{"id":2820,"date":"2020-03-16T11:25:35","date_gmt":"2020-03-16T09:25:35","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2820"},"modified":"2020-03-16T11:25:38","modified_gmt":"2020-03-16T09:25:38","slug":"arbeitsrecht-und-corona","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2820","title":{"rendered":"Arbeitsrecht und Corona"},"content":{"rendered":"\n<p> Aus gegebenem Anlass und aufgrund zahlreicher entsprechender Anfragen hat sich unsere Partnerin Leonie Frank (Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht) entschieden, &nbsp;eine kurze \u00dcbersicht zu den verschiedenen komplexen arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Corona-Virus zur Verf\u00fcgung zu stellen. &nbsp;Die Ausf\u00fchrungen von Frau Frank f\u00fcge ich Ihnen im Folgenden bei. Bei Fragen k\u00f6nnen Sie jederzeit mit Frau Frank Kontakt aufnehmen .<br><\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Die gravierenden Folgen durch den Wegfall von Arbeitskr\u00e4ften oder mangelndem Besch\u00e4ftigungsbedarf treffen zwischenzeitlich nahezu alle Unternehmen, wobei es verschiedene Branchen nat\u00fcrlich besonders hart trifft. Im Profifu\u00dfball muss mit Geisterspielen und einer Aussetzung des Spielbetriebes umgegangen werden, den Hotel-und Gastst\u00e4ttenbetrieben fehlen die G\u00e4ste. Die Liste der betroffenen Branchen kann noch lange fortgesetzt werden. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsrechtlich\nbetrachtet stellen sich derzeit jedenfalls haupts\u00e4chlich folgende\nProblemkonstellationen:<\/p>\n\n\n\n<p>Die beiden (letztlich \u00e4hnlich\ngelagerten) Hauptproblemstellungen in diesem Zusammenhang d\u00fcrften zum einen der\nreduzierte Besch\u00e4ftigungsbedarf der Mitarbeiter aufgrund von Geisterspielen, Produktionsstillstand,\nausbleibenden Kunden o.\u00e4., sowie die Frage sein, ob man beispielsweise\nCorona-verd\u00e4chtige Mitarbeiter oder solche Mitarbeiter, die aus Risikogebieten\nzur\u00fcckreisen, von der Arbeit freistellen darf. Weiter stellt sich die Frage,\nwie Mitarbeiter zu verg\u00fcten sind, die wegen Kindergarten- und Schulschlie\u00dfungen\nihre Arbeitsleistung nicht erbringen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<ol><li>Hinsichtlich des reduzierten Besch\u00e4ftigungsbedarfs      ergeben sich verschiedene M\u00f6glichkeiten.<br>  Grunds\u00e4tzlich w\u00e4re es denkbar, gegen\u00fcber den Mitarbeitern die Inanspruchnahme von Urlaub anzuordnen. Das ist jedoch keineswegs ohne weiteres m\u00f6glich. Insbesondere, wenn es bereits einen Urlaubsplan gibt und Mitarbeiter bereits Urlaubsw\u00fcnsche ge\u00e4u\u00dfert haben, ist die einseitige Anordnung von Urlaub quasi unm\u00f6glich. Selbst f\u00fcr den Fall, dass hier bislang keine W\u00fcnsche ge\u00e4u\u00dfert wurden, m\u00fcsste man den Arbeitnehmer zun\u00e4chst nach seinen W\u00fcnschen zur Urlaubslage befragen. Das ist ja alles hier nicht zielf\u00fchrend. <\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Insofern gibt es nur die\nM\u00f6glichkeit, den Urlaub einseitig anzuordnen und zu hoffen, dass der\nMitarbeiter den Urlaub dann auch antritt und sich nicht gegen die einseitige\nUrlaubserteilung zur Wehr setzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Sofern dies der Fall ist, werden\nUrlaubsanspr\u00fcche dann tats\u00e4chlich auch verbraucht. Ansonsten eben nicht. <\/p>\n\n\n\n<p>Besonders geeignet ist hierf\u00fcr\nm\u00f6glicher Resturlaub, da das Bundesarbeitsgericht in einer seiner aktuellsten\nEntscheidungen hierzu ja quasi selbst ausf\u00fchrt, dass der Mitarbeiter konkret\ndazu aufgefordert werden muss, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen, um einen\nVerfall zum Jahresende hinzubekommen. <\/p>\n\n\n\n<p>Nat\u00fcrlich sind damit keine F\u00e4lle\ngemeint, in denen im M\u00e4rz eine sofortige Urlaubsnahme angeordnet wird. <\/p>\n\n\n\n<p>Nichtsdestotrotz k\u00f6nnte man hier\ngegen\u00fcber den einzelnen Mitarbeitern wahrscheinlich etwas besser argumentieren,\nwenn man sie auf die neue Rechtslage hinweisen und erl\u00e4utern w\u00fcrde, dass der\nResturlaub ohnehin kurzfristig genommen werden muss, da er ansonsten verf\u00e4llt.\nAuch eine Anordnung von Betriebsferien ist grunds\u00e4tzlich denkbar. Diese\nM\u00f6glichkeit m\u00fcsste aber zum einen bereits arbeitsvertraglich angelegt sein, zum\nanderen d\u00fcrfte es an den erforderlichen Ank\u00fcndigungsfristen fehlen, um eine\nwirksame Anordnung zu bewerkstelligen.<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Besser geeignet w\u00e4re grunds\u00e4tzlich die\nAnordnung von \u00dcberstundenabbau. Voraussetzung hierf\u00fcr ist nat\u00fcrlich, dass\n\u00dcberstunden in ausreichendem Umfang aufgebaut wurden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul><li>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnte man mit Mitarbeitern\nauch die vorl\u00e4ufige Reduzierung deren Arbeitszeit vereinbaren. Logischerweise\ngeht das aber nur mit dem Einverst\u00e4ndnis des betroffenen Mitarbeiters, weshalb\nman hier sicherlich nicht weit kommt. <\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul><li>Eine weitere Alternative w\u00e4re die Anordnung\nvon Kurzarbeit. <\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Hier hat der Koalitionsausschuss\nbeschlossen, dass die H\u00fcrden von Bezug von Kurzarbeitergeld wohl von April bis\nEnde 2020 gesenkt werden sollen. <\/p>\n\n\n\n<p>So soll die Bundesagentur f\u00fcr\nArbeit nicht nur 60 % des ausgefallenen Nettolohns eines Kurzarbeiters, sondern\nauch die gesamten Sozialbeitr\u00e4ge f\u00fcr die ausgefallenen Arbeitsstunden\nerstatten. <\/p>\n\n\n\n<p>Weiter sollen Betriebe schon dann\nKurzarbeitergeld nutzen k\u00f6nnen, wenn nur 10 % der Besch\u00e4ftigten vom\nArbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste hier 1\/3 aller Mitarbeiter\nbetroffen sein. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzesentwurf soll im April\nin Kraft treten. Sofern die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit geplant ist, kann und\nsoll aber in jedem Fall bereits jetzt ein entsprechender Antrag bei der\nBundesagentur f\u00fcr Arbeit gestellt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Hierbei ist aber zu beachten, dass f\u00fcr die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Die M\u00f6glichkeit der Einf\u00fchrung von Kurzarbeit muss arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages geregelt sein. Auch eine nachtr\u00e4gliche Vereinbarung mit den Mitarbeitern ist noch m\u00f6glich. Auch hier sind Sie dann aber auf die Zustimmung des jeweiligen&nbsp;Mitarbeiters angewiesen.<br>2. Auch die Frage, ob Corona-Verdachtsf\u00e4lle oder      R\u00fcckkehrer aus Krisengebieten freigestellt werden k\u00f6nnen, ist nicht ohne      weiteres zu beantworten. <\/p>\n\n\n\n<p>Eine entgeltliche Freistellung\nd\u00fcrfte in solchen F\u00e4llen sicherlich m\u00f6glich sein. <\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine unentgeltliche\nFreistellung d\u00fcrfte es bislang noch an der Grundlage fehlen. <\/p>\n\n\n\n<p>Eine solche w\u00e4re allenfalls dann\ndenkbar, wenn arbeitsvertraglich die Regelungen des \u00a7 616 BGB abbedungen w\u00e4ren\nund man sich erfolgreich darauf berufen w\u00fcrde, dass der Mitarbeiter durch eine\nm\u00f6gliche Erkrankung und die dadurch potenziell bestehende Gefahr aufgrund\nh\u00f6herer Gewalt an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert war. <\/p>\n\n\n\n<p>Ob man mit dieser Argumentation\nam Ende des Tages durchkommt, ist fraglich. <\/p>\n\n\n\n<p>In F\u00e4llen, in denen das Gesundheitsministerium Quarant\u00e4ne anordnet, werden die Entgeltkosten jedenfalls von der Bundesregierung \u00fcbernommen.<br>3. Mitarbeiter, die wegen Schul-und      Kindergartenschlie\u00dfungen nicht zur Arbeit kommen k\u00f6nnen, m\u00fcssen zun\u00e4chst      pr\u00fcfen, ob anderweitige Betreuungsm\u00f6glichkeiten bestehen und das Kind      \u00fcberhaupt betreuungsbed\u00fcrftig ist. Sofern keine andere M\u00f6glichkeit      besteht, als der Arbeit fernzubleiben, haben die Mitarbeiter die      M\u00f6glichkeit, f\u00fcr wenige Tage zuhause zu bleiben. Das Entgelt muss f\u00fcr      diese Zeit fortgezahlt werden, sofern \u00a7 616 BGB nicht abbedungen ist. Nach      Ablauf dieser Zeit (wohl ca. 5 Tage) m\u00fcssen die Mitarbeiter Urlaub nehmen      oder \u00dcberstunden abbauen, gegebenenfalls sogar unbezahlten Urlaub in      Anspruch nehmen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung      auch hier \u00dcbergangsregelungen erl\u00e4sst, falls es zu fl\u00e4chendeckenden und      l\u00e4ngerfristigen Schlie\u00dfungen kommt. <\/p>\n\n\n\n<p>Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen groben \u00dcberblick \u00fcber die aktuelle Problemstellung und m\u00f6gliche L\u00f6sungen verschaffen. &#8222;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus gegebenem Anlass und aufgrund zahlreicher entsprechender Anfragen hat sich unsere Partnerin Leonie Frank (Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht) entschieden, &nbsp;eine kurze \u00dcbersicht zu den verschiedenen komplexen arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Corona-Virus zur Verf\u00fcgung zu stellen. &nbsp;Die Ausf\u00fchrungen von Frau Frank f\u00fcge ich Ihnen im Folgenden bei. 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