{"id":2662,"date":"2018-11-17T11:08:15","date_gmt":"2018-11-17T09:08:15","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2662"},"modified":"2018-11-17T11:08:15","modified_gmt":"2018-11-17T09:08:15","slug":"zulaessige-abbildung-eines-ex-fussball-nationaltorhueters-auf-einer-sammelkarte","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2662","title":{"rendered":"Zul\u00e4ssige Abbildung eines Ex-Fu\u00dfball-Nationaltorh\u00fcters auf einer Sammelkarte"},"content":{"rendered":"<p>Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein bekannter ehemaliger Fu\u00dfballnationalspieler die Abbildung in einer sogenannten Sammelkarte dulden muss (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20U%20156\/16\" target=\"_blank\" title=\"OLG Frankfurt, 07.08.2018 - 11 U 156\/16: Ehemaliger Torwart muss Verwendung seines Bildes auf S...\">11 U 156\/16<\/a>). Die Beklagte produziert eine Reihe \u00fcber alle deutschen Fu\u00dfballnationalspieler, die aus einzelnen gro\u00dffl\u00e4chigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite der Karte wird der jeweilige Nationalspieler abgebildet und auf der R\u00fcckseite befinden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten k\u00f6nnen einzeln zusammengestellt und gekauft werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in die Nutzung seines Bildes nicht eingewilligt. Der Kl\u00e4ger wollte die kommerzielle Verwendung untersagen. Das Landgericht Kassel (Urteil vom 28.10.2016 &#8211; <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20O%202299\/15\" target=\"_blank\" title=\"LG Kassel, 28.10.2016 - 8 O 2299\/15\">8 O 2299\/15<\/a>) hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger eingereichte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass es sich bei der Ver\u00f6ffentlichung um eine Ver\u00f6ffentlichung aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten hergestellten Sammelkarten in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit f\u00e4llt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen Informationen handelt, das daf\u00fcr geeignet und bestimmt ist, am \u00f6ffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landgerichts best\u00e4tigt, dass ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers nicht vorliegt, weil im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere sportgeschichtliche Interesse an der Fu\u00dfballnationalmannschaft und &#8211; aufgrund der herausragenden Stellung des Kl\u00e4gers selbst, ein solcher Eingriff ausscheide. Dabei hat es darauf abgestellt, dass das Bildnis des Kl\u00e4gers in eine umfassende und sachlich informierende Textberichterstattung \u00fcber den Kl\u00e4ger eingebettet ist, also der Kl\u00e4ger alleine in seiner Sozialsph\u00e4re gezeigt wird, im deutlich erkennbaren Trikot der Fu\u00dfballnationalmannschaft.<\/p>\n<p>Nachdem die Rechtsprechung in diesem Bereich durchaus nicht als einheitlich betrachtet werden darf, bietet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eine Entscheidungshilfe, wann Bildnisse von bekannten Sportlern verwendet werden d\u00fcrfen und wann nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein bekannter ehemaliger Fu\u00dfballnationalspieler die Abbildung in einer sogenannten Sammelkarte dulden muss (Az. 11 U 156\/16). Die Beklagte produziert eine Reihe \u00fcber alle deutschen Fu\u00dfballnationalspieler, die aus einzelnen gro\u00dffl\u00e4chigen Plastikkarten besteht. 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