{"id":142,"date":"2010-11-05T10:10:14","date_gmt":"2010-11-05T10:10:14","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=142"},"modified":"2010-11-05T10:10:14","modified_gmt":"2010-11-05T10:10:14","slug":"wort-und-bildberichterstattung-uber-prominente","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=142","title":{"rendered":"Wort- und Bildberichterstattung \u00fcber Prominente"},"content":{"rendered":"<p><strong>Immer wieder besch\u00e4ftigt die monegassische F\u00fcrstenfamilie die Gerichte. Im September musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Beschwerde von zwei Presseverlagen besch\u00e4ftigen, in denen sich diese gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile wandten, mit denen ihnen Wort- und teils auch Bildberichterstattungen \u00fcber die Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich eine Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover untersagt wurde. Mit Beschluss vom 14.09.2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerde teilweise erfolgreich ist.<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Unter welchen Umst\u00e4nden d\u00fcrfen Medien \u00fcber Promis berichten<\/strong><\/p>\n<p>In dem B<a href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2010\/11\/Informationsberfluss_21.jpg\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-146\" title=\"Informationsberfluss_2\" src=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2010\/11\/Informationsberfluss_21-300x225.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2010\/11\/Informationsberfluss_21-300x225.jpg 300w, http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2010\/11\/Informationsberfluss_21.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>eschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2010 (<a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/pressemitteilungen\/bvg10-096.html\" target=\"_blank\">Bundesverfassu<\/a><a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/pressemitteilungen\/bvg10-096.html\" target=\"_blank\">ngsgericht, 1BvR1842\/08, 1BvR2538\/08, 1BvR6\/01<\/a>) wurde die Frage er\u00f6rtert, unter welchen Umst\u00e4nden Medien \u00fcber die monegassische Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover berichten d\u00fcrfen. In Zeitschriften waren \u00fcber Auftritte der Tochter, unter anderem bei einer AIDS-Gala, berichtet worden. Die Berichterstattung erfolgte dabei unter anderem in einer Kombination von Wort- und Bildberichterstattung. Die Tochter der monegassischen Prinzessin ging gegen diese Berichterstattung vor und klagte beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht erfolgreich auf Unterlassung. Die Beschwerde der Presseverlage vor dem Bundesverwaltungsgericht war teilweise erfolgreich. In seiner Entscheidung unterschied das Bundesverfassungsgericht zwischen der Wort- und Bildberichterstattung.<\/p>\n<p><strong>2. Bildberichterstattung<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Frage, ob das Foto einer Person ohne Zustimmung ver\u00f6ffentlicht werden darf, stellte das Bundesverfassungsgericht darauf ab, ob die Abbildung ein zeitgeschichtliches Ereignis gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/kunsturhg\/__23.html\" target=\"_blank\">\u00a7 23 Abs.1 Nr.1 KUrhG <\/a>ist. In seiner Entscheidung kam das Bundesverfassungsgericht zu der \u00dcberzeugung, dass die Verurteilung, die Ver\u00f6ffentlichung der auf dem Titelblatt der Zeitschrift abgebildeten Fotografie zu unterlassen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Das Gericht f\u00fchrte dabei aus, dass zwar im Bereich der Berichterstattung \u00fcber Prominente auch die Darstellung von Umst\u00e4nden aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein kann, die Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen, jedoch nur insoweit, als die Ver\u00f6ffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Das Verbot zuk\u00fcnftiger Ver\u00f6ffentlichungen von Bildern ist daher zul\u00e4ssig, wenn die Berichterstattung keinen Bezug zu dem auf dem Foto gezeigten Anlass herstellt. Die im Zusammenhang mit einer AIDS-Gala aufgenommenen Bilder der Tochter der Prinzessin d\u00fcrfen mithin nicht ver\u00f6ffentlicht werden, wenn der Bericht sich nur mit dem Lebenswandel der Adligen befasst.<\/p>\n<p><strong>3. Wortberichterstattung<\/strong><\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerden der Presseverlage, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattung richteten, wurden vom Bundesverfassungsgericht als begr\u00fcndet angesehen. Nach Auffassung des Gerichts fallen die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen als Werturteil \u00fcber die Kl\u00e4gerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Dieser ist jedoch nicht vorbehaltlos gew\u00e4hrt, sondern findet ihre Grenzen u. a. in den allgemeinen Gesetzen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts haben die in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite der <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_5.html\" target=\"_blank\">Meinungsfreiheit<\/a> verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen Abw\u00e4gung gegen\u00fcber Pers\u00f6nlichkeitsbelangen der Kl\u00e4gerin zur\u00fccktreten lassen haben. W\u00e4hrend die Ver\u00f6ffentlichung eines Personenbildnisses unabh\u00e4ngig davon, in welcher Weise der Betroffene abgebildet wird, eine rechtfertigungsbed\u00fcrftige Beeintr\u00e4chtigung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts darstellt, gilt dies f\u00fcr einen personenbezogenen Wortbericht nicht in gleicher Weise.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_2.html\" target=\"_blank\">Art.2 Abs.1<\/a> i.V.m. <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_1.html\" target=\"_blank\">Art.1 Abs.1<\/a> Grundgesetz bietet nicht schon davor Schutz, \u00fcberhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht nur in spezifischer Hinsicht Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt. Insoweit sch\u00fctzt das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht frei auch vor einer Beeintr\u00e4chtigung der Privat- oder Intimsph\u00e4re sowie vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden, \u00c4u\u00dferungen. Au\u00dfer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen \u00c4u\u00dferungen, unabh\u00e4ngig von ihrem Inhalt. Nach \u00dcberzeugung des Bundesverfassungsgerichts lassen die beanstandeten Artikel aber weder eine Ehrverletzung oder eine sonstige Herabw\u00fcrdigung der Kl\u00e4gerin erkennen, noch haben die Vorinstanzen hinreichend begr\u00fcndet, dass die Privatsph\u00e4re der Kl\u00e4gerin durch die in den Artikel ge\u00e4u\u00dferten Wertungen betroffen seien. Die Artikel beruhen vielmehr auf Vorg\u00e4ngen aus der Sozialsph\u00e4re der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p><strong>4. Trennung zwischen Wort- und Bildberichterstattung<\/strong><\/p>\n<p>Mit seiner ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung, in welcher das Bundesverfassungsgericht zwischen Wort- und Bildberichterstattung unterscheidet, hat es sowohl f\u00fcr die Betroffenen als auch f\u00fcr die Presse deutlich Ma\u00dfst\u00e4be herausgearbeitet, die als Leitlinien auch in Zukunft f\u00fcr vergleichbare F\u00e4lle herangezogen werden k\u00f6nnen. Insbesondere d\u00fcrfte mit der Entscheidung im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung nunmehr auch klar sein, dass die Abkehr von der Einstufung als absolute oder relative Person der Zeitgeschichte nunmehr vollzogen ist.<\/p>\n<p><em>Bildnachweis: Christian Evertsbusch\/pixelio.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder besch\u00e4ftigt die monegassische F\u00fcrstenfamilie die Gerichte. 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