{"id":273,"date":"2011-01-28T18:07:09","date_gmt":"2011-01-28T18:07:09","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=273"},"modified":"2011-01-28T18:07:09","modified_gmt":"2011-01-28T18:07:09","slug":"bild-und-filmaufnahmen-von-konzerten","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=273","title":{"rendered":"Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten"},"content":{"rendered":"<p><strong><a href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/Justiz-2-WMP-ThorbenWengert.jpg\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-274\" title=\"Justiz-2-WMP-ThorbenWengert\" src=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/Justiz-2-WMP-ThorbenWengert-199x300.jpg\" alt=\"\" width=\"199\" height=\"300\" srcset=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/Justiz-2-WMP-ThorbenWengert-199x300.jpg 199w, http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/01\/Justiz-2-WMP-ThorbenWengert.jpg 266w\" sizes=\"(max-width: 199px) 100vw, 199px\" \/><\/a>In den vergangenen Jahren ist es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten zwischen Veranstaltern, K\u00fcnstlern, Besuchern\u00a0und der Presse gekommen. Zus\u00e4tzlich versch\u00e4rfte sich die Situation f\u00fcr K\u00fcnstler und Veranstalter in den vergangenen Jahren durch die rasante technische Entwicklung\u00a0 insbesondere im Bereich der Mobiltelefone und des Internets. Nahezu alle Mobilfunkger\u00e4te verf\u00fcgen \u00fcber die M\u00f6glichkeit eines Zugangs zum Internet sowie \u00fcber eine eingebaute Kamera, mit der sowohl bewegte als auch nicht bewegte Bilder hergestellt und verbreitet werden k\u00f6nnen. <\/strong><strong>Diese unterschiedlichen Interessen sollen im Folgenden unter Ber\u00fccksichtigung der einschl\u00e4gigen Gesetze analysiert werden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Die Rechte der K\u00fcnstler<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsposition der K\u00fcnstler ist im Zusammenhang mit der Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten im Wesentlichen gepr\u00e4gt durch das Kunsturhebergesetz (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/kunsturhg\/\" target=\"_blank\">KUG<\/a>), das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 1, 2 <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bundesrecht\/gg\/gesamt.pdf\" target=\"_blank\">GG<\/a>) sowie durch das Urheberrechtsgesetz (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/urhg\/BJNR012730965.html\" target=\"_blank\">UrhG<\/a>).<\/p>\n<p><strong>1. Das Recht am eigenen Bild<\/strong><\/p>\n<p>In <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 Satz 1 KUG<\/a> ist festgehalten, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden d\u00fcrfen. Bildnisse sind entsprechend dem Schutzzweck der <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22 ff. KUG<\/a> Abbildungen von Personen, das hei\u00dft die Darstellung der Personen in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung. Die Rechte der Abgebildeten werden gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> beschr\u00e4nkt. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> enth\u00e4lt zugunsten der Informations-,\u00a0 Meinungs- und Kunstfreiheit Ausnahmen vom allgemeinen Bildnisschutz nach\u00a0 22 KUG. Soweit die Ausnahmen reichen, d\u00fcrfen Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung ist nicht notwendig f\u00fcr &#8222;Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte&#8220;. Zu den\u00a0Personen der Zeitgeschichte geh\u00f6ren in jedem Fall bekannte K\u00fcnstler, wie z.B. S\u00e4nger. Dabei ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> eine Interessenabw\u00e4gung notwendig ist zwischen den berechtigten Interessen des K\u00fcnstlers, die Verbreitung von Fotografien zu unterbinden und dem Informationsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit. Bei der Abw\u00e4gung spielt\u00a0 eine Rolle, dass es sich bei zumindest bekannten K\u00fcnstlern und deren Konzerten um ein die \u00d6ffentlichkeit interessierendes Ereignis handelt. K\u00fcnstler, die mit ihren Konzerten daher die \u00d6ffentlichkeit suchen, werden daher\u00a0 grunds\u00e4tzlich kein berechtigtes Interesse einwenden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>2. Allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 1 GG\">Artikel 1,2 GG<\/a><\/strong><\/p>\n<p>Das Recht am eigenen Bild stellt eine spezielle Ausformung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts dar. Da das Kunsturhebergesetz ausschlie\u00dflich die Verbreitung und \u00f6ffentliche Zurschaustellung von Bildnissen regelt, erfasst das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht etwa die nicht gestattete unerlaubte Anfertigung eines Bildnisses. Dabei ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Herstellung von Fotografien von\u00a0Personen der Zeitgeschichte grunds\u00e4tzlich nicht anders zu bewerten ist, als ihre Verbreitung.<\/p>\n<p><strong>3. Leistungsschutzrechte des K\u00fcnstlers<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong><br \/>\nGem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/77.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 77 UrhG: Aufnahme, Vervielf&auml;ltigung und Verbreitung\">\u00a7\u00a7 77<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/78.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 78 UrhG: &Ouml;ffentliche Wiedergabe\">78 UrhG<\/a> hat der K\u00fcnstler ein Leistungsschutzrecht. Dies besagt, dass zugunsten des K\u00fcnstlers Aufnahmen, Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung und \u00f6ffentliche Wiedergabe von Darbietungen des K\u00fcnstlers dessen Einwilligung voraussetzen. Allerdings muss die Darbietung als solche aufgenommen, nicht etwa nur der aus\u00fcbende K\u00fcnstler anl\u00e4sslich der Darbietung fotografiert werden. Aufgrund der entsprechenden Geltung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen bed\u00fcrfen Erstaufnahmen von Live-Darbietungen selbst zum privaten Gebrauch stets die Einwilligung des aus\u00fcbenden K\u00fcnstlers.<\/p>\n<p><strong>II. Die Rechte der Veranstalter<\/strong><\/p>\n<p>Der Veranstalter ist derjenige, welcher grunds\u00e4tzlich das organisatorische und wirtschaftliche Risiko einer Veranstaltung tr\u00e4gt. Insbesondere deswegen stehen ihm auch bestimmte Rechte zu. Er schlie\u00dft mit den K\u00fcnstlern und den Konzertbesuchern die entsprechenden Vertr\u00e4ge ab.<\/p>\n<p><strong>1. Hausrecht<\/strong><\/p>\n<p>Aus den Rechten auf Eigentum und Besitz l\u00e4sst sich das Hausrecht am Veranstaltungsort gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/858.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht\">\u00a7\u00a7 858<\/a> ff., <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/903.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 903 BGB: Befugnisse des Eigent&uuml;mers\">903<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">1004 BGB<\/a> ableiteten. Der Veranstalter als Inhaber des Hausrechts kann den Zutritt nur unter bestimmten Bedingungen gew\u00e4hren, die er z.B. im Rahmen von allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen und\/oder im Zusammenhang mit der Akkreditierung festsetzt. Dabei ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung von Konzerten sich Grundrechte gegen\u00fcberstehen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abw\u00e4gung wird im Ergebnis festzustellen sein, dass auch der Veranstalter die Presse- und Rundfunkfreiheit zu respektieren hat, ihm jedoch auf der anderen Seite auch M\u00f6glichkeiten einger\u00e4umt werden m\u00fcssen, das Recht den Zugang zu regeln umfassend zu gew\u00e4hrleisten, sofern hierzu objektive und sachgerechte Auswahlkriterien zugrunde gelegt wird.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Leistungsschutzrechte des Veranstalters<\/strong><\/p>\n<p>Der Veranstalter hat gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/81.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 81 UrhG: Schutz des Veranstalters\">\u00a7 81 UrhG<\/a> ein eigenes Leistungsschutzrecht. Die im Zusammenhang mit den Leistungsschutzrechten der K\u00fcnstler erw\u00e4hnten Einschr\u00e4nkungen, n\u00e4mlich im Zusammenhang mit nicht bewegten Bildern und Fotografien sind insoweit ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr die bewegten Bilder gilt hingegen, das bereits zu den aus\u00fcbenden K\u00fcnstlern Gesagte. Der Veranstalter kann daher aus eigenem Recht und unabh\u00e4ngig davon, ob der aus\u00fcbende K\u00fcnstler seine Rechte geltend machen will, gegen Dritte vorgehen, die die Aufnahmen seiner Darbietung unerlaubt nutzen.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Die\u00a0Presse<\/strong><\/p>\n<p>Wie oben aufgef\u00fchrt besteht durchaus die M\u00f6glichkeit, dass von Konzerten durch die Presse sowohl im Rahmen von Filmberichterstattung als auch im Rahmen von Fotografien berichtet wird, soweit eine Einwilligung (z.B. durch Akkreditierung), ein zeitgeschichtliches Ereignis gegeben ist und berechtigte Interessen des K\u00fcnstlers nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Dar\u00fcber hinaus wird die Auffassung vertreten, dass aus der mittelbaren Wirkung der Pressefreiheit der Anspruch auf Zugang der Presse zu Veranstaltungen besteht.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>IV.\u00a0 Entscheidung des Landgerichts Hamburg<\/strong><\/p>\n<p>Das <a href=\"http:\/\/justiz.hamburg.de\/2493868\/pressemeldung-2010-09-03.html\" target=\"_blank\">Landgericht Hamburg <\/a>hat mit Urteil vom 03.09.10, Az.: <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=308%20O%2027\/09\" target=\"_blank\" title=\"LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27\/09: Youtube haftet f&uuml;r Urheberrechtsverletzungen\">308 O 27\/09<\/a> YouTube wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. In dem Prozess hatte der Kl\u00e4ger geltend gemacht, Inhaber verschiedener nach dem Urheberrechtsgesetz gesch\u00fctzter Leistungen (als Werkbearbeiter, Produzent, Verleger) zu sein, die sich in Darbietungen und Aufnahmen der K\u00fcnstlerin Sarah Brightman verk\u00f6rpern. Solche Aufnahmen fanden sich in Videos, welche von Nutzern bei YouTube hochgeladen worden waren und dann \u00fcber YouTube aufrufbar waren. Die Nutzung der Aufnahmen war aus verschiedenen Gr\u00fcnden urheberrechtsverletzend: Rechte zur Nutzung der Aufnahmen waren nicht einger\u00e4umt worden. Die Aufnahmen waren au\u00dferdem zum Teil mit anderen Inhalten der Videos (Filmen, Bildern, Texten) verbunden, was einer eigenst\u00e4ndigen Rechtseinr\u00e4umung bedurft h\u00e4tte. Zum Teil handelt es sich auch um nicht autorisierte Live-Mitschnitte. Das Landgericht Hamburg ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die YouTube LLC sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgten erh\u00f6hte Pr\u00fcfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen YouTube nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularm\u00e4\u00dfige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die YouTube LLC nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er \u00fcber die erforderlichen Rechte tats\u00e4chlich verf\u00fcgt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Nutzer die M\u00f6glichkeit haben muss, die Plattform anonym zu nutzen.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich diese Entscheidung durchsetzen wird. Insbesondere erscheint bedenklich, dass im vorliegenden Fall gegebenenfalls eine Abw\u00e4gung der Informationsinteressen der \u00d6ffentlichkeit st\u00e4rker betont h\u00e4tte werden m\u00fcssen. Ferner ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4rung von Musikrechten zu den schwierigsten Rechtekl\u00e4rungen z\u00e4hlt. Es stellt sich die Frage, wie der gew\u00f6hnliche Nutzer einen solchen Rechtenachweis gegen\u00fcber YouTube erbringen kann.<\/p>\n<p><em>Bildnachweis: Thorben Wengert\/pixelio.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den vergangenen Jahren ist es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Bild- und Filmaufnahmen von Konzerten zwischen Veranstaltern, K\u00fcnstlern, Besuchern\u00a0und der Presse gekommen. 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Zus\u00e4tzlich versch\u00e4rfte sich die Situation f\u00fcr K\u00fcnstler und Veranstalter in den vergangenen Jahren durch die rasante technische Entwicklung insbesondere im Bereich der Mobiltelefone und des Internets. Nahezu alle Mobilfunkger\u00e4te verf\u00fcgen \u00fcber die M\u00f6glichkeit eines Zugangs zum Internet sowie \u00fcber eine eingebaute Kamera, mit der sowohl bewegte als auch nicht bewegte Bilder hergestellt und verbreitet werden k\u00f6nnen. 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