{"id":1813,"date":"2013-08-16T06:28:40","date_gmt":"2013-08-16T06:28:40","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=1813"},"modified":"2013-08-16T06:28:40","modified_gmt":"2013-08-16T06:28:40","slug":"promis-in-werbeprospekten","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=1813","title":{"rendered":"Promis in Werbeprospekten"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Regelm\u00e4\u00dfig kommt es vor, dass sich bekannte Personen der \u00d6ffentlichkeit mit oder ohne Einwilligung in Werbeprospekten wieder finden. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr auch das Landgericht K\u00f6ln (Teilurteil vom 20.02.2013, Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28 O 431\/12\" target=\"_blank\" title=\"LG K&ouml;ln, 20.02.2013 - 28 O 431\/12\">28 O 431\/12<\/a>) befassen.\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin war Hauptdarstellerin in dem Film \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c. Anfang M\u00e4rz 2012 ver\u00f6ffentlichte dann ein Unternehmen einen Werbekatalog, in dem dieses Unternehmen unter anderem auch TV-Ger\u00e4te bewarb. Auf drei Fernsehbildschirmen war dabei das Bildnis der Kl\u00e4gerin aus dem Film \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c zu sehen.\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Schauspielerin hat sich gegen die Ver\u00f6ffentlichung dieses Werbekatalogs gewandt. Das Landgericht K\u00f6ln gab ihr zum gro\u00dfen Teil Recht.\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin hatte in dem Verfahren behauptet, dass sie die Verwendung der sogenannten Standaufnahmen aus dem Film zur Werbema\u00dfnahmen der Beklagten nicht eingewilligt habe. Sie habe im Rahmen des Produktionsvertrages des Films eine Einr\u00e4umung eines Rechts zu Bewerbung Dritter und deren Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen. Sie war der Auffassung, dass Fotoaufnahmen aus dem Film allein zum Zwecke der Promotion des Films verwandt, nicht jedoch durch Dritte zu Bewerbung ihrer eigenen Produkte genutzt werden d\u00fcrfen. Nur insoweit habe sie gegen\u00fcber dem Produzenten des Films in die werbliche Verwendung ihres Bildnisses eingewilligt.\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht K\u00f6ln stellte in dem Urteil fest, dass die Kl\u00e4gerin nicht in die werbliche Nutzung ihres Bildnisses in den Werbeanzeigen eingewilligt hat. Die Richter\u00a0f\u00fchrten dabei aus, dass sich zwar in der Regel annehmen l\u00e4sst, dass die Einwilligung in die Verwendung eines Bildnisses f\u00fcr ein bestimmtes Medium auch die Werbung f\u00fcr dieses Mediums umfasst (Dreier\/Schulze <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KUG<\/a> Rn. 23), die\u00a0Einwilligung in die werbliche Nutzung der Fotoaufnahme zu Bewerbung des jeweiligen Mediums jedoch von einer anderweitigen kommerziellen Nutzung durch Dritte strickt zu trennen sei\u00a0(vgl. BGH <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR 2005, 74\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305\/03: Presserecht - Verbreitung eines Fotos\">GRUR 2005, 74<\/a>, 75 \u2013 Charlotte Casiraghi II). Die Kl\u00e4gerin hat der Auffassung des Landgerichts K\u00f6ln durch ihre Teilnahme an dem Spielfilm lediglich die Nutzung ihres Bildnisses f\u00fcr diesen Film und dessen Bewerbung eingewilligt. In dieser Einwilligung kann auch eine Bewerbung des Films durch Dritte erfasst sein, wenn diese den Film und nicht ihre eigenen Produkte werben. Nach der Auffassung des Gerichts stand jedoch bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Verwendung des\u00a0Bildes der Kl\u00e4gerin in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht die Bewerbung des Films, sondern die Werbung f\u00fcr die Produkte der Beklagten im Vordergrund.\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht f\u00fchrte weiter aus, dass die Verwendung des Bildnisses auch nicht gem.<br \/>\n<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a> ohne Einwilligung der Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssig sei. Es handelt sich zwar um ein Bild der Zeitgeschichte im Sinne des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a>. Ob das Bild der Kl\u00e4gerin in der Werbeanzeige der Beklagten jedoch verwandt werden darf, erfordert nach dem abgestuften Schutzkonzept der <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KUG<\/a> allerdings eine Abw\u00e4gung zwischen den Informationsinteressen, der Allgemeinheit und der Pressefreiheit bzw. der Rundfunkfreiheit auf der einen und\u00a0dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeit und seiner Privatsph\u00e4re auf der anderen Seite.\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Entscheidend und im Zuge der Abw\u00e4gung zur Ber\u00fccksichtigung ist, in welchem Ausma\u00df die streitgegenst\u00e4ndliche Ver\u00f6ffentlichung einen Beitrag f\u00fcr die \u00f6ffentliche Meinungsbildung erbringen kann.\u00a0Nach der \u00a0Auffassung des Landgerichts K\u00f6ln war\u00a0 im vorliegenden Fall der Informationswert der Werbeanzeige mit dem Bildnis\u00a0der Kl\u00e4gerin derart gering, dass er keinen erheblichen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung leistet und hinter den Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Entscheidung \u00fcber die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zur\u00fccktritt. Der pr\u00e4gende Eindruck der Werbeanzeige besteht darin, dem positiven Werbe- und Imagewert der Kl\u00e4gerin auf das eigene Produkt der Beklagten zu \u00fcbertragen.\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wir begr\u00fc\u00dfen diese Entscheidung. Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht insbesondere das Recht am eigenen Bild von bekannten Pers\u00f6nlichkeiten wird dadurch gest\u00e4rkt. Zu empfehlen ist, dass bei entsprechenden Darstellervertr\u00e4gen klarstellend fest gehalten werden sollte, dass die f\u00fcr\u00a0die Rechteeinr\u00e4umung\u00a0nicht das Recht umfasst die Produktion f\u00fcr Dritte und der Bewerbung derer Waren- und\/oder\u00a0 Dienstleistungen zu nutzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regelm\u00e4\u00dfig kommt es vor, dass sich bekannte Personen der \u00d6ffentlichkeit mit oder ohne Einwilligung in Werbeprospekten wieder finden. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr auch das Landgericht K\u00f6ln (Teilurteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431\/12) befassen.\u00a0 Die Kl\u00e4gerin war Hauptdarstellerin in dem Film \u201eDie Rache der Wanderhure\u201c. 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