{"id":1191,"date":"2012-05-18T10:53:39","date_gmt":"2012-05-18T10:53:39","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=1191"},"modified":"2012-05-18T11:34:25","modified_gmt":"2012-05-18T11:34:25","slug":"wettbewerbsverletzung-durch-tippfehler-domain","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=1191","title":{"rendered":"Wettbewerbsverletzung durch Tippfehler-Domain"},"content":{"rendered":"<p><strong>Immer wieder kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen bei Tippfehler-Domains. Diese sogenannten Typosquattingdomains zielen darauf ab, dass sich jemand bei der Eingabe einer bekannteren Domain vertippt um eine Taste, und dann auf der Tippfehler-Seite landet. Durch das Einblenden entsprechender Werbung (oft durch Parkingprogramme wie Sedo), wird dann Geld verdient. H\u00e4ufig hagelt es bereits deshlab schon Abmahnungen, weil dadurch Markenrechte verletzt werden. Dass aber auch geltendes Wettbewerbsrecht verletzt werden kann, best\u00e4tigen nun erneut die Richter des OLG K\u00f6ln in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 10.02.2012 &#8211; Az.: <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6 U 187\/11\" target=\"_blank\" title=\"OLG K&ouml;ln, 10.02.2012 - 6 U 187\/11\">6 U 187\/11<\/a>).<\/strong><\/p>\n<p>Die Richter f\u00fchren zun\u00e4chst aus, dass, wer werbefinanzierte Links unter einer Domain bereit h\u00e4lt, in gesch\u00e4ftlichem Verkehr handelt, <a title=\"OLG Stuttgart: SEDO haftet f\u00fcr Markenverletzung nach den Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung\" href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=1132\">soweit nichts Neues<\/a>. Auch ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis bejahen die Richter:<\/p>\n<blockquote><p>Es besteht auch das weiter erforderliche (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 2 UWG: Definitionen\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG<\/a>) konkrete Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien. In den F\u00e4llen des \u2013 hier in Rede stehenden \u2013 Behinderungswettbewerbs liegt ein solches Wettbewerbsverh\u00e4ltnis schon dann vor, wenn die \u201ekonkrete gesch\u00e4ftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu f\u00f6rdern\u201c (vgl. <em>K\u00f6hler<\/em>\/Bornkamm UWG, 30. Aufl. \u00a7 2 Rz. 102). Es kommt danach in diesen F\u00e4llen nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden. W\u00fcrde man dies auch f\u00fcr den Behinderungswettbewerb voraussetzen, so w\u00e4ren Eingriffe eines Marktteilnehmers aus einer ganz anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Ma\u00dfe behindernd auswirken k\u00f6nnen wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche. Es steht vor diesem Hintergrund den Anspr\u00fcchen auch nicht entgegen, dass der Beklagte nicht selbst Versicherungsdienstleistungen anbietet, sondern die Internetnutzer lediglich auf die Seite \u201eT..com\u201c leitet, wof\u00fcr er seinerseits ein Entgelt erh\u00e4lt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Richter sehen sodann ebenso wie die Kl\u00e4gerin eine gezielte Behinderung der Kl\u00e4gerin und f\u00fchrten dazu wie folgt aus:<\/p>\n<blockquote><p>Unter einer Behinderung im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 4 Nr. 10 UWG<\/a> ist die \u201eBeeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten\u201c zu verstehen (BGH <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR 01, 1061\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 17.05.2001 - I ZR 216\/99: Wettbewerbsrecht - Gattungsbezeichnung als Dom&auml;nen-Name\">GRUR 01, 1061<\/a> f. \u2013 \u201eMitwohnzentrale.de\u201c; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR 04, 877\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 24.06.2004 - I ZR 26\/02: Wettbewerbsrecht - Vertrieb eines Werbeblockers\">GRUR 04, 877<\/a>, 879 \u2013 \u201eWerbeblocker\u201c). Diese Behinderung muss zielgerichtet erfolgen. Dabei gen\u00fcgt es nicht, auf die Folgen abzustellen, die jeden Wettbewerber deswegen treffen, weil es auch andere Anbieter auf dem Markt gibt. Vielmehr muss die beanstandete Verhaltensweise gerade darauf gerichtet sein, zumindest in erster Linie nicht andere Zwecke zu verfolgen, sondern gerade den Wettbewerber zu behindern (vgl. BGH <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR 08, 621\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 10.01.2008 - I ZR 38\/05: Wettbewerbsrecht - Wettbewerbswidrige Behinderung\">GRUR 08, 621<\/a>, Rz. 32 \u2013 \u201eAKADEMIKS\u201c; Senat WRP 10, 1179 f.). Dass dies hier so ist, bedarf vor dem Hintergrund der Ausf\u00fchrungen in der landgerichtlichen Entscheidung keiner n\u00e4heren Begr\u00fcndung: Der Beklagte hat sich nicht nur die streitbefangene Domain \u201eX..de\u201c, sondern sogar eine Vielzahl von \u201eTippfehler-Domains\u201c gesichert, wie sie im Einzelnen von dem Landgericht aufgef\u00fchrt worden sind. Das kann nur den Sinn haben, auf diese Weise Internetnutzer, die eigentlich die ohne Tippfehler geschriebene Domain aufsuchen wollten, in der ihm vorgeworfenen Weise \u201eumzuleiten\u201c, weil niemand z.B. unter \u201eX.\u201c etwas anderes als Informationen zum Wetter und jedenfalls nicht einen Vergleich von Versicherungsanbietern sucht.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen bei Tippfehler-Domains. Diese sogenannten Typosquattingdomains zielen darauf ab, dass sich jemand bei der Eingabe einer bekannteren Domain vertippt um eine Taste, und dann auf der Tippfehler-Seite landet. Durch das Einblenden entsprechender Werbung (oft durch Parkingprogramme wie Sedo), wird dann Geld verdient. 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