{"id":1089,"date":"2012-04-17T09:21:25","date_gmt":"2012-04-17T09:21:25","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=1089"},"modified":"2012-04-17T09:21:48","modified_gmt":"2012-04-17T09:21:48","slug":"haftet-der-inhaber-eines-internetanschlusses-fur-unerlaubtes-filesharing-oder-doch-nicht","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=1089","title":{"rendered":"Haftet der Inhaber eines Internetanschlusses f\u00fcr unerlaubtes Filesharing oder doch nicht?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Frage, ob und inwiefern der Inhaber eines Internetanschlusses verpflichtet ist, weitere Nutzer des Anschlusses auf die Rechtswidrigkeit von Filesharing im Internet hinzuweisen und das rechtm\u00e4\u00dfige Verhalten dieser Nutzer zu \u00fcberwachen, ist umstritten und wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet. Deshalb verletzt es den Beklagten in einem entsprechenden Verfahren in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/101.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 101 GG\">Art. 101 I 2 GG<\/a>, wenn diese Frage zu seinen Lasten entschieden und die Revision dagegen nicht zugelassen wird.<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>Zum Sachverhalt<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter \u2013 wurde von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz auf Grund von Filesharing \u00fcber seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der vollj\u00e4hrige Sohn der Lebensgef\u00e4hrtin des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber dessen Internetzugang in einer Tauschb\u00f6rse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Kl\u00e4gerinnen ihren Schadensersatzanspruch zur\u00fcck, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.<\/p>\n<p>Das LG K\u00f6ln verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer antragsgem\u00e4\u00df. Dieser hafte f\u00fcr die durch das unerlaubte Filesharing begangene Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verf\u00fcgung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschb\u00f6rse erm\u00f6glicht habe. Vor dem Hintergrund seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer jedenfalls eine Pr\u00fcf- und Handlungspflicht bestanden, um der M\u00f6glichkeit einer solchen Rechtsverletzung vorzubeugen. Das OLG K\u00f6ln wies die dagegen eingelegte Berufung im Wesentlichen zur\u00fcck und begr\u00fcndete seine Entscheidung unter Verweisung auf die \u201eSommer unseres Lebens\u201c-Entscheidung <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ 185, 330\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 12.05.2010 - I ZR 121\/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers\">BGHZ 185, 330<\/a> = <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 2061\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 12.05.2010 - I ZR 121\/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers\">NJW 2010, 2061<\/a> = <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 633\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 12.05.2010 - I ZR 121\/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers\">GRUR 2010, 633<\/a> = <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 565\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 12.05.2010 - I ZR 121\/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers\">MMR 2010, 565<\/a> damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung \u00fcberlasse, den Dritten dar\u00fcber aufkl\u00e4ren m\u00fcsse, dass die Teilnahme an Tauschb\u00f6rsen verboten sei. Die Revision gegen sein Urteil lie\u00df das OLG nicht zu.<\/p>\n<p><em><strong>Entscheidung des BVerfG<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zur\u00fcckverwiesen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erw\u00e4gungen zu Grunde.<\/p>\n<p>Verletzung des Rechts auf gesetzlichen Richter<\/p>\n<p>Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/101.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 101 GG\">Art. 101 I 2 GG<\/a>, weil es nicht erkennen l\u00e4sst, aus welchen Gr\u00fcnden die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen h\u00e4tte. Die Revision ist gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/543.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision\">\u00a7 543 II 1 ZPO<\/a> zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Uneinheitliche OLG-Rechtsprechung legte Zulassung der Revision nahe<\/p>\n<p>Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Pr\u00fcf- und Instruktionspflichten gegen\u00fcber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. W\u00e4hrend teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu \u00fcberwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine missbr\u00e4uchliche Nutzung seines Anschlusses hat, l\u00e4sst das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil f\u00fcr das Entstehen einer Instruktions- und \u00dcberwachungspflicht grunds\u00e4tzlich bereits die \u00dcberlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, gen\u00fcgen. Der BGH hat die Frage, ob und in welchem Umfang Pr\u00fcfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, f\u00fcr die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom OLG herangezogene \u201eSommer unseres Lebens\u201c-Entscheidung beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, n\u00e4mlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch au\u00dfenstehende Dritte gesichert werden muss.<\/p>\n<p>Obwohl eine Zulassung der Revision nahe lag, hat das OLG keine nachvollziehbaren Gr\u00fcnde daf\u00fcr angef\u00fchrt, warum es die Revision nicht zugelassen hat. Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache als auch zur Herbeif\u00fchrung einer einheitlichen Rechtsprechung erschien aber eine Entscheidung des BGH als Revisionsgericht erforderlich. Die hier kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer F\u00e4lle stellen und ber\u00fchrt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; \u00fcberdies weicht das angegriffene Urteil entscheidungserheblich von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab. (BVerfG, Beschl. v. 21. 3. 2012 \u2013 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1 BvR 2365\/11\" target=\"_blank\" title=\"BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2365\/11\">1 BvR 2365\/11<\/a>)<\/p>\n<p><em><strong>Fazit<\/strong>: In naher Zukunft d\u00fcrfte demnach die Frage durch den Bundesgerichtshof gekl\u00e4rt werden, wann und ob ein Anschlussinhaber f\u00fcr Mitbewohner oder Familienangeh\u00f6rige zu haften hat und\/oder auch nicht.<\/em><\/p>\n<h5><em>Quelle: Eigene mit Pressemitteilung des BVerfG Nr. 22 v. 13. 4. 2012<\/em><\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage, ob und inwiefern der Inhaber eines Internetanschlusses verpflichtet ist, weitere Nutzer des Anschlusses auf die Rechtswidrigkeit von Filesharing im Internet hinzuweisen und das rechtm\u00e4\u00dfige Verhalten dieser Nutzer zu \u00fcberwachen, ist umstritten und wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet. 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