Anspruch auf Geldentschädigung bei Beleidigungen auf Facebook

Das Amtsgericht Ellwangen (Urteil vom 21.12.2012, AZ: 5 C 359/12) musste sich mit der Frage befassen, ob Beleidigungen auf Facebook zu einem Anspruch auf Geldentschädigung führen.

Das Amtsgericht hat im konkreten Fall dem Betroffenen ein Anspruch auf Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG, §§ 185 ff StGB zugesprochen.

Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Erlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (BGH, 24.11.2009, VI ZR 219/08). Aufgrund dieser Grundsätze kam das Amtsgericht Ellwangen zu der Überzeugung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht. Insbesondere Äußerungen wie „Idioten“, „Fuck you“ stellen Beleidigungen dar, die einen Anspruch auf Geldentschädigung auslösen. Nach Auffassung des Gerichts erfordert der stark beleidigende Charakter der Äußerungen, welche über das Internet verbreitet worden sind und die zweifellos erforderliche Genugtuung des Klägers eine Geldentschädigung von € 1.300,00. Zu berücksichtigen war, dass die nicht unerhebliche Beleidigung gegenüber einem großen Adressatenkreis in Umlauf gebracht wurde. Allein die Möglichkeit des Widerrufs oder der Gegendarstellung bietet keinen ausreichenden anderweitigen Ausgleichsanspruch.

Kein Anspruch auf die Fertigung von Bildaufnahmen bei einer Opernpremiere

Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.03.2013 – 5 A 1293/11) musste sich mit der Frage befassen, ob ein Fotojournalist einen Anspruch auf Fertigung von Bildaufnahmen bei einer Opernpremiere hat. 

Das OVG kam dabei zu der Überzeugung, dass der Fotojournalist nicht verlangen kann, bei der Opernpremiere mit einem allgemeinen Fotografieverbot eigene Bildaufnahmen fertigen zu dürfen. Nach Auffassung des OVG ergibt sich ein derartiger Anspruch weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Presse- und Informationsfreiheit.

 

Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.03.2013 (Aktenzeichen VI ZR 93/12) über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Verfahren entschieden. Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator tätig. Mit seiner Unterlassungsklage wollte er eine ihn betreffende Online-Berichterstattung während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens verbieten. Während das Landgericht die Beklagte noch antragsgemäß verurteilt hatte, es zu unterlassen, die beanstandeten Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die sexuellen Neigungen des Klägers ergaben, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, und das Oberlandesgericht diese Entscheidung bestätigt hatte, kam der Bundesgerichtshof zu der Überzeugung, dass trotz rechtswidriger Berichterstattung ein Unterlassungsanspruch nicht mehr gegeben sei, da die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Der Bundesgerichtshof hat daher die Unterlassungsklage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof kam dabei zu der Überzeugung, dass wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung zwar die Veröffentlichung im Juni 2010 wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtswidrig war, ein Unterlassungsanspruch jedoch gleichwohl nicht mehr besteht, da nach der Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerung zulässig war und mithin die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr entfallen sei.

Ehrverletzende Äußerungen in Sozialen Netzwerken

  Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13.08.2012 (AZ: 33 O 434/11) festgehalten, dass auch bei Äußerungen in Sozialen Netzwerken gilt, dass wenn nicht die sachliche Auseinandersetzung mit einer Person im Vordergrund, sondern ihre Herabsetzung durch Beleidigung und bewusst bösartig überspitzte Kritik, den Schwerpunkt bildet, es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt, die einen Anspruch der diffamierten Person auf Geldentschädigung nach sich zieht. Das Gericht stufte dabei Äußerungen wie „Du Nutte!!!!!!“, „… du Kacke!!!“, „sieht aus wie ne Mischung aus …, …, und …“, sowie „hat so nen ekeligen Cellulitiskörper pfui Teufel“ als nicht zulässige Schmähkritik ein.

Schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Das OLG Hamburg (Urteil vom 29.11.2011, Az.: 7 U 47/11) hat festgestellt, dass die Veröffentlichung von Fotografien einer Frau mit unbekleidetem Oberkörper, die während eines Strandaufenthaltes angefertigt wurden, eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen und zu einem Schmerzensgeldanspruch führen können. Unerheblich ist es dabei nach Auffassung des OLG Hamburg, dass es sich bei der Frau um ein Fotomodel handelt, das nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung Nacktfotos für ein Herrenmagazin hat anfertigen lassen.

Medienrecht: Nicht immer ist eine Unterlassungserklärung bei falscher Berichterstattung nötig

Das Landgericht Köln hat im Rahmen eines aktuellen Verfahrens noch einmal betont, dass bei einer falschen Berichterstattung nicht immer zwingend eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Eine ernsthafte Richtigstellung kann bereits ausreichen. Wichtig sei ebenso, dass sie formal korrekt sei (LG Köln, 15.08.2012 – 28 O 199/12).

Die Richter dazu im Urteil:

Zwar besteht die Wiederholungsgefahr grundsätzlich so lange fort, wie der für die rechtsverletzende Äußerung Haftende keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat; dies gilt jedoch in Ausnahmefällen nicht. Grundsätzlich muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, weil, wenn ein rechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden hat und damit die Gefahr der Wiederholung naheliegt. Dass ein einmal erhobener rechtswidriger Vorwurf wiederholt wird, ist deswegen grundsätzlich zu vermuten (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, RN 12.8 m. w. N. aus der Rspr.). An die Widerlegung dieser Vermutung also sind strenge Anforderungen zu stellen, gerade weil die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art ist. Grundsätzlich kann daher nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung die Widerholungsgefahr entfallen lassen. Ausnahmsweise kann die Wiederholungsgefahr auch anderweitig ausgeräumt werden, z. B. durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12.12). Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war (vgl. OLG Köln in AfP 1989, 764) und die Richtigstellung auch zeitnah erfolgt. Die Bewertung, ob eine Richtigstellung ausreichend ist, steht unter der dargestellten Prämisse, dass im Interesse des Rechtsschutzes eines Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch gilt nämlich der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz – wenn auch nicht mit gleicher Strenge – dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (BGH NJW 1994, 1281, 1283). Dies hat zur Folge, dass auch eine Richtigstellung grundsätzlich gewährleisten kann, dass eine zu unterlassende Äußerung nicht erneut getätigt wird (vgl. OLG Karlsruhe, AfP 1989, 542, 543). Danach ist – wie von einer Unterlassungserklärung – zu fordern, dass an der Ernsthaftigkeit des Willens, eine Handlung zu unterlassen. kein Zweifel besteht (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH GRUR 1983, 677, 679) zumal dem Verletzten – worauf die Verfügungsklägerin zutreffend hinweist – keine Sanktionen an die Hand gegeben werden. An diesem Grundsatz hält die Kammer fest. Es muss – als eine von mehreren Voraussetzungen – dabei aufgrund einer umfassenden Richtigstellung nicht mehr mit einer erneuten falschen Äußerung zu rechnen sein. Damit erfordert eine solche Erklärung, dass sie in angemessener Weise Form und Inhalt der Veröffentlichung sowie der Veröffentlichungsfolgen und der Verschuldenssituation des Störers Rechnung trägt (Wenzel/Gamer, a. a. O., RN 13.57; zu den genannten Voraussetzungen auch LG Hamburg, AfP 2011, 80 ff.).

Anmerkung: In einem von uns vertretenen Fall vor dem LG Hamburg sahen das die Richter anders.

 

Über Minderjährige darf nicht einfach so berichtet werden

Diese Woche hat der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) darüber entschieden, wann über Minderjährige – die keine Personen des öffentlichen Lebens sind – berichtet werden darf und wann solche Personen besonderen Schutz gegenüber der Presse genießen. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass über einen Minderjährigen auch dann nicht identifizierend berichtet werden darf, wenn der Sachverhalt von allgemeinem Interesse ist (EGMR: Az.: 1593/06).

Bei derartigen Berichterstattung gilt es ständig, das Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen gegen die Pressefreiheit abzuwägen. Eben diese Persönlichkeitsrechte haben die Richter des EGMR diese Woche gestärkt.

Über Minderjährige darf grundsätzlich nicht einfach so identifizierend berichtet werden, auch wenn der Grund der Berichterstattung bzw. das Geschehene dahinter von öffentlichem Interesse ist. Eine Ausnahme gibt es möglicherweise nur dann, wenn es sich bei dem Minderjährigen ohnehin um eine Person der Zeitgeschichte bzw. um eine Person handelt, die gezielt die Öffentlichkeit in der Vergangenheit gesucht hat.

Im vorliegenden Verfahren ging es wohl darum, dass Medien über einen Sorgerechtsstreit berichtet hatten. Dabei veröffentlichten sie auch Fotos, auf denen der Minderjährige mit schmerzverzerrtem Gesicht gezeigt wurde.

Was darf Werbung?

Dieter Bohlen und Ernst August Prinz von Hannover haben vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Bundesrepublik Deutschland verklagt. Dieter Bohlen beanstandet eine Zigarettenwerbung, dessen Text sich auf den Streit über sein Buch „Hinter den Kulissen“ bezieht.

Dieser lautet wie folgt:

                        „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher.“ 

Das von Ernst August Prinz von Hannover beanstandete Werbeplakat des gleichen Tabakkonzerns zeigt eine zerknüllte Zigarettenschachtel mit dem Werbetext

                         „War das Ernst? oder August?“ 

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte zunächst die Welle für Dieter Bohlen und Ernst August Prinz von Hannover entschieden. Der Zigarettenhersteller wurde zur Bezahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 35.000,00 € an Dieter Bohlen und in Höhe von 60.000,00 € an Ernst August Prinz von Hannover verurteilt. Die Revision konnte der Zigarettenhersteller jedoch zu seinen Gunsten entscheiden. Der BGH kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass auch Werbung dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) unterliegt und Ereignisse von gesellschaftlichem Interesse im Rahmen der Werbung aufgearbeitet werden dürfen, wenn nicht der Eindruck entsteht, dass der Betroffene hinter der Werbung stehe. Die Entscheidung des BGH liegt in einer Linie mit einer Entscheidung in dem sogenannten Bereich des Rechts am eigenen Bild. Der BGH musste sich dabei mit der Frage befassen, ob die Verwendung eines Bildnisses von Oskar Lafontaine im Rahmen einer Werbung des Autovermieters Sixt zulässig ist. Der Autovermieter Sixt hatte den Rücktritt von Oskar Lavontaine als SPD-Finanzminister thematisiert. In dem Werbeplakat waren die Fotos der Regierungsmitglieder zu sehen. Das Bild von Lafontaine war durchgestrichen, und der Werbetext lautete: 

                        „Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit.“

 Der BGH wies auch hier die Klage ab. Es ist zu begrüßen, dass die Entscheidung des BGH nunmehr noch einmal auf anderer Ebene überprüft wird. Auch Personen der Zeitgeschichte müssen es nicht ertragen, um jeden Preis ohne ihre Einwilligung kommerzialisiert zu werden.

 

 

Verletzung berechtigter Interessen durch Bildnisveröffentlichung

Das Kammergericht Berlin musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses, welches einen Verurteilten zeigt, ohne Unkenntlichmachen des gesamten Kopfes rechtswidrig ist.

Das Kammergericht kam in seiner Entscheidung vom 28.04.2011 (10 U 196/10) zu der Überzeugung, dass die Veröffentlichung des Bildes eines Verurteilten im Zusammenhang mit der Berichterstattung über seine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren auf Bewährung wegen Totschlag in einem minderschweren Fall angesichts der konkreten Umstände ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellt.

Nach Auffassung des Kammergerichts steht jedoch der Veröffentlichung das berechtigte Interesse des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG entgegen, wenn er unter anderem als gefährdet gilt und Personenschutz in Anspruch nimmt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bildnachweis: Thorben Wengert/pixelio.de

Unzulässigkeit einer perspektivischen Bearbeitung eines auf einem Buchcover abgebildeten Prominenten

In einem vom Landgericht Hamburg zu entscheidenden Fall (Urteil vom 14.10.2011 – 324 O 196/11) musste sich das Gericht mit der Frage befassen, ob eine Veröffentlichung mit perspektivischer Verzerrung zulässig ist.

Der Kläger ist Journalist und ein bekannter Moderator, der Beklagte ein Verlag. Auf dem Titel des Buches war der Kläger abgebildet jedoch perspektivisch verändert. Der Oberkörper des Klägers war so abgebildet, dass er nach unten zum Rumpf hin schmaler wird; die am Ende des Buchs abgebildeten Hände des Klägers sind im Verhältnis zum Körper deutlich kleiner. Jedoch wirkt es so, als habe der Kläger einen nicht zu seinem Körper passenden, übernatürlichen großen Kopf und im Verhältnis zum Kopf gesehen sehr kleine Hände.

Der Kläger begehrte die Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hielt die Klage für zulässig und begründet. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg erfolgte die Verbreitung des Bildnisses des Klägers ohne dessen Einwilligung. Dem Kläger steht daher ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, S. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte nicht dargetan, dass der Kläger in die Veröffentlichung seiner Fotografie auf dem Buchcover ausdrücklich eingewilligt hat. Der Beklagte konnte auch nicht von einer konkludenten Einwilligung ausgehen. Dies ergibt sich aus der nachträglichen Bildbearbeitung. Denn davon, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses zugleich auch die Veröffentlichung mit perspektivischen Verzerrungen und einer vertikalen Stauchung wie im vorliegenden Fall umfasst, kann nicht ausgegangen werden.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Veröffentlichung auch nicht aufgrund von § 23 Abs. 1 KUG ohne Einwilligung rechtmäßig. Denn selbst wenn das Buch über die von dem Kläger moderierte Quizshow, auf dessen Cover das Bild befindlich ist, ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift darstellen mag, werden durch die streitgegenständliche Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Das Bildnis ist in einer Art und Weise verändert worden, die den Kläger als körperlich fehlgebildet und unproportioniert darstellt, was nicht den Tatsachen entspricht.

Das Urteil ist zu begrüßen. Es zeig klar auf, dass die Einwilligung zu einer Veröffentlichung nicht in jedem Fall auch Bearbeitungsrechte an dem Bildnis mitumfasst.

Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de