{"id":2275,"date":"2015-02-12T13:18:07","date_gmt":"2015-02-12T11:18:07","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2275"},"modified":"2015-02-12T13:18:07","modified_gmt":"2015-02-12T11:18:07","slug":"wann-sind-kosten-eines-rechtsanwaltes-fuer-eine-abmahnung-erstattungsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2275","title":{"rendered":"Wann sind Kosten eines Rechtsanwaltes f\u00fcr eine Abmahnung erstattungsf\u00e4hig?"},"content":{"rendered":"<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.05.2004, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I ZR 2\/03\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 06.05.2004 - I ZR 2\/03: Abmahnung eines Kollegen\">I ZR 2\/03<\/a> \u2013 Selbstauftrag) sind die Aufwendungen f\u00fcr eine Abmahnung von dem Verletzer nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Beauftragung eines Rechtsanwaltes.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In diesem Zusammenhang musste sich das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 16.10.2014, 11 O 93\/14) damit auseinandersetzen, ob ein Rechtsanwalt im Falle der eigenen Betroffenheit die ihm entstandenen Anwaltskosten f\u00fcr eine von ihm beauftragte Abmahnung erstattet bekommen kann. Der Kl\u00e4ger, ein Rechtsanwalt, wehrte sich gegen die Ver\u00f6ffentlichung eines Werbevideos \u00fcber die Kanzlei, bei der nach seiner Ansicht ein falscher Eindruck \u00fcber die Zusammensetzung der Partner der Kanzlei entstanden sei.\u00a0Durch einen Rechtsanwalt lies er dann die Verbreiter des Videos abmahnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht Stuttgart kam in der Entscheidung zu der \u00dcberzeugung, dass die Kosten nicht erstattungsf\u00e4hig sind. Das Landgericht f\u00fchrte dabei aus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Versto\u00dfes gegen das Wettbewerbsrecht dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst \u00fcber eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsversto\u00dfes verf\u00fcgt (BGH Urteil vom 06.05.2004, I ZR 2\/\/03, Juris Rz. 10). Schon bei Verb\u00e4nden zur F\u00f6rderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittliche zu verfolgende Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Versto\u00dfes als nicht erforderlich an, so dass die Erstattung der f\u00fcr eine Abmahnung ggf. aufgewendeten Anwaltsgeb\u00fchren nicht verlangt werden (BGH, aaO, Juris Rz. 11). Erst recht muss ein Rechtsanwalt im Falle der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsversto\u00dfes einsetzen (BGH, aaO, Juris, Rz. 12). Die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts zum Ausspruch der Abmahnung ist in diesen F\u00e4llen bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen nicht notwendig. Es besteht daher sofern gleichwohl ein weiterer Rechtsanwalt mit der au\u00dfergerichtlichen Durchsetzung der Anspr\u00fcche beauftragt wird, kein Anspruch auf Erstattung der hierf\u00fcr anfallenden Kosten (BGH, aaO, Juris Rz. 12). Allein die Inanspruchnahme des Betroffenen durch die Verfolgung des Wettbewerbsversto\u00dfes reicht nicht aus, um die Erstattungsf\u00e4higkeit der Kosten aus der Beauftragung des weiteren Rechtsanwalts zu begr\u00fcnden (BGH, aaO, Juris, Rz. 9).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen f\u00fchrte das Landgericht Stuttgart aus, dass bei dem Versto\u00df, den die Beklagte durch die vermeintliche\u00a0irref\u00fchrende Werbung mit dem Werbevideo begangen hat, sich um einen einfach gelagerten Versto\u00df, den der Kl\u00e4ger als Rechtsanwalt aufgrund seiner Sachkunde ohne Weiteres erkennen und ohne die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts pers\u00f6nlich au\u00dfergerichtlich abmahnen konnte. Vorliegend kam nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart hinzu, dass der von ihm beauftragte Rechtsanwalt ebenfalls \u00fcber keine Spezialkenntnisse im Wettbewerbsrecht verf\u00fcgte, sondern ausweislich der Angaben auf dem Briefkopf der Kanzlei, der er angeh\u00f6rte, in einem anderen Fachanwaltsbereich t\u00e4tig ist. Er war also nicht besser qualifiziert als der Kl\u00e4ger selbst. Im Ergebnis waren daher die angefallenen Anwaltskosten nicht erstattungsf\u00e4hig gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 12 UWG: Anspruchsdurchsetzung, Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung\">\u00a7 12 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.05.2004, I ZR 2\/03 \u2013 Selbstauftrag) sind die Aufwendungen f\u00fcr eine Abmahnung von dem Verletzer nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. 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