{"id":3027,"date":"2021-04-15T18:23:36","date_gmt":"2021-04-15T16:23:36","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=3027"},"modified":"2021-04-15T18:26:26","modified_gmt":"2021-04-15T16:26:26","slug":"rechtliche-aspekte-beim-musikverlags-deal","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=3027","title":{"rendered":"Rechtliche Aspekte beim Musikverlags-Deal"},"content":{"rendered":"\n<p>In den letzten Wochen und Monaten war immer mehr davon zu h\u00f6ren, dass Stars wie Bob Dylan, Stevie Nicks, Neil Young oder auch Shakira die Rechte an ihren Songs an Musikverlage ver\u00e4u\u00dfert haben. Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Kitzberger zeigt, welche rechtlichen Aspekte hier im Spiel sind und worauf jeder K\u00fcnstler auch selbst achten sollte.<\/p>\n\n\n\n<p>Angeblich wurden jeweils Betr\u00e4ge in dreistelliger Millionenh\u00f6he an die ber\u00fchmten K\u00fcnstler bezahlt. Nat\u00fcrlich w\u00fcnscht sich jeder Newcomer, Autor von Texten oder Komponist, irgendwann einmal in die Lage zu kommen, ein solch herausragendes Repertoire zu verfassen oder zu interpretieren und dann, durch die Ver\u00e4u\u00dferung \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge abschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen, die einen solchen enormen Ertrag erbringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben dem k\u00fcnstlerischen Talent, Flei\u00df und ggfs. auch die hierf\u00fcr notwendige Ausdauer, ist es notwendig, wichtige Details zu ber\u00fccksichtigen, um sp\u00e4ter \u00fcberhaupt in den Genuss kommen zu k\u00f6nnen, \u00fcber die entsprechenden Rechte verf\u00fcgen und solche Rechte an Dritte gegen Bezahlung \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen. Und das gilt bereits ab den ersten Vertr\u00e4gen!<\/p>\n\n\n\n<h3><strong>1. Grundlegendes<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Bei der Auswertung ist grunds\u00e4tzlich zwischen den Rechten an den Musikaufnahmen und den Rechten am Musikwerk zu unterscheiden. H\u00e4ufig werden diese unterschiedlichen Rechte in der Betrachtungsweise miteinander vermischt, was zu erheblichen Unsicherheiten f\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Folgenden soll daher zun\u00e4chst kurz erl\u00e4utert werden, wer grunds\u00e4tzlich Rechte an Musikaufnahmen und an Musikwerken innehat, welche Vertragskonstellationen es in diesem Zusammenhang gibt und worauf geachtet werden muss, um \u00fcber die Rechte selbst verf\u00fcgen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h3><strong>2. Die beteiligten Rechteinhaber<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>1. Rechte an den Musikaufnahmen<\/p>\n\n\n\n<p>Rechte an Musikaufnahmen entstehen zun\u00e4chst bei den beteiligten K\u00fcnstlern. Diese haben als sogenannte aus\u00fcbende K\u00fcnstler Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus entstehen Leistungsschutzrechte auch bei den sogenannten Tontr\u00e4gerherstellern, in der Regel also den Plattenfirmen. Leistungsschutzrechte k\u00f6nnen aber auch bei den k\u00fcnstlerischen Produzenten entstehen und im Zusammenhang mit Live-Aufnahmen bei Konzerten auch bei den Veranstaltern.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich werden die Rechte durch entsprechende Vertragsgestaltung einem der Beteiligten, in der Regel dem Label, von den Beteiligten einger\u00e4umt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Rechte am Musikwerk<\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechte am Musikwerk stehen dem Komponisten der Musik und dem Texter zu. H\u00e4ufig haben die Autoren (Komponist und Texter) mit einem Verlag einen Verlagsvertrag abgeschlossen. Dieser bringt dann die Rechte treuh\u00e4nderisch bei der GEMA ein.<\/p>\n\n\n\n<h3><strong>3. H\u00e4ufige Vertragskonstellationen im Bereich der Musikaufnahmen<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Im Bereich der Musikaufnahmen kommen im Wesentlichen die folgenden&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.backstagepro.de\/themen\/tags\/tag\/musikvertragsrecht\">Vertrags-Konstrukte<\/a>&nbsp;vor:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>K\u00fcnstlerexklusivvertrag<\/li><li><a href=\"https:\/\/www.backstagepro.de\/thema\/vertraege-fuer-musiker-und-bands-das-wichtigste-zum-banduebernahmevertrag-2020-02-04-cW2PYV29B8\">Band\u00fcbernahmevertrag<\/a><\/li><li>Joint-Venture<\/li><li>Vertriebsvertrag<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Bei all diesen Vertr\u00e4gen ist immer zwischen der Vertragsdauer und der Dauer der Rechteeinr\u00e4umung zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Vertragsdauer geht es darum, wie lange der K\u00fcnstler exklusiv mit dem Label zusammenarbeitet. Bei der Dauer der Rechteeinr\u00e4umung geht es darum, wie lange die Rechte an das Label zur Auswertung einger\u00e4umt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei erfolgt beim K\u00fcnstlerexklusivvertrag die Rechteeinr\u00e4umung zeitlich unbefristet. D.h., dass es beim K\u00fcnstlerexklusivvertrag f\u00fcr den K\u00fcnstler unm\u00f6glich ist, sp\u00e4ter den Katalog zu ver\u00e4u\u00dfern, da die Rechte nicht an ihn zur\u00fcckfallen<\/p>\n\n\n\n<p>Anders bei den genannten anderen Konstellationen. Dort ist die Rechteeinr\u00e4umung in der Regel zeitlich befristet. \u00dcblicherweise zwischen 5 bis 15 Jahren. Danach k\u00f6nnen die Rechte an den Aufnahmen wieder an den K\u00fcnstler zur\u00fcckfallen. Wichtig ist also, dass bei den genannten Vertr\u00e4gen festgehalten wird, wann die Rechte wieder an den K\u00fcnstler zur\u00fcckfallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur die Rechte an den Aufnahmen, sondern auch an dem vorhandenen Material \u2013 wie den original Recordings, Cover, Fotos, Videos etc. \u2013 zur\u00fcckfallen.<\/p>\n\n\n\n<h3><strong>4. Rechte an den Aufnahmen zugrundeliegende Werke<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Sofern sich der Autor (Komponist oder Texter) entscheidet, seine Werke einem Verlag&nbsp;<em>nicht<\/em>&nbsp;im Rahmen eines Verlagsvertrages zur Auswertung zu \u00fcberlassen, kann er jederzeit \u00fcber die ihm einger\u00e4umten Rechte verf\u00fcgen \u2013&nbsp; sofern er diese nicht zur treuh\u00e4nderischen Wahrnehmung einer Verwertungsgesellschaft (wie in Deutschland die GEMA) einger\u00e4umt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Sehr h\u00e4ufig werden jedoch sogenannten Autorenexklusivvertr\u00e4ge abgeschlossen, da der Autor sich von einer Zusammenarbeit mit dem Verlag insbesondere die Unterst\u00fctzung bei der Ver\u00f6ffentlichung seiner Werke verspricht. \u00c4hnlich wie bei den Vertr\u00e4gen im Bereich der Musikaufnahmen, ist es auch im beim Autorenexklusivvertrag so, dass dort zwischen der Vertragsdauer und der Rechteeinr\u00e4umung unterschieden werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p>H\u00e4ufig h\u00e4ngt hier die Dauer der Rechteeinr\u00e4umung von den &#8222;W\u00fcnschen&#8220; des Musikverlages ab. Es gibt Musikverlage, die grunds\u00e4tzlich darauf bestehen, dass die Rechte zeitlich unbefristet einger\u00e4umt werden, d.h. dass bis zur Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Die Ver\u00e4u\u00dferung des Werkkatalogs an Dritte durch den Autor ist dann grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich. Daher muss auch beim Autorenexklusivvertrag darauf geachtet werden, dass die Rechte nur zeitlich befristet einger\u00e4umt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Befristung f\u00fcr die Dauer von 10 bis 20 Jahren sollte dabei durchaus realistisch sein. Im Anschluss daran hat dann der Autor selbst die M\u00f6glichkeit, die Rechte wieder auszuwerten, ggfs. auch einen eigenen Musikverlag zu gr\u00fcnden oder wie im Falle von Bob Dylan, Stevie Nicks oder Shakira die Rechte Dritten zu \u00fcbertragen \u2013 gegen eine entsprechend hohe Zahlung.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiter Informationen zu dem Thema gibt es auch unter<a href=\"https:\/\/www.backstagepro.de\/thema\/von-bob-dylan-bis-stevie-nicks-was-steckt-hinter-den-mega-deals-mit-songrechten-2020-12-16-crwnndj8Sm\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"> backstagepro<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den letzten Wochen und Monaten war immer mehr davon zu h\u00f6ren, dass Stars wie Bob Dylan, Stevie Nicks, Neil Young oder auch Shakira die Rechte an ihren Songs an Musikverlage ver\u00e4u\u00dfert haben. Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Kitzberger zeigt, welche rechtlichen Aspekte hier im Spiel sind und worauf jeder K\u00fcnstler auch selbst achten sollte. 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