{"id":2860,"date":"2020-04-22T19:31:42","date_gmt":"2020-04-22T17:31:42","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2860"},"modified":"2020-04-22T19:41:23","modified_gmt":"2020-04-22T17:41:23","slug":"veranstaltungen-und-die-gutscheinloesung-die-wichtigsten-fragen-und-antworten","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2860","title":{"rendered":"Veranstaltungen und die Gutscheinl\u00f6sung &#8211; die wichtigsten Fragen und Antworten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die COVID19-Pandemie hat auch weiterhin gro\u00dfen Einfluss auf die Musik- und Veranstaltungsbranche. Dessen ist sich auch die Bundesregierung bewusst und hat heute einen Gesetzesvorschlag im Bundestag debattiert, der die Folgen der Pandemie f\u00fcr Veranstalter von Musik-, Sport, Kultur- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abmildern soll.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Prim\u00e4res Ziel des Formulierungsvorschlags f\u00fcr die Anpassung des \u00a7 240 EGBGB durch einen neuen \u00a7 5 ist hierbei, den Liquidit\u00e4tsabfluss, der durch die die R\u00fcckgabe von Tickets bei den Veranstaltern erfolgt, zu verhindern und die Folgen f\u00fcr die Veranstaltungsindustrie abzumildern.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir haben uns den Formulierungsvorschlag angesehen und wollen mit einem kleinen \u201eFAQ\u201c dazu beitragen, dass Veranstalter von Freizeitveranstaltungen eine erste Orientierung im Paragraphendschungel erhalten.<\/p>\n\n\n\n<ul type=\"1\"><li><strong>Was ist Inhalt der debattierten Gesetzes\u00e4nderung?<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>F\u00e4llt eine Veranstaltung auf Grund der Pandemie aus, dann ist es aktuell so, dass ein Fall der beiderseitigen Unm\u00f6glichkeit vorliegt. Dies hat zur Folge, dass der Veranstalter den Teilnehmern der Veranstaltung den Eintrittspreis, den sie im Regelfall bereits bezahlt haben, zur\u00fcckerstatten muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier setzt der Gesetzesvorschlag an und erlaubt es den Veranstaltern nunmehr, anstatt der Erstattung des Eintrittspreises dem Teilnehmer einen <strong>Gutschein<\/strong> in H\u00f6he des Eintrittspreises zu \u00fcbergeben (sog. \u201eGutscheinl\u00f6sung\u201c).<\/p>\n\n\n\n<p>Selbiges gilt auch f\u00fcr Betreiber von Freizeiteinrichtungen im Rahmen der bereits verkauften Monats- und Jahreskarten (bspw. Museen, Tierparks, Schwimmb\u00e4der, Freizeitparks).<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Gilt die Gutscheinl\u00f6sung f\u00fcr alle geschlossenen Vertr\u00e4ge?<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Nein, hier gibt es eine Einschr\u00e4nkung! Die Gutscheinl\u00f6sung gilt nur f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die <strong>vor dem 8. M\u00e4rz 2020 <\/strong>\u2013 also vor dem Bekanntwerden des Ausma\u00dfes der Pandemie \u2013 geschlossen wurden.<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Gibt es Ausnahmen von der Gutscheinl\u00f6sung oder m\u00fcssen alle Teilnehmer der Freizeitveranstaltung diesen annehmen?<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist es so, dass wenn der Veranstalter sich f\u00fcr die Gutscheinl\u00f6sung entscheidet, die Teilnehmer keine andere Wahl mehr haben, als diesen zu akzeptieren. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen, damit durch die L\u00f6sung keine unbilligen H\u00e4rten entstehen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Eine Auszahlung hat dann zu erfolgen, wenn der Verweis auf einen Gutschein f\u00fcr den Teilnehmer der Veranstaltung auf Grund seiner pers\u00f6nlichen Lebensumst\u00e4nde <strong>unzumutbar<\/strong> ist;<\/li><li>Daneben hat eine Auszahlung zu erfolgen, wenn der Gutschein nicht bis zum <strong>31. Dezember 2021<\/strong> eingel\u00f6st wurde.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Der erste Fall ist insbesondere f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen der Besuch eines Nachholtermins oder einer anderen Veranstaltung f\u00fcr den Teilnehmer mit hohen Extrakosten verbunden w\u00e4re (man denkt z.B. an Veranstaltungen im Rahmen einer geplanten Urlaubsreise etc.) oder diese ihre wichtigen Lebenshaltungskosten ohne die Auszahlung nicht bestreiten kann.<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Wann kann der Teilnehmer sein Geld nach diesen Ausnahmen zur\u00fcckfordern?<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Im Falle der ersten Ausnahme \u2013 also der besonderen Umst\u00e4nde \u2013 kann der Teilnehmer seine Anspr\u00fcche sofort geltend machen, sobald\/sofern die Umst\u00e4nde vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>In letzterem Fall, dass der Gutschein nicht eingel\u00f6st wurde, ist dies nach dem <strong>31. Dezember 2020<\/strong> m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Muss ich als Veranstalter den Gutschein von mir aus anbieten?<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Nein, verpflichtet sind Sie als Veranstalter nicht, sondern es liegt in Ihrem freien Ermessen. Tun sie es jedoch nicht, dann sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Eintrittspreis zur\u00fcckzuerstatten. In vielen F\u00e4llen wird sich also der Gutschein anbieten.<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Wenn ich mich f\u00fcr den Gutschein entscheide, muss ich ihn dann sofort ausstellen?<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Nein, das m\u00fcssen Sie grunds\u00e4tzlich nicht. Einen Gutschein m\u00fcssen Sie nur auf Anforderung des Teilnehmers ausstellen. Oftmals bietet es sich jedoch an, um eine gute Beziehung zum Kunden zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Ich habe bereits Erstattungen vorgenommen, w\u00fcrde aber die Ausstellung von Gutscheinen bevorzugen. Geht das noch?<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Nein, wenn bereits Geld geflossen ist, dann ist eine R\u00fcckforderung durch den Veranstalter nicht mehr m\u00f6glich. Ob dar\u00fcber hinaus eine einvernehmliche L\u00f6sung mit dem Kunden gefunden werden kann, ist aber nicht ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Wie bemisst sich die H\u00f6he des auszustellenden Gutscheins? Was muss ich alles erstatten und wer tr\u00e4gt die Kosten f\u00fcr die \u00dcbergabe?<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder sonstige Entgelt einschlie\u00dflich etwaiger Vorverkaufsgeb\u00fchren umfassen. F\u00fcr Ausstellung und \u00dcbersendung des Gutscheins d\u00fcrfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Muss der Gutschein einen gewissen Mindestinhalt haben?<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Ja, aus dem Gutschein muss deutlich werden, dass er auf Grund der COVID19-Pandemie erteilt wurde und dass in den Ausnahmef\u00e4llen, die oben genannt sind, eine Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierbei ist noch zu beachten, dass sich diese FAQ auf den Formulierungsvorschlag der Bundesregierung st\u00fctzt. Das Gesetz ist so noch nicht verabschiedet und wird im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens sicherlich noch \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen erfahren.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Nichtsdestotrotz sind die Fragestellungen in diesem Bereich vielf\u00e4ltig und auch viele Probleme vorprogrammiert, die die gesetzliche Regelung so zurzeit noch nicht abdeckt. Um hier m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig eine rechtlich gesicherte, durchdachte und am Ende vom Kunden akzeptierte Strategie zu entwickeln, empfiehlt es sich fr\u00fchzeitig rechtlichen Rat zu suchen, und diese Probleme von Anfang an im Blick zu haben und proaktiv anzugehen.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die COVID19-Pandemie hat auch weiterhin gro\u00dfen Einfluss auf die Musik- und Veranstaltungsbranche. 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