{"id":2939,"date":"2020-08-04T13:04:10","date_gmt":"2020-08-04T11:04:10","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2939"},"modified":"2020-08-04T13:04:13","modified_gmt":"2020-08-04T11:04:13","slug":"welche-postings-sind-durch-influencer-als-werbung-zu-kennzeichnen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2939","title":{"rendered":"Welche Postings sind durch Influencer als Werbung zu kennzeichnen?"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Kennzeichnungspflichten f\u00fcr Influencer sind in aller Munde. Laufend gibt es neue richterliche Entscheidungen, die jedoch ein klares Bild vermissen lassen. Eine h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung der Rechtslage steht noch aus. Anl\u00e4sslich des neuesten Urteils des LG K\u00f6ln v.<\/strong><strong> 21.07.2020 (Az. 33 O 138\/19) soll im folgenden Beitrag der aktuelle Stand der Thematik aufbereitet und eine klare Empfehlung gegeben werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Influencer, das hei\u00dft Personen, die aufgrund ihrer starken Pr\u00e4senz in den Sozialen Medien eine hohe Bekanntheit und Reichweite haben, m\u00fcssen gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 6 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) den kommerziellen Zweck einer gesch\u00e4ftlichen Handlung kenntlich machen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umst\u00e4nden ergibt. Erhalten Influencer von einem Unternehmen eine Gegenleistung daf\u00fcr, dass ein bestimmtes Produkt beworben wird, ist dies unzweifelhaft durch einen geeigneten Hinweis als Werbung zu kennzeichnen. Verbrauchern muss ersichtlich sein, wenn Influencer mit Beitr\u00e4gen Geld verdienen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wie sieht jedoch die Lage bez\u00fcglich der Kennzeichnungsflicht aus, wenn Influencer keine Gegenleistung f\u00fcr ein Posting erhalten?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Man k\u00f6nnte meinen, dass eine Kennzeichnungspflicht entf\u00e4llt, wenn zwischen Influencern und Unternehmen kein Werbevertrag besteht. Dem ist allerdings mitnichten der Fall. Auch bei Empfehlungen in Postings, die ohne monet\u00e4re oder anderweitige Gegenleistung abgegeben werden, hat \u2013 wie beispielsweise die bekannte Influencerin Pamela Reif erfahren musste \u2013 nach einem gewichtigen Teil der Rechtsprechung (OLG Braunschweig, Urt. v. 13.05.2020, Az. 2 U 78\/19; LG Koblenz, Urt. v. 08.04.2020, Az. 1 HK O 45\/17 und LG Karsruhe, Urt. v. 21.03.2019, Az. 13 O 38\/18) eine Kennzeichnung als Werbung stattzufinden. Eben dies wurde in dem zuletzt erschienenen Urteil des LG K\u00f6ln vom 21.07.2020 best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Grund daf\u00fcr sei die Tatsache, dass Influencer mit den gesetzten Tags auf ihren Bildern sowohl das Unternehmen, das konkrete Produkt sowie das eigene Influencer-Unternehmen f\u00f6rdern. Mit den Postings w\u00fcrden gezielt die Entscheidungen der Verbraucher (zumindest mittelbar) zugunsten des bezeichneten Unternehmens beeinflusst. Die T\u00e4tigkeit von Influencern sei generell als Werbung anzusehen, da die Posting auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau der eigenen Marke und des eigenen Unternehmens erfolgten.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Argument, es k\u00f6nne eine \u00dcberkennzeichnung entstehen, sodass der Zweck der Kennzeichnungspflicht nicht mehr gewahrt w\u00e4re, trat das Gericht entgegen. Der Werbende habe selbst die M\u00f6glichkeit, die jeweilige Situation klarzustellen. Es sei m\u00f6glich, den Post als \u201eEigenwerbung oder unbezahlte Werbung\u201c zu kennzeichnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu einem anderen Ergebnis kommen zwar in zwei neueren Entscheidungen das OLG Hamburg (Urt. v. 02.07.2020, Az. 15 U 142\/19) sowie im bekannten Fall bez\u00fcglich der Influencerin Cathy Hummels das OLG M\u00fcnchen. Danach bedarf es keiner Kennzeichnung als Werbung, wenn f\u00fcr Verbraucher offensichtlich sei, dass es sich bei den Posts um Influencer-Marketing handelt. Bei einem Account mit rund 1,7 Abonnenten und professionell gestalteten Postings mit rund 50.000 Likes w\u00e4re dies der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Solange es allerdings noch keine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung gibt, sollten betroffene Influencer den strengsten durch die Gerichte vorgegebenen Ma\u00dfstab ansetzen, um etwaigen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Kl\u00e4rung der Rechtslage k\u00f6nnte auch durch den Gesetzgeber erfolgen. So hatte das Bundesjustizministerium im Februar eine \u00c4nderung des \u00a7 5a Absatz 6 UWG angeregt. Es m\u00fcsse auch m\u00f6glich sein, eine ehrliche Begeisterung f\u00fcr ein Produkt ausdr\u00fccken zu k\u00f6nnen, ohne zugleich immer einen kommerziellen Zweck annehmen zu m\u00fcssen. Dies solle dann der Fall sein, wenn gesch\u00e4ftliche Handlungen vorrangig der Information und Meinungsbildung dienten und kein Entgelt oder eine \u00e4hnliche Gegenleistung gew\u00e4hrt w\u00fcrden. Damit k\u00e4me es zu der notwendigen Gleichstellung mit Beitr\u00e4gen in klassischen Printmedien.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Kl\u00e4rung der Rechtslage sollte f\u00fcr alle Beteiligten schnell erfolgen. Die aktuelle Unsicherheit hilft niemandem, am wenigsten dem Verbraucherschutz. Da aus (berechtigter) Vorsicht vor Abmahnungen mittlerweile sehr viele Beitr\u00e4ge als Werbung gekennzeichnet werden, ist es dem Verbraucher nicht ersichtlich, wann es sich tats\u00e4chlich um eine Werbung gegen Entgelt handelt und wann lediglich eine Begeisterung f\u00fcr das Beworbene ausgedr\u00fcckt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Kommt es zu neuen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungspflichten, werden wir Sie diesbez\u00fcglich selbstverst\u00e4ndlich auf dem Laufenden halten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kennzeichnungspflichten f\u00fcr Influencer sind in aller Munde. Laufend gibt es neue richterliche Entscheidungen, die jedoch ein klares Bild vermissen lassen. Eine h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung der Rechtslage steht noch aus. 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