{"id":2771,"date":"2019-07-30T23:18:32","date_gmt":"2019-07-30T21:18:32","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2771"},"modified":"2019-07-30T23:18:35","modified_gmt":"2019-07-30T21:18:35","slug":"sampling-quo-vadis","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2771","title":{"rendered":"Sampling &#8211; Quo Vadis."},"content":{"rendered":"\n<p>&nbsp;Mit Spannung hat die deutsche Musik-Branche die gestrige Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichthofes (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 \u2013 C-476\/17)  entgegen gesehen. Ist Samplen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zul\u00e4ssig? Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Musikgruppe Kraftwerk ver\u00f6ffentlichte im Jahr 1977 einen Tontr\u00e4ger, auf dem sich das Musikst\u00fcck Metall auf Metall befindet. Die Beklagten sind die Komponisten des Musikst\u00fccks \u201eNur mir\u201c, das im Jahr 1997 auf Tontr\u00e4gern der Pelham GmbH erschienen ist. Zwei Mitglieder der Gruppe Kraftwerk, die Kl\u00e4ger, machen geltend, Pelham habe etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall mit Hilfe der Sampling-Technik kopiert und dem Titel \u201eNur mir\u201c in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die  Kl\u00e4ger sind  der Auffassung sind, dass die ihnen als Produzenten des Tontr\u00e4gers zustehende Leistungsschutzrechte verletzt wurden und verlangen u. a. Unterlassung, Schadensersatz.  In seinem Urteil weist der Gerichtshof zun\u00e4chst darauf hin, dass die Tontr\u00e4gerhersteller das ausschlie\u00dfliche Recht haben, die Vervielf\u00e4ltigung ihrer Tontr\u00e4ger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Folglich ist die Vervielf\u00e4ltigung eines \u2013 auch nur sehr kurzen \u2013 Audiofragments, das einem Tontr\u00e4ger entnommen wurde, durch einen Nutzer grunds\u00e4tzlich eine teilweise Vervielf\u00e4ltigung dieses Tontr\u00e4gers, so dass eine solche Vervielf\u00e4ltigung unter das ausschlie\u00dfliche Recht des Tontr\u00e4gerherstellers f\u00e4llt. Keine \u201eVervielf\u00e4ltigung\u201c liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Aus\u00fcbung seiner Kunstfreiheit einem Tontr\u00e4ger ein Audiofragment entnimmt, um es in ge\u00e4nderter und beim H\u00f6ren nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzuf\u00fcgen.  Mit dem Urteil widerspricht der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts. Der hatte in \u00dcbereinstimmung mit den bisherigen Urteilen des BGH daf\u00fcr pl\u00e4diert, dass das Sampling ohne Zustimmung des Urhebers immer einen Eingriff in dessen Rechte darstelle. Mit seinem Urteil stimmt der EuGH mit dem Bundesverfassungsgericht \u00fcberein, das sich 2016 gegen den BGH wandte (Az. 1 BvR 1585\/13 und unter Ber\u00fccksichtigung der Kunstfreiheit, Sampling auch unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Produzenten f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erachtet hat. Die entscheidende Frage wird sein, unter welchen Voraussetzungen erkennt der Zuh\u00f6rer die \u00dcbereinstimmung und wann liegt ein Handeln in Aus\u00fcbung der Kunstfreiheit vor. Zur Rechtsicherheit hat die Entscheidung noch nicht beigetragen. Es kann eine Orientierungshilfe sein. Letztendlich muss jetzt aber der BGH erneut entscheiden. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<h2><\/h2>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp;Mit Spannung hat die deutsche Musik-Branche die gestrige Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichthofes (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 \u2013 C-476\/17) entgegen gesehen. Ist Samplen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zul\u00e4ssig? Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Musikgruppe Kraftwerk ver\u00f6ffentlichte im Jahr 1977 einen Tontr\u00e4ger, auf dem sich das Musikst\u00fcck Metall auf Metall befindet. 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