehende Klauseln künftig detailliert mit dem Trainer zu verhandeln und dies entsprechend zu dokumentieren, auch für den Fall, dass die handelnden Personen bei einem späteren Streitfall nicht mehr im Verein sind.
Bei der Gestaltung von Ausschlußfristen ist es empfehlenswert, künftig klarzustellen, dass sie in den oben genannten Konstellationen keine Anwendung finden, um nicht ihre Gesamtunwirksamkeit zu riskieren.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

Schmähkritik bei Sportereignissen

Regelmäßig kommt es im Rahmen von Sportereignissen, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen zu ernsthaften kontroversen Diskussionen zwischen einzelnen Beteiligten. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, was ist rechtlich noch zulässig. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr das Landgericht München beschäftigen.

In dem vom Landgericht München (Az. 8 O 127/11) zu entscheidenden Fall machte der Kläger unter anderem Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung geltend, da er sich vom Beklagten mit einer öffentlichen Schmähkritik überzogen sah. Der Kläger ist ein ehemaliger Profifußballer und war über Jahre Torwart der Deutschen Fußballnationalmannschaft. Der Beklagte ist Torwart einer Fußballbundesligamannschaft und gehört dem aktuellen Kader der Deutschen Fußballnationalmannschaft an.

Am 14.09.2010 fand unter Mitwirkung des Beklagten ein Champions-League-Spiel statt. Die gegnerische Mannschaft erreichte den Führungstreffer, nach dem ein Abwehrspieler eine scharfe Flanke eines Gegenspielers ins eigene Tor lenkte. Der Beklagte deckte bei dieser Spielsituation die kurze Torwartecke ab. Der Kläger war bei dem genannten Spiel als Fußballexperte tätig. Auf die konkrete Spielszene angesprochen führte der Kläger im Fernsehen folgendes aus:

„Wenn er einen Schritt rausgeht, kann er den Ball abfangen. Er hätte sich nicht an den Pfosten klammern, sondern mutiger spielen sollen. Er kann es auf jeden Fall besser machen. “

Als der Beklagte einen Tag später auf dem Trainingsplatz von einem Reporter auf diese Stellungnahme angesprochen wurde, entgegnete er:

„Der soll in die Muppets-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Gehe ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn! “

In dem Verfahren vor dem Landgericht München begehrte der Kläger die Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 € für die Äußerung des Beklagten „Der gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! “

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei der Äußerung des Beklagten um ein Werturteil handelt, die nach ihrer Diktion objektiv geeignet ist, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Das Landgericht hat jedoch einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verneint. Als Beitrag im öffentlichen Meinungskampf sind nach Auffassung des Landgerichts die Äußerungen des Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers kann hier keinen Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit beanspruchen. Die Schadensersatzansprüche waren daher nach Auffassung des Landgerichts nicht begründet. Das Gericht führte dabei auch aus, dass im Sportbereich wechselseitige Kritik an der fachlichen und charakterlichen Eignung beinahe notwendig nicht ausbleibt. Mit derartigen Angriffen müssen sich die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Verantwortungsträger des Sports abfinden. Dabei handelt es sich im Regelfall nicht um erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen, die einen Ausgleich durch eine Geldentschädigung gebieten.

Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Coverversionen veröffentlicht werden?

Immer wieder fragen Musiker, unter welchen Voraussetzungen sog. Coverversionen öffentlich aufgeführt oder auf Tonträger vervielfältigt werden dürfen. Erst neulich habe ich diesbezüglich im Rahmen eines Interviews in der Sendung Netzparade bei das Ding eine Stellungnahme abgegeben. Im Folgenden möchte ich noch einmal die wichtigsten Grundsätze zusammenfassen.

Grundsätzlich gilt, dass nach der Veröffentlichung eines Werkes es auch von anderen Musikern öffentlich aufgeführt und auf Tonträger vervielfältigt werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Musiker von dem Berechtigten eine Lizenz zur Aufführung oder zur Vervielfältigung erwerben und dass das Werk im Wesentlichen originalgetreu nachgespielt wird. Ist der Urheber des ursprünglichen Werkes Mitglied der GEMA oder einer ähnlichen Verwertungsgesellschaft, hat er die Aufführungsrechte und die Vervielfältigungsrechte an seinem Werk bereits im Voraus der GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Die GEMA muss nun jeden, der das Werk aufführen möchte oder vervielfältigten möchte, diese Aufführung oder Vervielfältigung gegen die Zahlung der festgesetzten GEMA-Gebühren gestatten.

Dabei ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine einfache Coverversion oder um eine Bearbeitung des Titels handelt. Sollte es sich um eine Bearbeitung im Sinne des § 3 UrhG handeln, muss eine Bearbeitungsgenehmigung eingeholt werden. Diese ist vom Urheber einzuholen.

Eine Bearbeitung liegt vor, wenn deutliche Veränderungen am Originalwerk vorgenommen werden. Hiervon zu unterscheiden ist die sog. Interpretation. Eine Interpretation liegt in der Regel dann vor, wenn ein Werk weitgehend unverändert wiedergegeben wird. Dies bedeutet, dass weder Text noch Melodie abgewandelt werden. Änderungen der Tonart, der Instrumentierung, des Sounds sind in der Regel zulässig.

Im Zweifel sollte mit den Verwertungsgesellschaften und den Urhebern Kontakt aufgenommen werden.

Überblick: Kennzeichenrechte

A. EINLEITUNG

Ist der Name wirklich nur „Schall und Rauch“ oder doch ein wesentlicher Bestandteil für die Vermarktung von Künstlern und Sportlern. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Regelungen im Kennzeichenrecht gegeben werden. 

B. DER SCHUTZ VON NAMEN

– Namensrecht

– Geschäftliche Bezeichnung

– Marke

 

I. Namensrecht (§12 BGB)

Bürgerlicher Name oder Wahlname als „Künstlername“

1. Bürgerlicher Name und Wahlname

a) Bürgerlicher Name

– Bestandteil Familienname und mindestens 1 Vorname

– Zwangsname

b) Wahlname

– Allgemeine Handslungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) erlaubt das Recht einen Wahlnamen (Pseudonym) zu wählen.
2. Objekte des Namensschutzes

– natürliche Personen

– juristische Personen

– nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

3. Beginn und Ende des Schutzes gem. § 12 BGB

a) Beginn

– Natürlicher Name durch Geburt, Heirat oder Adoption

– Wahlname durch Annahme und Gebrauch

b) Ende

– Bei natürlichen Personen mit dem Tod des Namensträgers

– Wahlname endet mit Aufgabe der Verwendung

4. Übertragung des Namensrechts

– Bei bürgerlichen Namen nur mit schuldrechtlicher Wirkung

– Bei sonstigen Namen auch mit dinglicher Wirkung

5. Ansprüche

a) Namensleugnung

– Wenn dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens bestritten  wird

 
b) Namensanmaßung

– Wenn eine andere Person für sich selbst oder ihre Produkte einen gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Namen verwendet

c) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

– Im geschäftlichen Verkehr besteht hinsichtlich der Namensanmaßung Vor-rang des Markengesetzes, was mit dem Recht der geschäftlichen Be-zeichnung eine Parallelregelung für die Fälle der Namensanmaßung hat.
II. Schutz als geschäftliche Bezeichnung (§§ 5, 15 Markengesetz)

Unter geschäftlichen Bezeichnungen versteht man Kennzeichen, die im ge-schäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung ei-nes Geschäftsbetriebes oder Unternehmens benutzt werden.

Unter „Geschäftsbetrieb“ fällt jede wirtschaftliche Betätigung.

1. Unterscheidungskraft der Bezeichnung

– Unterscheidungskraft liegt vor wenn die Bezeichnung eine ausreichende individuelle Eigenart besitzt, um die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu lassen.

– Unternehmensbezeichnungen, die nicht unterscheidungskräftig sind, ge-nießen nur dann Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung genießen.

2. Beginn und Ende des Schutzes

a) Beginn

– Durch Aufnahme einer geschäftlichen Bezeichnung. Dies setzt Benut-zungshandlungen im Inland voraus, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen.
b) Ende

– Bei endgültiger Aufgabe der Benutzung

3. Räumlicher Schutzbereich

– Der Schutzbereich der geschäftlichen Bezeichnung erstreckt sich auf den Wirtschaftsraum, in dem man den Künstler oder die Gruppe von Künstlern, kennt und in dem noch mit seiner werbenden Tätigkeit gerechnet wird.

4. Ansprüche aus dem Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung

– Vorgehen gegen die Benutzung des identischen oder ähnlichen jüngeren  Zeichens

a) Unterlassungsanspruch (§15 Absatz 4 Markengesetz)

– Verschuldensunabhängig

b) Schadensersatzanspruch (§15 Absatz 5 Markengesetz)

– Verschuldensabhängig

– Berechnung des Schadensersatzes:

 – Entgangener Gewinn
 – Verletzer Gewinn
 – Angemessene Lizenzgebühr

c) Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§19 Absatz 1 Markenge-setz, §242 BGB)

d) Vernichtungsanspruch (§ 18 Absatz 1 Markengesetz)

 

 

e) Anspruchsvoraussetzungen

(1) Priorität

(2) Verwechselungsgefahr

– Kennzeichnungskraft:

Je bekannter das Zeichen ist und je intensiver es genutzt wird, desto größer ist seine Kennzeichnungskraft.

– Zeichenähnlichkeit:

Zu prüfen ist dabei die schriftbildliche sowie die klangliche und die begriffliche Ähnlichkeit.

– Branchennähe bzw. Werk- oder Produktähnlichkeit:

Gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG ist es Dritten auch untersagt, dass identische oder ein ähnliches Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr für unähnliche Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen zu benutzen, wenn dadurch der Ruf des fraglichen Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (Voraussetzung Bekanntheitsgrad bei den angesproche-nen Verkehrskreisen sind nicht unter 35 % erforderlich).

f) Gerichtliche Durchsetzung

– Vorbereitung durch strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklä-  rung

– Einstweilige Verfügung

– Hauptsacheklage

Verjährung gemäß § 20 MarkenG 3 Jahre, von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von der Verletzung und dem Verletzer Kenntnis erlangt hat.
III. Schutz eines Namens als eingetragene Marke (§ 4, 14 Markengesetz)

1. Unterschiede zwischen Marken und Geschäftsbezeichnung bzw. Na-mensrecht

– Durch Marke z.B. Schutz für Fanartikel etc.

– Nachweis der Benutzungsaufnahme

Bei Markenschutz für das gesamte Territorium in der sie eingetragen ist

– Professionalität

2. Absolute und relative Schutzhindernisse

a) Absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn der Marke jegliche Unterschei-dungskraft fehlt oder der Eintragung der Marke eine Freihaltebedürfnis ent-gegensteht.

Unterscheidungskraft kommt einer Marke dann nicht zu, wenn diese nicht geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienst-leistungen eines Unternehmen von einem anderen Unternehmen aufgefasst zu werden.

Ein Freihaltebedürfnis besteht immer dann, wenn Mitbewerber auf die Ver-wendung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr angewiesen sind oder es sich um allgemein übliche Bezeichnungen handelt.

b) Relative Schutzhindernisse

Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke, kann die Markenanmeldung durch Einlegung eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Fall bringen, wenn

die angemeldete Ware mit der älteren Ware identisch und für identische Wa-ren/ Dienstleistungen eingetragen ist oder
die angemeldete Marke mit der älteren Marke identisch oder ähnlich und für identische oder ähnliche Marken eingetragen ist.

3. Markenanmeldung

a) Deutsche Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) Absatzdauer ca. 4 – 6 Monate.

Kosten:
Grundgebühr (Anmeldung für einschließlich 3 Waren- oder Dienstleistungs-klassen) € 300,00.

Für jede die dritte Ware- oder Dienstleistungsklasse übersteigende Klasse müssen weitere € 100,00 pro Klasse entrichtet werden.

Für den Fall, dass eine beschleunigende Eintragung gewünscht wird, fällt eine Beschleunigungsgebühr in Höhe von € 200,00 an.

Anwaltskosten ca. € 800,00 bis € 1.500,00.

b) Gemeinschaftsmarke

Sofern Schutz in der EU begehrt wird, bietet sich die Möglichkeit an, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante/Spanien (www.oami.eu.int.) eine Gemeinschaftsmarke anzumelden.

Nachteil: Bestehen auch nur Eintragungshindernisse in nur einem Land der EU kann die Marke insgesamt nicht eingetragen werden.

Dauer: ca. 1 Jahr
Gebühren mindestens € 2.075,00.

c) IR-Marke

Nach Registrierung als Deutsche Marke kann die Marke als sogenannte IR-Marke international registriert werden. Die internationale Registrierung einer Deutsche Marke nach der Bestimmung des Madrider Markenabkommens ist möglich über die World Intellectual Property Organisation (WIPO) Genf.
Erfolgt die IR-Anmeldung bei der WIPO innerhalb von 6 Monaten nach An-meldung der nationalen Marke, so erhält die IR-Marke in allen Ländern die Priorität der nationalen Marke.
C. NAMENSFINDUNG

1. Erfindung des Namens
2. Domainprüfung
3. Linguistische Prüfung
4. Kennzeichenrechtliche Überprüfung
D. SCHUTZ VON WERKTITELN

I. Schutz gemäß §5 Absatz 3 Markengesetz

1. Schutzfähigkeit eines Titels

Der Titel muss bestimmt und geeignet sein, das betreffende Werk von ande-ren Werken zu unterscheiden (Kennzeichnungskraft).

Ein Werktitel, der nicht ursprünglich kennzeichnungskräftig ist, erlangt Kenn-zeichnungskraft, wenn er Verkehrsgeltung erlangt hat, das heißt wenn er als Bezeichnung eines bestimmten Werkes angesehen wird (Mindestwerte für die Verkehrsgeltung nach einer Spannweite von 20 % bis 80 %).

2. Schutzbeginn und Ende

Vorverlegung durch Titelschutzanzeige

3. Ansprüche aus dem Titelschutzrecht
4. Schutz eines Titels als eingetragene Marke

(Klassen 9 und 41)

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

 

CAS hebt Verurteilung von Arie Haan auf!

Arie Haan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, hat mit seiner Berufung vor dem CAS weitestgehend Erfolg gehabt.

Der Fußballverband Kamerun, für den er im Sommer 2006 bis Anfang 2007 als Nationaltrainer tätig war, hatte ihn wegen eines angeblichen Vertragsbruches (Kündigung ohne Grund) vor der FIFA verklagt und dort eine Entschädigung von EUR 500.000,00 zugesprochen bekommen.

Das CAS war der Auffassung, dass es auf die Frage, welche der beiden Seiten mit ihren jeweiligen Vorwürfen Recht habe, nicht ankomme, weil der Vertrag gemäß einer darin enthaltenen Klausel jederzeit auch ordentlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden könne. Da diese Frist nicht eingehalten worden sei, müsse das bereits im Voraus für diesen Monat erhaltene Gehalt zurückgezahlt werden, während darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche, wie sie die FIFA noch zusprach, nicht bestünden.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de 

Entbehrlichkeit der Abmahnung

Das Landgericht Stuttgart musste in einer Markenrechtsstreitigkeit klären, unter welchen Voraussetzungen eine Abmahnung entbehrlich ist und wer die Kosten einer einstweiligen Verfügung bei einem Anerkenntnis zu tragen hat.

Nach Kenntniserlangung von einer Markenverletzung mahnte die Verfügungsklägerin, die Veranstalterin eines Musikfestivals, den Verfügungsbeklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb von 24 Stunden auf. Der Verfügungsbeklagte gab keine Reaktion ab. Die Verfügungsklägerin beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Auf diesen Antrag hat das Landgericht Stuttgart eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung und die Sequestration der die Marken verletzenden Kleidungsstücke ausgesprochen und dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Kostenwiderspruch ein.

In seinem Urteil vom 18. Oktober 2011 (Az. 17 O 511/11) hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass der Kostenwiderspruch in der Sache ohne Erfolg bleibt.

Nach der allgemeinen Regel des § 91 ZPO sind nach § 93 ZPO einem Kläger trotz Obsiegens in der Sache die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Das Landgericht Stuttgart ging davon aus, dass im vorliegenden Sachverhalt diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Nach Auffassung des Landgerichts ist für die Anwendung des § 93 ZPO kein Raum, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Abmahnung entbehrlich war. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Gläubiger eine Abmahnung wegen Gefährdung seines Anspruchs oder wegen der damit verbundenen Verzögerung nicht zumutbar ist. Bei der vorliegend gegebenen Sicherung eines Anspruchs auf Vernichtung von markenverletzender Ware wird in der Regel eine Abmahnung für entbehrlich gehalten mit der Folge, dass § 93 ZPO nicht zur Anwendung kommt. Hieraus folgt nach Auffassung des Landgerichts, dass der Verfügungsbeklagte sich nicht darauf berufen kann, die in der Abmahnung gesetzte Frist sei unangemessen kurz gewesen. Unabhängig davon bestand aufgrund des beginnenden Festivals der Verfügungsklägerin nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart auch eine besondere Eilbedürftigkeit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wer sorglos ist verliert

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid kann jedenfalls dann zurückgewiesen werden, wenn der Beklagte allzu sorglos die Post von seiner Mutter bearbeiten lässt und diese den Vollstreckungsbescheid aus Versehen falsch weiter leitet, sodass ihn der Beklagte nie zu Gesicht bekam. Das entschied das AG Donaueschingen in einem von uns vertretenen Verfahren (AG Donaueschingen, Urteil vom 01.12.2010 – 31 C 235/10). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Unsere Mandantin nahm den Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus einem Vertrag in Anspruch. Nachdem der Schuldner nicht bezahlen wollte, beantragte sie einen Mahnbescheid sowohl gegen die Firma des Beklagten, wie auch gegen ihn persönlich. Nachdem der Beklagte darauf nicht reagierte, beantragten wir entsprechend einen Vollstreckungsbescheid. Auch gegen diesen wurde binnen zwei Wochen kein Rechtsmittel eingelegt.

Nach der Beauftragung der zuständigen Gerichtsvollzieherin beantragte der Beklagte plötzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Begründung: Er habe weder den Vollstreckungsbescheid noch den Mahnbescheid jemals zu Gesicht bekommen, seine Mutter verwalte die Post und genau diese habe den Vollstreckungsbescheid versehentlich falsch weiter geleitet, was sogar nachgewiesen werden konnte.

Das AG Donaueschingen entschied trotzdem zugunsten unserer Mandantin (AG Donaueschingen, Urteil vom 01.12.2010 – 31 C 235/10). Im Urteil heißt es dazu:

Der Beklagte macht es sich allzu leicht, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, für all dies habe er ja schließlich seine Mutter engagiert. Als Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH – Sprachdefizite hin oder her – kann der Beklagte sich seinen hieraus erwachsenen, erhöhten Pflichten nicht durch eine schlichte Abwälzung der Verantwortung auf seine in gesellschaftsrechtlichen Dingen nicht bewanderte Mutter entziehen. Von ihm hätte man unter den geschilderten Umständen wenigstens eine regelmäßige, in kurzen – mindestens wöchentlichen – Abständen vorzunehmende Erkundigung und Nachfrage bei seiner Mutter nach dem Inhalt der eingegangenen Post erwartet, ebenso eine regelmäßige Sichtung derselben. Das musste man gerade zur Vermeidung von Fristabläufen vom Beklagten erwarten.

Bildquelle: RainerSturm  / pixelio.de

Checkliste: Berichterstattung in den Medien

Regelmäßig stellt sich bei einer Berichterstattung in den Medien, welche ggf. Persönlichkeitsrechte verletzt, die Frage, ob es sinnvoll ist rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang gegeben werden.

 

A. Berichterstattung und Äußerungen in den Medien

1.  Meinung oder Tatsachenbehauptung
Zunächst muss unterschieden werden, welche Art von Äußerung vorliegt. Dabei sind Äußerungen nicht nur das gesprochene oder gedruckte Wort. Umfasst ist alles, was dargestellt oder auch gesendet wird. Um klären zu können, welche Ansprüche gegen die Äußerung in Betracht kommen, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt.

1.1.  Tatsachenbehauptung
Eine Tatsachenbehauptung ist gegeben, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis eines Durchschnittempfängers der objektiven Klärung/einem objektiven Beweis zugänglich ist.

1.2. Meinung
Von einer Meinungsäußerung (Werturteil) geht man aus, wenn die Äußerung für den Empfänger als subjektive Meinung des Äußernden erkennbar ist. Sie ist durch die Elemente des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt.

2.  Abgrenzungsschwierigkeiten
Häufig liegt einer Meinung auch ein Tatsachenkern zu Grunde. Bei der Abgrenzung wird darauf abgestellt, was im Vordergrund steht. Von einem Überwiegen des Tatsachencharakters ist auszugehen, wenn sich die Äußerung als Zusammenfassung von Tatsachenbehauptungen darstellt und letztlich ein Beweis über die Wahrheit des zusammengefassten Umstandes möglich ist.

Der Wertungscharakter überwiegt, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Meinungscharakter in den Hintergrund tritt.

Weil das Recht auf freie Meinungsäußerung im Grundgesetz verankert ist, entscheidet die Rechtsprechung in Zweifelsfällen in der Regel für das Vorliegen einer Meinungsäußerung.

3.  Fallgruppen

3.1.  Gutachten und Testberichte
In der Regel Meinungsäußerungen.

3.2.  Rechtliche Einordnungen
In der Regel Meinungsäußerungen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Rechtsmeinung dem Adressaten die Vorstellung von ganz konkreten Vorgängen vermittelt, deren Wahrheitsgehalt wiederum durch einen Beweis überprüft werden könnte (vorbestrafter Lügner, vorbestrafter Betrüger).

3.3.  Äußerungen im politischen Meinungskampf
Insbesondere im Wahlkampf sind in der Regel Meinungsäußerungen.

3.4.  Prognosen
In der Regel Meinungsäußerungen, weil sie Aussagen über die Zukunft treffen und diese nicht dem Beweis zugänglich sind.

Enthält eine Äußerung für den objektiven Beobachter jedoch die Erklärung, dass im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft schon jetzt bestimmte Absichten und bestimmte Vereinbarungen bestehen, so handelt es sich wiederum um eine Tatsachenbehauptung. (Beispiel Hochzeit im September).

3.5.  Verdachtsäußerungen
In diesen Fällen scheidet eine Tatsachenbehauptung nicht allein deshalb aus, weil derjenige, der die Äußerung ausstellt, Zweifel an seiner Aussage mitteilt. In dem Äußern eines Verdachts, in dem Aufwerfen einer Frage steckt zumindest im Kern die Behauptung, dass etwas tatsächlich so ist oder so sein könnte. Entsprechendes gilt für Fragen. Zwar sind Fragen häufig als Werturteile anzusehen. Wird durch die Art der Fragestellung jedoch eine bestimmte Tatsache vermittelt, so liegt eine Tatsachenbehauptung vor; dies gilt insbesondere für so genannte rhetorische Fragen.

3.6.  Zitat
Zum einen enthält ein Zitat immer die Tatsachenbehauptung, dass sich der Zitierte so wie zitiert geäußert hat. Zum anderen kann das Zitat eine Äußerung enthalten, durch die ein Dritter betroffen ist. Dann ist wiederum nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu klären, ob in dieser ausgeführten Äußerung des Dritten eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil liegt.

Hat sich derjenige, der das Zitat gebraucht, nicht vom Inhalt des Zitats distanziert, so kann er im Übrigen für das Zitat wie für eine Eigenaussage haften.

B. Anspruchsvoraussetzungen

1.  Tatsachenbehauptung
Liegt eine Tatsachenbehauptung vor, so hat der Betroffene immer dann einen Anspruch, wenn die Tatsachenbehauptung unwahr ist.

Ist die Tatsachenbehauptung wahr und wird dadurch der Intimbereich einer Person betroffen, so ist auch das Verbreiten einer wahren Tatsache in aller Regel unzulässig.

Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kann das Verbreiten von wahren Tatsachenbehauptungen unzulässig sein.

Die Tatsachenbehauptung muss aufgestellt sein. Das Erfordernis des Aufstellens bedeutet nicht, dass die Behauptung als eigene aufgestellt sein muss. Es genügt bloßes verbreiten. Es genügt damit auch die Verbreitung von Äußerungen Dritter.

Der Anspruchsberechtigte muss betroffen und damit erkennbar sein.

Dabei kommt es darauf an, ob der Berechtigte selbst und indivuduell betroffen ist. Namentliche Erwähnung setzt das Merkmal der Betroffenheit nicht voraus. Es genügt, dass die Identität des Anspruchstellers sich für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder aber zumindest ermitteln lässt.

2. Meinungsäußerung
Bei Meinungsäußerungen ist eine Interessenabwägung notwendig.

2.1.  Persönlichkeitsrecht oder Recht des Unternehmers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Das Persönlichkeitsrecht oder das Recht des Unternehmers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb muss gegenüber dem Recht des Äußernden auf freie Meinungsäußerung und gegebenenfalls auch gegenüber der Presse- und Rundfunkfreiheit abgewogen werden.

2.2.  Schmähkritik
Das Persönlichkeitsrecht überwiegt immer dann, wenn die Äußerung sich als so genannte Schmähkritik darstellt. Dies ist der Fall, wenn Sie – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik- ausschließlich in der Herabsetzung einer Person besteht. Es genügt aber nicht allein die Herabsetzung. Die Kritik muss bezogen und ausfallend sein, so dass die Auseinandersetzung der Person oder der Sache nicht  mehr im Vordergrund steht, sondern lediglich die Diffamierung.

Die Schmähkritik ist von der Satire abzugrenzen.

Unzulässigkeit der Satire kann sein, wenn sie etwas nicht Vorhandenes übertreibt oder überspitzt. Dabei gilt, dass derjenige, der sich im öffentlichen Leben bewegt, z.B. Politiker, mehr ertragen müssen, als derjenige, bei dem dies nicht der Fall ist.

2.3.  Intimsphäre
Das Persönlichkeitsrecht überwiegt auch, wenn über die Intimsphäre einer Person berichtet wird.

2.4. Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit
In den anderen Fällen überwiegt in der Regel die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit.

 
C.  Anspruchsgrundlagen

1.  Gegendarstellungsanspruch

1.1.  Voraussetzungen

1.2.  Veröffentlichungsverlangen
Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

1.3.  Gegendarstellung
Sie muss schriftlich erfolgen. Es darf nur mit Tatsachenbehauptungen auf Tatsachenbehauptungen in der Ausgangsberichterstattung erwidert werden.

1.4. Fristen
– Unverzüglichkeit der Zuleitung,
– Aktualitätsgrenze,
– Eilbedürftigkeit.

2.  Unterlassungsanspruch

2.1  Voraussetzungen
Der Unterlassungsanspruch kann sich richten gegen
– Unwahre Tatsachenbehauptung,
– wahre aber sonst rechtsverletzende Tatsachenbehauptungen,
– Schmähkritik.

Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.

Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist ferner eine Wiederholungsgefahr oder das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr.

2.2.  Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete
Es gilt der weite im Betroffen der Begriff des Äußerungsrechts, dass sowohl das Recht für juristische als auch natürliche Personen beinhaltet, Ansprüche geltend zu machen.

Anspruchsverpflichtet ist derjenige der die Äußerung aufgestellt und/oder verbreitet hat.

2.3.  Gerichtliche Durchsetzung
Der Unterlassungsanspruch wird sehr häufig im Eilverfahren geltend gemacht.
 
3.  Der Widerrufs- und Richtigstellungsanspruch
Widerruf und Richtigstellung unterscheiden sich vom Gegendarstellungsanspruch dadurch, dass der Widerruf die Erklärung des Verlages bzw. des Medienunternehmens ist.

3.1. Voraussetzungen
Der Anspruch ist nur gegen unwahre Tatsachenbehauptungen möglich, nicht gegen Meinungsäußerungen.

3.2.  Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs
Die Besonderheit des Richtigstellungsanspruchs und der gleichzeitige Nachteil für den Betroffenen liegt darin, dass die Richtigstellung nach allgemeiner Ansicht nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden kann.

4.  Schadensersatzansprüche

4.1. Grundvoraussetzung
Es muss eine schuldhafte Rechtsverletzung vorliegen. Bei der Rechtsverletzung kommt es darauf an, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einer Berichterstattung verletzt worden ist. Die infrage kommenden Schuldformen sind Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Die schuldhafte Rechtsverletzung muss kausal für einen Schaden sein. Zweifel an der Kausalität einer Berichterstattung für einen Schaden gehen zu Lasten des Geschädigten.

4.2.  Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden
Voraussetzung:
– Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung,
– Verschulden des handelnden Mediums,
– Bestehen eines unabwendbaren Bedürfnisses,
– keine Möglichkeit, anderweitig Ersatz zu verlangen.

 

Bildnachweis: Kunstart.net/pixelio.de

WADA zieht Berufung vor dem CAS wegen Doping-Vorwürfen im mexikanischen Fußball zurück

Während der Vorbereitung auf den Gold Cup im Juni 2011 war es im Trainingslager der Mexikanischen Nationalmannschaft zu einer Dopingprobe gekommen, die bei mehreren Spielern zu positiven Clenbuterol-Befunden führte. Bei fünf Spielern wurden positive A- und B-Proben festgestellt, bei vier weiteren zumindest Spuren von Clenbuterol.

Im Verfahren innerhalb des mexikanischen Fußballverbandes wurden die Spieler dann nach ausführlicher Anhörung von Zeugen und Gutachtern in einer sehr ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung von einem Doping-Vorwurf freigesprochen, da sich aus mehreren Umstände zweifelsfrei ergab, dass die Clenbuterol-Aufnahme unbemerkt durch den Verzehr kontaminierten Fleisches geschehen sein muss. Eine systematische, therapeutische Anwendung konnte aufgrund der Geringfügigkeit der festgestellten Werte und der Unergiebigkeit von H-Proben, die Aufschluss über einen längeren Missbrauch geben, ausgeschlossen werden. Da die betroffenen Spieler aus völlig unterschiedlichen Gegenden, zum Teil Erdteilen, zum Trainingslager reisten, war auch die einzige plausible Möglichkeit, weshalb gleichwohl eine Vielzahl von Spielern betroffen war, die Aufnahme kontaminierter Nahrung beim ersten gemeinsamen Abendessen. Dies wurde noch dadurch erhärtet, dass die wenigen günstig negativ getesteten Spieler an diesem Abend kein Fleisch gegessen haben.

Obwohl diese Entscheidung sehr ausführlich und überzeugend begründet war und sorgfältige, fundierte wissenschaftliche Ermittlungen angestellt wurden, hat die WADA zunächst einmal zur Fristwahrung Berufung zum CAS eingelegt, diese zwischenzeitlich aber wieder zurückgenommen, womit der – in der Sache vollkommen berechtigte – Freispruch für die betroffenen Spieler rechtskräftig ist und diese vom jeglichen Schuldvorwurf befreit sind.

Obwohl es hier wirklich offensichtlich war, dass die Spieler schuldlos und unvermeidbar mit Clenbuterol in Kontakt kamen, ist unter Anlegung der strengen Maßstäbe bei positiven Dopingproben der Freispruch gleichwohl keine Selbstverständlichkeit. Nach dem Prinzip der sog. „strict liability“ muss der Sportler nach positivem Test nachweisen, wie die verbotene Substanz in seinen Körper gelangte und dass ihn hieran kein Verschulden trifft, was in der Praxis nur sehr schwer zu erfüllende Voraussetzungen sind, weshalb die Rechtsprechung des CAS es auch ausreichend lässt, dass der vom Sportler behauptete Hergang überwiegend wahrscheinlich ist. Dies war im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.

Dennoch war auch sportpolitisch die Rücknahme der Berufung durch die WADA keine Selbstverständlichkeit, insbesondere mit Blick auf den nach wie vor beim CAS anhängigen Fall Alberto Contador, in dem es um eine ähnliche Problematik geht. Umso begrüßenswerter ist es letztlich, dass die WADA nach entsprechenden Erörterungen mit der FIFA die einzig richtige Konsequenz gezogen hat und die beim CAS bereits eingelegte Berufung wieder zurückgezogen hat. 

Das sich neben Mexico auch verstärkt in China stellende Problem der Clenbuterol-Kontamination von Fleisch ist damit sicherlich nicht abschließend geregelt. Abgesehen davon, dass die Ursächlichkeit an einer Nahrungsmittelkontamination in jedem einzelnen positiven Fall vom Sportler zu beweisen ist, könnte es mit zunehmender Verbreitung derartiger Fälle (der Fall der Fußballnationalspieler ist nicht der erste!) auch sein, dass man allein aus dem somit immer verbreiteteren Bewusstsein um die Problematik einen Fahrlässigkeitsvorwurf allein daran knüpft, in den „Problemländern“ Fleisch konsumiert zu haben. Eine dahingehende Ausweitung der Vorwerfbarkeit würde aber meines Erachtens zu weitreichen und die durch diverse Doping-Regularien wie Meldepflichten „vhereabouts“ ohnehin schon stark reglementierte und beeinträchtigte Lebensführung des Sportlers nicht mehr in sachgerechter Weise weiter einschränken. 

Unter Umständen wird sich das Problem aber auch dadurch lösen, dass im WADA-Code für Clenbuterol bislang nicht existente Grenzwerte eingeführt werden, ab deren Überschreitung erst ein positiver Befund anzunehmen ist und die Grenze dabei so definiert wird, dass Fälle von Nahrungsmittelkontaminationen ihrer üblichen Konzentration nach regelmäßig unter der Schwelle bleiben. Dies wäre sicherlich eine wünschenswerte und sinnvolle Neuregelung.

 Bildnachweis: Thorsten Bogdenand/pixelio.de