{"id":2851,"date":"2020-04-02T10:01:31","date_gmt":"2020-04-02T08:01:31","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2851"},"modified":"2020-04-02T10:06:22","modified_gmt":"2020-04-02T08:06:22","slug":"zusammenfassung-des-gesetzes-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2851","title":{"rendered":"Zusammenfassung des Gesetzes  zur  Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie"},"content":{"rendered":"\n<ol><li><strong>Insolvenzrecht<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Insbesondere im Insolvenzrecht gibt es einige\nAnpassungen, die f\u00fcr die Praxis von Bedeutung sein k\u00f6nnen. Hierzu\nstichpunktartig im Folgenden:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Die <strong>Insolvenzantragspflicht<\/strong> nach \u00a7 15a\nInsO sowie \u00a7 42 Abs. 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. <\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Dies gilt nicht, wenn die Zahlungsunf\u00e4higkeit nicht\nauf COVID19 beruht oder wenn keine Aussicht darauf besteht, dass die bestehende\nZahlungsunf\u00e4higkeit beseitigt werden kann. <\/p>\n\n\n\n<ul><li>Bestand zum Stichtag 31. Dezember 2019 keine\nZahlungsunf\u00e4higkeit, gilt eine <strong>gesetzliche Vermutung<\/strong>, dass die\neingetretene Zahlungsunf\u00e4higkeit auf COVID19 beruht und diese beseitigt werden\nkann. <\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Soweit die Pflicht zur Stellung eines\nAntrages ausgesetzt ist, bestimmt das Gesetz dar\u00fcber hinaus folgende\n\u201eRechtsfolgen\u201c:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Zahlungen,\ndie im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang erfolgen, insbesondere solche, die der\nAufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Gesch\u00e4ftsbetriebs bzw. der Umsetzung\neines Sanierungskonzepts dienen, gelten als mit der <strong>Sorgfalt eines\nordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters<\/strong> im Sinne des GmbH, AktG,\nHGB und GenG vereinbar. <\/li><li>Es besteht\ndie Vermutung, dass die R\u00fcckgew\u00e4hr eines im Aussetzungszeitraum gew\u00e4hrten neuen\nKredits oder einer erfolgten Bestellung von Sicherheiten <strong>nicht\ngl\u00e4ubigerbenachteiligend<\/strong> ist, wenn sie bis zum 30. September 2023 erfolgt.<\/li><li>Entsprechendes\ngilt f\u00fcr <strong>Gesellschafterdarlehen <\/strong>und Zahlungen auf Forderungen aus\nRechtshandlungen, die einem solchen entsprechen, &nbsp;nicht aber f\u00fcr die Besicherung solcher\nDarelehen.<\/li><li>\u00a7 39\nAbs. 1 Nr. 5 InsO sowie 44a InsO finden insoweit in Insolvenzverfahren, die bis\nzum 30. September 2023 beantragt wurden, <strong>keine Anwendung<\/strong>.<\/li><li>Kreditgew\u00e4hrung\nund Besicherung im Aussetzungszeitraum gelten nicht als sittenwidriger Beitrag\nzur Insolvenzverschleppung.<\/li><li>Die nach\nbisheriger Gesetzeslage bestehende Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, die dem\nanderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gew\u00e4hrt oder erm\u00f6glicht haben und\ndie in dieser Zeit und auf diese Art beansprucht werden konnten, in einem\nsp\u00e4teren Insolvenzverfahren wird &nbsp;<strong>ausgeschlossen<\/strong>.\nDies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass derartige\nRechtshandlungen nicht geeignet gewesen sind, um eine eingetretene\nZahlungsunf\u00e4higkeit zu beseitigen. <\/li><li>Vorstehender\nPunkt gilt auch f\u00fcr Leistungen an Erf\u00fcllung statt bzw. erf\u00fcllungshalber,\nZahlungen durch Dritte auf Anweisung des Schuldners, Bestellung einer anderen\nals der urspr\u00fcnglichen Sicherheit (jedoch nur, wenn sie nicht werthaltiger\nist), Verk\u00fcrzung von Zahlungszielen und Zahlungserleichterungen.<\/li><li>Punkte\n2-5 gelten \u00fcber den Aussetzungszeitraum hinaus bei Krediten der KfW oder von anderen\nFinanzinstituten im Rahmen von staatlichen Hilfsprogrammen<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>F\u00fcr <strong>Gl\u00e4ubigerinsolvenzantr\u00e4ge<\/strong> gilt im\nZeitraum vom 28. M\u00e4rz 2020 bis zum 28. Juni 2020 die Besonderheit, dass der\nEr\u00f6ffnungsgrund f\u00fcr ein Insolvenzverfahren bereits am 01. M\u00e4rz 2020 vorgelegen\nhaben muss. <\/p>\n\n\n\n<p>Vorstehende Regelungen k\u00f6nnen durch\nRechtsverordnung h\u00f6chstens <strong>bis zum 31. M\u00e4rz 2021 verl\u00e4ngert werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Zivilrecht<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul><li><strong>Beschr\u00e4nkung\nf\u00fcr Miet- und Pachtverh\u00e4ltnisse<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Im Rahmen von Miet- und Pachtverh\u00e4ltnissen erfolgt\neine <strong>Beschr\u00e4nkung<\/strong> der sonst bestehenden K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten. Die <strong>Zahlungspflicht<\/strong> des Mieters in dieser\nZeit bleibt grunds\u00e4tzlich bestehen, es ist also keineswegs so, wie dies einige\nUnternehmen f\u00fcr sich in Anspruch genommen haben, dass die aktuell fehlende\nNutzbarkeit einer Betriebsst\u00e4tte etwas an der Verpflichtung zur Entrichtung des\nMietzinses daf\u00fcr \u00e4ndert (sofern keine abweichenden Vereinbarungen geschlossen\nwerden), sondern es wurden lediglich die bislang bestehenden K\u00fcndigungsrechte\ndes Vermieters bei entsprechendem Zahlungsverzug situationsbedingt\neingeschr\u00e4nkt:<\/p>\n\n\n\n<p>Eine <strong>K\u00fcndigung<\/strong> des Vermieters ist <strong>ausgeschlossen<\/strong>,\nwenn sie <strong>allein<\/strong> auf dem Grund\nberuht, dass der Mieter im Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020\ntrotz F\u00e4lligkeit die <strong>Miete nicht leistet<\/strong>. Die Nichtleistung muss dabei\nauf den Auswirkungen der Covid19-Pandemie beruhen und ist glaubhaft zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sonstige K\u00fcndigungsgr\u00fcnde bleiben hiervon unber\u00fchrt. <\/p>\n\n\n\n<p>Eine Abbedingung dieses Ausschlusses ist weder \u00fcber\nAGB noch Individualvereinbarungen m\u00f6glich. <\/p>\n\n\n\n<p>Das K\u00fcndigungsverbot auf Grund des Mietr\u00fcckstandes aus\ndiesem Zeitraum gilt f\u00fcr eine Dauer von 24 Monaten \u2013 also <strong>bis zum 30. Juni\n2022<\/strong>. (Quasi-Stundung)<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeiten<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die Bundesregierung ist erm\u00e4chtigt s\u00e4mtliche\nZeitr\u00e4ume, die hier genannt sind und aktuell bis zum 30. Juni 2020 gelten durch\nVerordnung <strong>bis maximal 30. September 2020<\/strong> auszuweiten. <\/p>\n\n\n\n<p>Auch eine Verl\u00e4ngerung dar\u00fcber hinaus ist ohne\nZustimmung des Bundesrates m\u00f6glich, wenn eine Beeintr\u00e4chtigung hier\u00fcber hinaus\nfortbesteht.<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Ma\u00dfnahmen im Gesellschafts-,\nGenossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Im Recht der <strong>Aktiengesellschaften<\/strong> erfolgen\nfolgende \u2013 wesentliche \u2013 \u00c4nderungen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>F\u00fcr die Hauptversammlung gilt, dass die\nelektronische Teilnahme, elektronische Stimmabgabe, die Teilnahme von\nMitgliedern des Aufsichtsrates im Wege der Bild- und Ton\u00fcbertragung sowie die\nZulassung der Bild- und Ton\u00fcbertragung, vom Vorstand der Aktiengesellschaft veranlasst\nwerden kann, auch ohne, dass dies in der Satzung oder Gesch\u00e4ftsordnung\nfestgehalten ist.<\/li><li>Auch das Abhalten der Versammlung als virtuelle\nHauptversammlung ist zul\u00e4ssig, sofern ein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ablauf gew\u00e4hrleistet\nwerden kann.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus\nbestehen weitere vorl\u00e4ufige Regelungen, die im spezifischen Einzelfall\nhinzutreten k\u00f6nnen. <\/p>\n\n\n\n<p>Im <strong>GmbH-Recht<\/strong>\nerfolgen folgende \u00c4nderungen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Beschl\u00fcsse der Gesellschaft k\u00f6nnen abweichend\nvon \u00a7 48 Abs. 2 des GmbHG auch in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe\nauch ohne Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Im <strong>Vereinsrecht<\/strong>\ngelten folgen abweichenden Bestimmungen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer\nStiftung bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis er abberufen\nwird oder ein Nachfolger bestellt wurde.<\/li><li>Abweichend von \u00a7 32 Abs. 1 S. 1 BGB kann der\nVorstand auch ohne Erm\u00e4chtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern erm\u00f6glichen, an\nMitgliederversammlungen ohne k\u00f6rperliche Anwesenheit teilzunehmen, sowie\nMitgliederrechte auf elektronischem Wege auszu\u00fcben und auch ohne Teilnahme ihre\nStimme im Vorfeld der Mitgliederversammlung abzugeben.<\/li><li>Ein so getroffener Beschluss ist abweichend von\n\u00a7 32 Abs. 2 BGB auch g\u00fcltig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und\nmindestens die H\u00e4lfte ihre Stimme in Textform abgegeben hat und der Beschluss\ndie erforderliche Mehrheit hat. <\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Im <strong>Umwandlungsrecht<\/strong>\nwird folgende \u00c4nderung vorgenommen <\/p>\n\n\n\n<ul><li>Abweichend von \u00a7 17 Abs. 2 S.4 UmwG gen\u00fcgt es\nf\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monate\nvor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist <\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Insolvenzrecht Insbesondere im Insolvenzrecht gibt es einige Anpassungen, die f\u00fcr die Praxis von Bedeutung sein k\u00f6nnen. Hierzu stichpunktartig im Folgenden: Die Insolvenzantragspflicht nach \u00a7 15a InsO sowie \u00a7 42 Abs. 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Zahlungsunf\u00e4higkeit nicht auf COVID19 beruht oder wenn keine Aussicht darauf besteht, &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2851\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eZusammenfassung des Gesetzes  zur  Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie\u201c<\/span> weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[1061,1062,981],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/rechtsportlich.net\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2851"}],"collection":[{"href":"http:\/\/rechtsportlich.net\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/rechtsportlich.net\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/rechtsportlich.net\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/rechtsportlich.net\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2851"}],"version-history":[{"count":2,"href":"http:\/\/rechtsportlich.net\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2851\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2854,"href":"http:\/\/rechtsportlich.net\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2851\/revisions\/2854"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/rechtsportlich.net\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2851"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/rechtsportlich.net\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2851"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/rechtsportlich.net\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2851"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}