{"id":2728,"date":"2019-05-03T11:09:43","date_gmt":"2019-05-03T09:09:43","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2728"},"modified":"2019-05-03T11:09:45","modified_gmt":"2019-05-03T09:09:45","slug":"instagram-und-werbung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2728","title":{"rendered":"Instagram und Werbung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Landgericht M\u00fcnchen (Az. 4 HK O 14312\/18) hat diese Woche entschieden, dass die Inhalte von Cathy Hummels auf ihrem Instagram Account keine Werbung darstellen. <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht begr\u00fcndete seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass bei 485.000 Followern klar ersichtlich sei, dass mit dem Instagram Account ein f\u00fcr jedermann ersichtlicher kommerzieller Zweck verfolgt werde und daher sogenannte Influencer wie andere Medien auf Produkte hinweisen d\u00fcrfen. Der Verband Sozialer Wettbewerb hat gegen Hummels geklagt und ihr vorgeworfen auf ihrem Account Links zu den Herstellern der von ihr getragenen Kleidungsst\u00fccken zu setzen ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um bezahlte Partnerschaften handelt. Hummels hatte hingegen vorgetragen, dass es bei 14 dieser vom Verband angegriffenen F\u00e4lle keine Gegenleistungen der Kleidungsfirmen gegeben habe. Da die Besucher des Accounts w\u00fcssten, dass sie gesch\u00e4ftlich handelt, m\u00fcssen nach ihrer Auffassung Verlinkungen ohne Gegenleistungen nicht als Werbung gekennzeichnet werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil gibt zwar Anhaltspunkte daf\u00fcr, wann die Verlinkung als Werbung gekennzeichnet werden muss oder nicht. Dennoch ist Vorsicht geboten, da eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung fehlt und auch die bisher ergangenen Entscheidungen nicht einheitlich sind. Am 24.05.2018 hatte das Landgericht Berlin beispielsweise entschieden, dass Postings einer Influencerin (Vreni Frost) als kennzeichnungspflichtige Werbung gilt, wenn die Verlinkung den offiziellen Instagram Account des Modeh\u00e4ndlers bewirbt, selbst dann, wenn die Influencerin das gezeigte Produkt selbst nicht gekauft hat (LG Berlin, Az. 52 O 101\/18, Urteil vom 24.05.2018). Das Kammergericht Berlin hat die Entscheidung des Landgerichts Berlin teilweise aufgehoben und dies damit begr\u00fcndet, dass nicht jede Verlinkung durch eine Influencerin auf ein Unternehmen als Werbung zu qualifizieren sei. Es m\u00fcsse danach differenziert werden, welchen Informationsgehalt die Posts und die dazugeh\u00f6rigen Verlinkungen h\u00e4tten und ob die Verlinkungen in einem redaktionellen Zusammenhang mit dem Inhalt des Postings st\u00fcnden (Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.01.2019, Az. 5 U 83\/18).  Wie sich aus den genannten Urteilen ableiten l\u00e4sst, bieten sie zwar erste Ans\u00e4tze aber noch solange es keine abschlie\u00dfende h\u00f6chstrichterliche Entscheidung gibt, noch keine Rechtssicherheit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht M\u00fcnchen (Az. 4 HK O 14312\/18) hat diese Woche entschieden, dass die Inhalte von Cathy Hummels auf ihrem Instagram Account keine Werbung darstellen. 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