{"id":2688,"date":"2019-02-17T13:20:31","date_gmt":"2019-02-17T11:20:31","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2688"},"modified":"2019-02-17T13:21:56","modified_gmt":"2019-02-17T11:21:56","slug":"grundregeln-fuer-das-hochladen-von-videos-oder-fotos-in-sozialen-netzwerken","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2688","title":{"rendered":"Grundregeln f\u00fcr das Hochladen von Videos oder Fotos in sozialen Netzwerken"},"content":{"rendered":"\n<p>Unter welchen Voraussetzungen\nd\u00fcrfen Videos oder Fotos in sozialen Netzwerken gepostet werden. Viele User\nsind verunsichert, was ist erlaubt, was ist verboten. Im Folgenden sollen\neinige wenige grundlegende Regeln dargelegt werden:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Eigene Videos und Fotos<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sofern man die Videos oder Fotos\nselbst erstellt, so ist man nach dem Urheberrechtsgesetz Sch\u00f6pfer eines Werkes\nund verf\u00fcgt \u00fcber die notwendigen Rechte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das eigene Zuhause oder sch\u00f6ne\nUrlaubslandschaften d\u00fcrfen daher grunds\u00e4tzlich gepostet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Etwas Anderes kann gelten, wenn die Bilder auch Geb\u00e4ude zeigen. Geb\u00e4ude k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genie\u00dfen solange der Urheber des Bauwerkes (Architekt) noch nicht l\u00e4nger als 70 Jahre verstorben ist. Nur nach den Grunds\u00e4tzen der sogenannten Panoramafreiheit (\u00a7 59 UrhG) ist es m\u00f6glich, auch solche urheberrechtlich gesch\u00fctzten Geb\u00e4ude aufzunehmen. Voraussetzung ist dabei, dass die Aufnahmen von einem \u00f6ffentlichen Ort aus gemacht werden, wer also \u00fcber den Zaun klettert und von dort die Aufnahme macht, kann sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu ber\u00fccksichtige ist ferner, ob\nauf der Fotografie auch Personen abgebildet sind. Hier sind dann auch die Regeln\ndes Rechts am eigenen Bild zu ber\u00fccksichtigen, welche im sogenannten\nKunsturhebergesetz (KUG) geregelt sind. Hier gilt der Grundsatz, dass eine Einwilligung\nder Abgebildeten notwendig ist (\u00a7 22 KUG). Folgt eine Ver\u00f6ffentlichung ohne\nEinwilligung drohen Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche bis hin zur\nstrafrechtlichen Sanktionen. <\/p>\n\n\n\n<p>Eine Einwilligung kann\ngrunds\u00e4tzlich auch durch sogenanntes schl\u00fcssiges Verhalten also konkludentes Verhalten\noder m\u00fcndlich erteilt werden. Zum Beispiel, wenn man in die Kamera schaut oder\ndem anderen mitgeteilt wird, dass ein Foto von ihm erstellt wird und f\u00fcr welche\nZwecke es verwendet wird. Abschlie\u00dfend noch nicht gekl\u00e4rt ist, zum jetzigen\nZeitpunkt, wie sich diese Grunds\u00e4tze mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbaren\nlassen und ob hier ggf. auch noch weiter Informationspflichten zus\u00e4tzlich\nnotwendig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2.<\/p>\n\n\n\n<p>Soll in dem eigenen Video oder in\nder eigenen Fotografie Teile einer Fernsehsendung, Musikvideos oder anderes\nnicht selbst gedrehtes Material mitverwendet werden, sind jeweils die Rechte\nder Urheber z.B. Regisseur, Leistungsschutzberechtigten z.B. Filmproduzent oder\nDarsteller einzuholen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hiervon ist zu unterscheiden, dass Einbinden oder Teilen fremder Videos. Dies ist nur dann erlaubt, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor auf der Online-Plattform YouTube eingestellt und damit f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglich gemacht hat (vgl. BGH I ZR 46\/12).<\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH verwies zur Begr\u00fcndung\nauf ein Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH C-348\/13) wonach mit dem Einbinden\noder Einbetten eines Videos von einer frei zug\u00e4nglichen fremden Internetseite\nin die eigene Seite kein \u201eneues Publikum angesprochen\u201c werde. Diese Nutzung sei\nauch per Framing zul\u00e4ssig. Dabei werden den Nutzern einer Internetseite Videos\nzug\u00e4nglich gemacht, die gar nicht auf dieser, sondern auf einer fremden Seite\ngespeichert sind. Um den Film anzusehen, muss der Nutzer die urspr\u00fcnglich\naufgerufene Seite aber nicht verlassen. Das Video wird mit der eigenen\nInternetseite verkn\u00fcpft und so eingebunden, dass der Nutzer gar nicht unbedingt\nbemerkt, dass es sich um einen fremden Film handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierzu hat der Europ\u00e4ische\nGerichtshof im Oktober 2014 folgende Grunds\u00e4tze erstellt, bei deren Einhaltung\ndas Risiko von Rechtsverletzungen verringert werden:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Das Teilen oder Einbetten des Videos darf kein\nneues Publikum erschlossen werden.<\/li><li>Sofern ein Film auf einer \u00f6ffentlichen Plattform\n(YouTube) steht ist der grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglich\nund kann daher auch geteilt werden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>3. Selbstverst\u00e4ndlich empfiehlt\nsich in der Regel immer die entsprechenden Einwilligungen einzuholen und diese\nauch zu dokumentieren. Sollte tats\u00e4chlich ein Abgebildeter oder ein sonstiger\nRechteinhaber mit der Abbildung nicht einverstanden sein, empfiehlt sich\nzun\u00e4chst den Beitrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu entfernen und die\nRechtslage zu kl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter welchen Voraussetzungen d\u00fcrfen Videos oder Fotos in sozialen Netzwerken gepostet werden. Viele User sind verunsichert, was ist erlaubt, was ist verboten. Im Folgenden sollen einige wenige grundlegende Regeln dargelegt werden: 1. 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