{"id":2789,"date":"2019-11-05T21:00:08","date_gmt":"2019-11-05T19:00:08","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2789"},"modified":"2019-11-06T11:01:13","modified_gmt":"2019-11-06T09:01:13","slug":"managementvertrag-in-der-musik-die-eckdaten","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2789","title":{"rendered":"Managementvertrag in der Musik &#8211; Die Eckdaten"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Zusammenhang mit einer musikalischen Karriere stellt sich f\u00fcr K\u00fcnstler die Frage, ob sie zur Weiterentwicklung der Karriere eine Person ben\u00f6tigen, die sowohl in k\u00fcnstlerischer aber auch in administrativer Art und Weise den K\u00fcnstler unterst\u00fctzt. Hier kann dann gegebenenfalls ein Manger hilfreich sein. <\/p>\n\n\n\n<p> <strong>I.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Folgenden sollen die wichtigsten Eckdaten f\u00fcr einen Managementvertrag dargelegt werden:<br><\/p>\n\n\n\n<p>1. Mit dem Managementvertrag \u00fcbertr\u00e4gt der K\u00fcnstler dem Manager die Aufgaben der Karrieref\u00f6rderung, soweit diese mit der Aus\u00fcbung seines Berufs als K\u00fcnstler im Zusammenhang stehen. Die T\u00e4tigkeit des Managements umfasst dabei insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Verhandlungen und Abschluss von Vertr\u00e4gen \u00fcber die Produktion und Verwertung von Aufnahmen des K\u00fcnstlers auf Tontr\u00e4ger und Bildtontr\u00e4ger<\/li><li>Verhandlungen und Abschluss von Verlagsvertr\u00e4gen <\/li><li>Verhandlungen und Abschluss von Merchandising-, Sponsoren- und Werbevertr\u00e4gen <\/li><li>Akquisition von Fernseh- Rundfunk- und sonstigen Auftritten.   <\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>2. Zu pr\u00fcfen ist in diesem Zusammenhang immer, ob das Management weltweit t\u00e4tig sein soll, oder ob bestimmte Gebiete, wie z. B. USA, Japan, etc. ausgenommen werden, ob die Management-T\u00e4tigkeit exklusiv sein soll, dass also neben dem beauftragten Manager keine weiteren Manager mehr f\u00fcr den K\u00fcnstler t\u00e4tig sein d\u00fcrfen. <\/p>\n\n\n\n<p>3. Im Rahmen seiner Management-T\u00e4tigkeit ist das Management verpflichtet, geeignete T\u00e4tigkeiten zur F\u00f6rderung des K\u00fcnstlers zu unternehmen und dabei in Verbindung zu den Medien, wie z. B. Rundfunk- und Fernsehunternehmen, Film- und Fernsehproduzenten, Presse und Journalisten und Tontr\u00e4gerfirmen zu treten und dort f\u00fcr eine angemessene Repr\u00e4sentanz des K\u00fcnstlers zu sorgen. <\/p>\n\n\n\n<p>4. Der K\u00fcnstler verpflichtet sich zur sorgf\u00e4ltigen Erf\u00fcllung s\u00e4mtlicher Vertr\u00e4ge zwischen dem Management und Dritten, die im direkten Bezug zu seiner k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit stehen und stellt sich hierf\u00fcr im zumutbaren Umfang zur Verf\u00fcgung. Er zeigt s\u00e4mtlichen Dritten, die im Rahmen seiner k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit an ihn herantreten seine Vertretung durch das Management an und verpflichtet sich diesbez\u00fcglich Fragen an das Management weiterzuleiten. <\/p>\n\n\n\n<p> 5. Um den Manager eine wirksame und effektive Vertretung des K\u00fcnstlers zu erm\u00f6glichen, erteilt der K\u00fcnstler im Rahmen eines Managementvertrages diverse Vollmachten. Im Wesentlichen wird dabei zwischen Verhandlungs-, Abschluss- und Inkassovollmacht unterschieden. Die Verhandlungsvollmacht berechtigt den Manager Vertr\u00e4ge zu verhandeln, die Abschlussvollmacht erlaubt ihm Vertr\u00e4ge im Namen des K\u00fcnstlers als dessen Vertreter abzuschlie\u00dfen.  Die Einr\u00e4umung der Vertretungsmacht setzt ein entsprechend enges Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen K\u00fcnstler und Management voraus. Zu \u00fcberlegen ist daher, ob z. B. der Abschluss von bestimmten Vertr\u00e4gen, welche einen l\u00e4ngeren Zeitraum umfassen, hohe Investitionen erfordern, oder Rechteeinr\u00e4umungen bed\u00fcrfen, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den K\u00fcnstler  vom Manager abgeschlossen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p> 6. Die branchen\u00fcbliche Verg\u00fctung des Managers d\u00fcrfte regelm\u00e4\u00dfig zwischen 15 und 25 % betragen. Wichtig ist hier immer die genaue Definition, wie und an welchen Einnahmen der Manager beteiligt werden soll. Dabei sollte auch gekl\u00e4rt werden, ob der Manager an  welche der K\u00fcnstler von Verwertungsgesellschaften, wie z. B. der GEMA erh\u00e4lt, beteiligt werden soll oder nicht.  Grunds\u00e4tzlich endet der Verg\u00fctungsanspruch mit Beendigung des Management-Vertrages.  Manager fordern daher in der Regel, dass sie  nach Vertragsbeendigung zumindest noch an Einnahmen aus Vertr\u00e4gen beteiligt werden, welche sie mitverhandelt und abgeschlossen haben. \u00dcblich sind auch sogenannte \u201eSunset-Klauseln\u201c, nach denen der Manager auch f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung, z. B. ein bis drei Jahre mit einer bestimmten prozentualen Beteiligung an Einnahmen beteiligt bleibt. Zum Beispiel  im Jahr eins nach Beendigung des Vertrages 15 %, im Jahr zwei nach Beendigung des Vertrages 10 % und im Jahr drei nach Beendigung des Vertrages 5 %. Soweit es sich bei dem Agenturvertrag um einen Standardvertrag handelt gem.  \u00a7 309 Nr. 9 lit. a BGB sind Laufzeitklauseln unwirksam, die, soweit sie eine Dienst- oder Werkleistung des Verwenders zum Gegenstand haben, den Vertragspartner l\u00e4nger als zwei Jahre binden. Auch bei Klauseln, die dem Anwendungsbereich des \u00a7 309 BGB unterfallen, ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob i. S. d. \u00a7 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt. \u00dcblicherweise werden Management-Vertr\u00e4ge h\u00e4ufig mit einer festen Vertragslaufzeit von zwei bis drei Jahren abgeschlossen, teilweise auch mit Laufzeitverl\u00e4ngerung. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass gem. \u00a7 309 Nr. 9 lit. b BGB stillschweigende Laufzeitverl\u00e4ngerungen um jeweils mehr als ein Jahr oder gem\u00e4\u00df lit. c die Vereinbarung einer l\u00e4ngeren K\u00fcndigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zun\u00e4chst vorgesehenen unter stillschweigend verl\u00e4ngerten Vertragsdauer unzul\u00e4ssig sind. Wobei \u00a7 309 BGB auf AGB-Klauseln mit Unternehmern gem\u00e4\u00df  \u00a7 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. \u00dcber die Wirksamkeit von Laufzeitklauseln im unternehmerischen Bereich ist  \u00a7 307 BGB heranzuziehen und eine individuelle Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen.  Nachdem es sich bei Management-Vertr\u00e4gen um Vertr\u00e4ge handelt, die ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis voraussetzen, gilt, dass diese gem. \u00a7 627 BGB grunds\u00e4tzlich jederzeit k\u00fcndbar sind. Da beide Parteien aber in der Regel eine l\u00e4ngere Zusammenarbeit anstreben wird diese Bestimmung h\u00e4ufig ausgeschlossen. Zu ber\u00fccksichtigen ist jedoch, dass dies individuell verhandelt sein muss und ein Ausschluss durch einen Standard-Vertrag nicht m\u00f6glich ist. <\/p>\n\n\n\n<p>7. Dar\u00fcber hinaus sollte wie in allen Vertr\u00e4gen eine Regelung zum Gerichtsstand und, falls der Vertragspartner aus dem Ausland kommt auch zum anwendbaren Recht, getroffen werden sowie eine Schriftformklausel und eine salvatorische Klausel im Vertrag enthalten sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong> II. Check-Liste<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p> 1. Vertragsgegenstand Welche T\u00e4tigkeiten soll der Manager \u00fcbernehmen? <\/p>\n\n\n\n<p>Soll die T\u00e4tigkeit exklusiv oder nicht exklusiv erfolgen?<\/p>\n\n\n\n<p> Soll die T\u00e4tigkeit weltweit oder national begrenzt stattfinden? <\/p>\n\n\n\n<p>2. Vertretungsmacht In welchem Umfang soll dem Manager Vertretungsmacht einger\u00e4umt werden? <\/p>\n\n\n\n<p>Verhandlungsvollmacht? <\/p>\n\n\n\n<p>Abschlussvollmacht? <\/p>\n\n\n\n<p>Inkassovollmacht? <\/p>\n\n\n\n<p>3. Beteiligung An welchen Einnahmen soll der Manager beteiligt werden? <\/p>\n\n\n\n<p>Wie hoch soll die Beteiligung sein?<\/p>\n\n\n\n<p> 4. Vertragsdauer: Wie lange soll die Dauer des Vertrages sein?<\/p>\n\n\n\n<p> Soll \u00a7 627 BGB ausgeschlossen werden?<\/p>\n\n\n\n<p> 5. Sonstiges <\/p>\n\n\n\n<p>Anwendbares Recht <\/p>\n\n\n\n<p>Gerichtstand <\/p>\n\n\n\n<p>Schriftform <\/p>\n\n\n\n<p>Salvatorisch Klausel <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zusammenhang mit einer musikalischen Karriere stellt sich f\u00fcr K\u00fcnstler die Frage, ob sie zur Weiterentwicklung der Karriere eine Person ben\u00f6tigen, die sowohl in k\u00fcnstlerischer aber auch in administrativer Art und Weise den K\u00fcnstler unterst\u00fctzt. Hier kann dann gegebenenfalls ein Manger hilfreich sein. I. 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