{"id":2979,"date":"2020-12-23T10:32:59","date_gmt":"2020-12-23T08:32:59","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2979"},"modified":"2021-01-26T14:10:41","modified_gmt":"2021-01-26T12:10:41","slug":"ea-sports-bild-und-namensrechte-der-spieler","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=2979","title":{"rendered":"EA Sports &#8211;  Bild- und Namensrechte der Spieler"},"content":{"rendered":"\n<p>In einem Interview mit dem britischen Telegraph hat der Berater Mino Raiola angek\u00fcndigt, dass etwa 300 Spieler bereit w\u00e4ren, gegen die Verwendung Ihrer Bild \u2011&nbsp;und Namensrechte in der FIFA-Serie von EA Sports vorzugehen. Dabei hat sich beispielsweise der von Raiola beratene Spieler Ibrahimovic dar\u00fcber beschwert, dass das Avatar in den Videospielen exakt seinem Aussehen entspreche und seinen Namen trage.<\/p>\n\n\n\n<p>Die von Raiola aufgeworfene Problematik ist nicht neu. Imme wieder gab es in der Vergangenheit in diesem Bereich rechtliche Auseinandersetzungen. Beispielsweise hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 13.01.2014, Az.: 7 U 41\/03) in der sogenannten \u201eOliver Kahn Entscheidung\u201c dem Unterlassungsanspruch des bekannten Torh\u00fcters gegen die Vertriebsfirma eines Computerspiels, welches u.a. den ehemaligen Nationaltorh\u00fcter abbildete, stattgegeben. Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Verwendung des Namens und des Bildnisses des Spielers das Recht am eigenen Bild und das allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts verletzt.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Der Beklagten war es in dem Fall nicht gelungen, nachzuweisen, dass im Rahmen einer Lizenzvereinbarung die Weltspielervereinigung FIFpro Rechte erworben hat. Das Oberlandesgericht hat in dieser Entscheidung auch best\u00e4tigt, dass der Spieler berechtigt war die Anspr\u00fcche losgel\u00f6st von seiner arbeitsrechtlichen Vereinbarung mit dem Verein geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>In einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 12.12.2018, Az.: 2-06 O 249\/06) hatte das Landgericht die Klage der DFL gegen einen Spielehersteller stattgegeben und festgestellt, dass die Einr\u00e4umung der Vermarktungsrechte an Verein und Verband die Spieler nicht unangemessen benachteilige. Die verm\u00f6genswerten Bestandteile des Pers\u00f6nlichkeitsrechts und am eigenen Bild sind nach Auffassung des Langgerichts Frankfurt grunds\u00e4tzlich \u00fcbertragbar und die DFL daher auch berechtigt, entsprechende Klagen gegen Spielehersteller einzureichen. Der Hersteller k\u00f6nne sich nicht auf Informationszwecke oder die Kunstfreiheit berufen, wenn die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Spieler aus rein kommerziellen Interessen als Spielfigur verwendet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob die Spieler hier tats\u00e4chlich, wie angek\u00fcndigt rechtliche Ma\u00dfnahmen eingreifen. Insbesondere wenn man ber\u00fccksichtigt, dass gegebenenfalls sonst eine Einnahmequelle zu gemacht wird, die insbesondere im Zeitalter der Pandemie durchaus lukrativ sein k\u00f6nnte.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Zu der angesprochenen Problematik habe ich mich neulich in einem Interview der <a href=\"https:\/\/www.stuttgarter-zeitung.de\/inhalt.persoenlichkeitsrechte-bei-fifa-warum-fussballprofis-ueberlegen-gegen-das-videospiel-vorzugehen.264149c8-06a0-411c-b3e5-437057be2146.html?reduced=true\">Stuttgarter Zeitung<\/a> ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Interview mit dem britischen Telegraph hat der Berater Mino Raiola angek\u00fcndigt, dass etwa 300 Spieler bereit w\u00e4ren, gegen die Verwendung Ihrer Bild \u2011&nbsp;und Namensrechte in der FIFA-Serie von EA Sports vorzugehen. 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