{"id":2880,"date":"2020-06-03T10:31:48","date_gmt":"2020-06-03T08:31:48","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2880"},"modified":"2020-06-04T11:32:19","modified_gmt":"2020-06-04T09:32:19","slug":"metall-auf-metall-sampling-eine-never-ending-story","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2880","title":{"rendered":"&#8222;Metall auf Metall&#8220; \u2013 Sampling. Eine Never Ending Story?"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Nachdem der Europ\u00e4ische Gerichtshof im Juli 2019 (Az. EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-476\/17) entschieden hat, dass Sampling ohne Erlaubnis grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich sein kann, musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof (\u201eMetall auf Metall IV vom 30.04.2020, Az. I ZR 115\/16) erneut mit dieser Fragestellung und dem Fall \u201eMetall auf Metall\u201c befassen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zur Erinnerung:<\/p>\n\n\n\n<p>I.<br>Der folgende Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:<\/p>\n\n\n\n<p>1.<br>Die Kl\u00e4ger sind Mitglieder der Musikgruppe &#8222;Kraftwerk&#8220;. Diese ver\u00f6ffentlichte im Jahr 1977 einen Tontr\u00e4ger, auf dem sich das Musikst\u00fcck &#8222;Metall auf Metall&#8220; befindet. Die Beklagten hatten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel &#8222;Metall auf Metall&#8220; &#8222;gesampelt&#8220; und in dem Titel &#8222;Nur mir&#8220; in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kl\u00e4ger haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tontr\u00e4ger zum Zwecke der Vernichtung verklagt. Die Interpretin des Titels \u201eNur mir\u201c ist die S\u00e4ngerin Sabrina Setlur. Produzent des Titels ist Moses Pelham.<\/p>\n\n\n\n<p>2.<br>Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten zun\u00e4chst der Band Kraftwerk Recht gegeben (Urteil vom 08.10.2004, Az. 308 O 19\/99 und Urteil vom 07.06.2006, Az. 5 U 48\/05).<\/p>\n\n\n\n<p>3.<br>Der Beklagte Moses Pelham legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg Revision ein. Der BGH schloss sich allerdings in \u201eMetall auf Metall I\u201c der Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts Hamburg an, dass ein Eingriff in das Tontr\u00e4gerherstellerrecht durch das Sampling vorlege (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112\/06).<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings hatte das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung nicht \u00fcberpr\u00fcft, ob der Eingriff durch das Recht zur freien Benutzung nach \u00a7 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sei. Der BGH verwies daher den Rechtsstreit an das OLG Hamburg zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>4.<br>Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 17.08.2011, Az. 5 U 48\/05) entschied daraufhin, dass \u00a7 24 Abs. 1 UrhG nicht einschl\u00e4gig sei, da es dem Beklagten m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die entnommene Sequenz selbst einzuspielen. Das Recht auf freie Benutzung des Kraftwerk Samples im Song von Sabrina Setlur wurde mithin abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>5.<br>In seiner Entscheidung \u201eMetall auf Metall II\u201c wies der Bundesgerichtshof die von Moses Pelham eingelegte Revision (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 182\/11) zur\u00fcck. Der BGH sah weiterhin einen Eingriff in das Recht der Tontr\u00e4gerhersteller gegeben. Die Rhythmus-Sequenz aus \u201eKraftwerk\u201c Titel durfte nicht im Song von Sabrina Setlur verwendet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>6.<br>Moses Pelham gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und reichte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Bundesverfassungsgericht gab diese mit Urteil vom 31.05.2016 (Az. 1 BvR 1 585\/13) statt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Vorschriften des \u00a7 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und<br>\u00a7 24 Abs. 1 UrhG so auszulegen, dass sie sowohl mit dem Recht auf geistiges Eigentum<br>(Art. 14 GG) als auch mit der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) vereinbart sein m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es kann daher m\u00f6glich sein, dass beim \u201eSampling\u201c die Rechte des Tontr\u00e4gerherstellers und hinter der Kunstfreiheit zur\u00fcckstehen m\u00fcssen. Eine Rechtfertigung f\u00fcr den Eingriff bestand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Die von den Vorinstanzen herangezogene Kriterium, ob das Sample nachgespielt oder kopiert worden sei, sei kein Kriterium. Zum einen sei der Unterschied schwer festzustellen, dar\u00fcber hinaus erlitten die Tontr\u00e4gerhersteller bei der lizenzfreien \u00dcbernahme kleinster Rhythmus-Sequenzen keinen wirtschaftlichen Nachteil.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamburg wurden mithin vom Bundesverfassungsgerichts aufgehoben und die Sache erneut an den Bundesgerichtshof verwiesen. Der BGH legte die Angelegenheit dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vor (Beschluss vom 01.06.2017. Az. I ZR 115\/16 \u2013 Metall auf Metall III).<\/p>\n\n\n\n<p>a)<br>Der BGH wollte vom EuGH zun\u00e4chst wissen, ob durch Sampling \u00fcberhaupt ein Eingriff in das Recht des Tontr\u00e4gerherstellers zur Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Frage wurde vom dem EuGH bejaht. Nach Auffassung des EuGH\u00b4s kann Sampling eine urheberrechtsverletzende Vervielf\u00e4ltigung sein. Es ist das ausschlie\u00dfliche Recht des Tontr\u00e4gerherstellers, die Vervielf\u00e4ltigung seines Tontr\u00e4gers zu erlauben oder zu verbieten, dass ein Dritter ein \u2013 auch nur sehr kurzes \u2013 Audiofragment seines Tontr\u00e4gers nutzt, um es in einen anderen Tontr\u00e4ger einzuf\u00fcgen. Nach Auffassung der EuGH liegt hier jedoch eine genehmigungspflichtige Vervielf\u00e4ltigung nicht vor, wenn dieses Fragment in den anderen Tontr\u00e4ger in ge\u00e4nderter und beim H\u00f6ren nicht wieder erkennbarer Form eingef\u00fcgt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Ferner wollte der BGH wissen, ob das Recht zur freien Benutzung im \u00a7 24 Abs. 1 UrhG des Tontr\u00e4gerherstellers beschr\u00e4nken darf und eine solche Beschr\u00e4nkung europarechtskonform ist.<\/p>\n\n\n\n<p>b)<br>Nach Auffassung des EuGH ist der \u00a7 24 UrhG mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Das EU-Urheberrecht hat bereits einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer, Urheber und Verwerter von Werken getroffen und bestimmte Ausnahmen geschaffen. Diese sind abschlie\u00dfend. Ein Mitgliedstaat darf in seinem nationalen Recht keine weiteren Ausnahmen vorsehen, die nicht in Art. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>c)<br>Ferner wollte der EuGH wissen, ob Sampling unter die Beschr\u00e4nkung des Zitatrechts f\u00e4llt. Der EuGH f\u00fchrte hierzu aus, das fremde Werk nicht erkennbar ist, schon kein Eingriff in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht vorliegt und es mithin nicht auf das Zitatrecht ankommt. Umgekehrt ist die Erkennbarkeit eine Grundvoraussetzung des Zitats. Ein Zitat liegt dabei insbesondere vor, wenn das Sample das Ziel hat, mit dem Ursprungswerk zu interagieren.<\/p>\n\n\n\n<p>8.<br>Unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs landete nunmehr der Fall erneut als \u201eMetall auf Metall IV\u201c beim Bundesgerichtshof. (Urteil vom 30.04.2020 \u2013 I ZR 115\/18)<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der im Dezember 2002 eingef\u00fchrten Urheberrechtsrichtlinie 2001\/29 EG unterscheidet der BGH zwischen der rechtlichen Situation vor dieser europ\u00e4ischen Harmonisierung und danach. Im Zeitraum vor Dezember 2002 kommt die freie Benutzung in Betracht. Dies bedeutet, dass bei dieser Art der Weiternutzung es sich schon gar nicht erst um eine gesch\u00fctzte Vervielf\u00e4ltigung handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der bisherigen Rechtslage spricht vieles daf\u00fcr, dass bis zum Dezember 2002 daher Moses Pelham ungefragt die Samples nutzen durfte.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Zeitraum nach Dezember 2002 ist die Situation anders zu beurteilen. Hier kommt es nicht auf die Dauer des Audioausschnittes, sondern allein auf die Wiedererkennbarkeit an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Rhythmus-Sequenz zwar leicht ge\u00e4ndert, aber in h\u00f6herer wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tontr\u00e4ger \u00fcbernommen. Danach w\u00fcrde eine Vervielf\u00e4ltigung vorliegen, womit es dann letztendlich auf die Erlaubnis seitens Kraftwerk ankommen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ausnahmebestimmung des Zitatrechts (\u00a7 51 UrhG) f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung, da es nach Auffassung des BGH\u00b4s im konkreten Fall an einer Markierung f\u00fcr das Zitat, scheidet diese als Schranke aus, weil kein Anhaltspunkt daf\u00fcr besteht, dass die H\u00f6rer \u2013 wie f\u00fcr ein Zitat erforderlich \u2013 annehmen k\u00f6nnten, die dem Musikst\u00fcck \u201eNur mir\u201c unterlegte Rhythmus-Sequenz sei einem fremden Werk oder Tontr\u00e4ger entnommen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nunmehr muss erneut das OLG Hamburg entscheiden, insbesondere zu der Frage, ob auch nach 2002 \u00fcberhaupt noch Vervielf\u00e4ltigungen vorgenommen worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was bedeutet dies alles nun f\u00fcr K\u00fcnstler und Produzenten?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dies bedeutet zun\u00e4chst f\u00fcr diejenigen, die mit Samples arbeiten, darauf zu achten ist, dass das Sample in ge\u00e4nderter und beim H\u00f6ren nicht wieder erkennbarer Form eingef\u00fcgt wird. F\u00fcr die urspr\u00fcnglichen Produzenten der verwendeten Samples scheint hingegen dann ein Vorgehen erfolgversprechend, wenn das Sample beim H\u00f6ren eindeutig wieder erkennbar ist. In diesem Fall stehen dann dem Verletzten u.a. Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Schadensersatz zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem der Europ\u00e4ische Gerichtshof im Juli 2019 (Az. EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-476\/17) entschieden hat, dass Sampling ohne Erlaubnis grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich sein kann, musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof (\u201eMetall auf Metall IV vom 30.04.2020, Az. I ZR 115\/16) erneut mit dieser Fragestellung und dem Fall \u201eMetall auf Metall\u201c befassen. Zur Erinnerung: I.Der folgende Sachverhalt &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2880\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201e&#8222;Metall auf Metall&#8220; \u2013 Sampling. 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