{"id":1221,"date":"2012-06-02T13:21:18","date_gmt":"2012-06-02T13:21:18","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=1221"},"modified":"2012-06-02T13:21:57","modified_gmt":"2012-06-02T13:21:57","slug":"pro7-zahlt-75-000-eur-werbeabschopfung-wegen-stefan-raabs-bimmel-bingo","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=1221","title":{"rendered":"Pro7 zahlt 75.000 EUR Werbeabsch\u00f6pfung wegen Stefan Raabs &#8222;Bimmel Bingo&#8220;"},"content":{"rendered":"<div>\n<p><strong>Die L\u00e4nder d\u00fcrfen in ihren Landesmediengesetzen vorsehen, dass private Fernsehsender an die Landesmedienanstalt Werbeeinnahmen abf\u00fchren m\u00fcssen, die sie f\u00fcr Sendungen vereinnahmt haben, die die Landesmedienanstalt als rechtswidrig beanstandet (hier: Stefan Raabs &#8222;Bimmel Bingo&#8220;). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt den Fernsehsender ProSieben, der in seinem Programm die Sendereihe &#8222;TV total&#8220; ausstrahlt. Innerhalb dieser Sendungen gab es Beitr\u00e4ge mit dem Titel &#8222;Bimmel-Bingo&#8220;. Dabei klingelte ein Kamerateam unangek\u00fcndigt nachts an Wohnungst\u00fcren, um deren Bewohner zu wecken und sie dadurch zur Mitwirkung an der Sendung zu bewegen, dass ihnen f\u00fcr drastisch ihre Ver\u00e4rgerung ausdr\u00fcckende &#8222;Begr\u00fc\u00dfungss\u00e4tze&#8220; ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelm\u00e4\u00dfig zun\u00e4chst das Klingelschild mit dem Familiennamen und sp\u00e4ter die mit Namen angesprochenen Bewohner in Schlafbekleidung gezeigt. In zwei Sendebeitr\u00e4gen war durch sofortiges Zuschlagen der Haust\u00fcr, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit der Polizei deutlich erkennbar, dass kein Einverst\u00e4ndnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand. Unter anderem diese beiden Beitr\u00e4ge hat die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg auf der Grundlage einer Vorschrift des Medienstaatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg beanstandet, weil sie das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Betroffenen und ihr Recht am eigenen Bild verletzt h\u00e4tten sowie das Wachklingeln und die St\u00f6rung der Nachtruhe geeignet gewesen seien, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit sowie das Wohlbefinden der Betroffenen bis hin zur Zuf\u00fcgung erheblicher Sch\u00e4den zu beeintr\u00e4chtigen. Zugleich hat die beklagte Medienanstalt die Kl\u00e4gerin aufgefordert mitzuteilen, welche Werbeeinnahmen sie im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen erzielt habe. Nach fruchtlosem Ablauf der hierf\u00fcr gesetzten Frist hat die beklagte Medienanstalt die Werbeeinnahmen auf 75 000 \u20ac gesch\u00e4tzt und deren Abf\u00fchrung an die Medienanstalt verlangt. Die Kl\u00e4gerin hat nach Teilr\u00fccknahme ihrer Klage sich nur noch gegen das Verlangen nach Auskunft und Abf\u00fchrung der gesch\u00e4tzten Werbeeinnahmen gewandt, hingegen nicht mehr gegen die Beanstandung der Sendebeitr\u00e4ge. Nachdem die Klage gegen die Absch\u00f6pfung der Werbeeinnahmen bei dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die noch anh\u00e4ngige Klage im Berufungsverfahren insgesamt abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die hier einschl\u00e4gige Vorschrift des Medienstaatsvertrages \u00fcber die Absch\u00f6pfung von Werbeeinnahmen aus einer als rechtswidrig beanstandeten Sendung mit Bundesrecht, insbesondere dem Grundgesetz vereinbar ist. Die L\u00e4nder besitzen die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr den Erlass einer derartigen Regelung. Sie geh\u00f6rt nicht zur Regelungsmaterie des Strafrechts. F\u00fcr sie besitzt allerdings der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Von ihr hat er mit dem Strafgesetzbuch auch durch den Erlass von Vorschriften Gebrauch gemacht, die den Verfall von Verm\u00f6genswerten vorsehen, die aus einer Straftat erlangt sind. Die Beanstandung einer Fernsehsendung durch die Medienanstalt und als deren Folge die Absch\u00f6pfung der Werbeeinnahmen kn\u00fcpfen jedoch an die Rechtswidrigkeit der ausgestrahlten Sendung an. Die Rechtswidrigkeit kann sich aus einem Versto\u00df gegen Strafvorschriften, aber auch aus einem Versto\u00df gegen jede andere Rechtsnorm ergeben. Die Beanstandung einer Sendung und die Absch\u00f6pfung der Werbeeinnahmen sind Ma\u00dfnahmen der Medienaufsicht, durch die nicht strafrechtliches Unrecht sanktioniert, sondern die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Bindungen effektiv sichergestellt werden soll, denen die privaten Rundfunkveranstalter unterliegen. Soweit eine beanstandete Sendung zugleich einen Straftatbestand erf\u00fcllt und deshalb in einem Strafverfahren der Verfall der Werbeeinnahmen angeordnet werden kann, kann die Medienanstalt durch entsprechende Regelungen in ihrem Bescheid sicherstellen, dass der Fernsehveranstalter nicht doppelt in Anspruch genommen werden kann. Die Regelung verst\u00f6\u00dft nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Beanstandung von Sendungen mit Absch\u00f6pfung erzielter Werbeeinnahmen nicht vorgesehen ist. Die privaten Rundfunkveranstalter einerseits und die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten andererseits unterliegen im Rahmen der dualen Ordnung des Rundfunks einer unterschiedlichen Rundfunkaufsicht mit jeweils eigenst\u00e4ndigen Zust\u00e4ndigkeiten und Regelungen. Die Mittel der Rundfunkaufsicht m\u00fcssen deshalb nicht identisch sein.<\/p>\n<p>BVerwG <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6 C 22.11\" target=\"_blank\" title=\"BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 22.11: Werbeentgeltabsch&ouml;pfung; Auskunftsverlangen; Beanstandung; Medi...\">6 C 22.11<\/a> &#8211; Urteil vom 23. Mai 2012<\/p>\n<h5><em>Quelle: mit Pressemitteilung des BVerwG v. 23.05.2012<\/em><\/h5>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die L\u00e4nder d\u00fcrfen in ihren Landesmediengesetzen vorsehen, dass private Fernsehsender an die Landesmedienanstalt Werbeeinnahmen abf\u00fchren m\u00fcssen, die sie f\u00fcr Sendungen vereinnahmt haben, die die Landesmedienanstalt als rechtswidrig beanstandet (hier: Stefan Raabs &#8222;Bimmel Bingo&#8220;). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. 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