{"id":347,"date":"2011-04-29T16:15:49","date_gmt":"2011-04-29T16:15:49","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=347"},"modified":"2011-04-29T16:15:49","modified_gmt":"2011-04-29T16:15:49","slug":"keine-verpflichtung-zur-abmahnung-vor-erhebung-einer-negativen-feststellungsklage","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=347","title":{"rendered":"Keine Verpflichtung zur Abmahnung vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/04\/Justiz-2-WMP-ThorbenWengert.jpg\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-351\" title=\"Justiz-2-WMP-ThorbenWengert\" src=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/04\/Justiz-2-WMP-ThorbenWengert-199x300.jpg\" alt=\"\" width=\"199\" height=\"300\" srcset=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/04\/Justiz-2-WMP-ThorbenWengert-199x300.jpg 199w, http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/04\/Justiz-2-WMP-ThorbenWengert.jpg 266w\" sizes=\"(max-width: 199px) 100vw, 199px\" \/><\/a>\u00a0<strong>Regelm\u00e4\u00dfig werden Betreiber von so genannten sozialen Netzwerken von Rechteinhabern (z.B. Autoren, Fotografen, Verlagen) abgemahnt und verantwortlich gemacht f\u00fcr Inhalte die nicht von den Betreibern, sondern von den Mitgliedern in das Netzwerk eingestellt wurden. Diese Abmahnungen sind in der Regel unberechtigt. H\u00e4ufig gehen dann die Betreiber zum Gegenangriff durch eine so genannte negative Feststellungsklage \u00fcber. Das Landgericht Stuttgart musste sich in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 20.4.2011, Az. 17 143\/11) nunmehr damit befassen, wer die Kosten f\u00fcr ein solches gerichtliches Verfahren zu tragen hat<\/strong>.<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit mahnte der Inhaber der Nutzungsrechte an einem Foto die von mir vertretene Betreiberin des Online-Netzwerkes <a href=\"http:\/\/www.kwick.de\/\" target=\"_blank\">KWICK!<\/a> wegen Verletzung der Urheberrechte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserkl\u00e4rung. Der Inhalt wurde nicht von KWICK! selbst sondern von einem der Mitglieder des Online-<br \/>\nNetzwerkes auf der Plattform ver\u00f6ffentlicht. KWICK! lehnte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungserkl\u00e4rung mit der zutreffenden Begr\u00fcndung ab, dass sie vor Zugang der Abmahnung keinerlei Kenntnis davon hatte, dass der in Rede stehende Blockbeitrag bzw. das darin enthaltene Bild gegebenenfalls Rechte Dritter verletzen k\u00f6nnte und den\u00a0 Beitrag nach erlangter Kenntnis unverz\u00fcglich gesperrt hat. KWICK! hat dann die negative Feststellungsklage eingereicht.<\/p>\n<p>In dem Verfahren vor dem <a href=\"http:\/\/www.landgericht-stuttgart.de\/servlet\/PB\/menu\/1169294\/index.html\" target=\"_blank\">Landgericht Stuttgart <\/a>hat dann der Rechteinhaber (Beklagte) den Klaganspruch in der Hauptsache voll umf\u00e4nglich anerkannt, sich aber gegen die Kostenlast unter Bezugnahme auf <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__93.html\" target=\"_blank\">\u00a7 93 ZPO <\/a>verwahrt.<\/p>\n<p>Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Urteilsbegr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass jedoch der Beklagte\u00a0 durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat. Nach der Auffassung des Landgerichts Stuttgart hat\u00a0 sich die Beklagte durch die Abmahnung mit einem Unterlassungsanspruch eines Rechtes ber\u00fchmt und ausdr\u00fccklich die Ergreifung von gerichtlichen Schritten angedroht. Nach dem KWICK! die Erf\u00fcllung dieser Forderungen ablehnte, musste KWICK! damit rechnen, dass der Beklagte die angek\u00fcndigten gerichtlichen Schritte ergreifen w\u00fcrde. Aussicht von KWICK! hat daher der Beklagte Anlass gegeben, sich von dem \u00fcber ihr schwebenden Damoklesschwert durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage zu befreien.<\/p>\n<p>Das Landgericht kam dabei auch zu der \u00dcberzeugung, dass vor der Erhebung der negativen Feststellungsklage KWICK!\u00a0 auch nicht gehalten war, den Beklagten ihrerseits abzumahnen. Das Landgericht schloss sich der herrschenden Auffassung an, die davon ausgeht, dass der zu Unrecht abgemahnte grunds\u00e4tzlich nicht \u2013 auch nicht zur Vermeidung einer Kostenfolge des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93\u00a0 ZPO<\/a> &#8211; gehalten ist, vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen.\u00a0<\/p>\n<p><em>Bildnachweis: Thorben Wengert\/pixelio.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Regelm\u00e4\u00dfig werden Betreiber von so genannten sozialen Netzwerken von Rechteinhabern (z.B. Autoren, Fotografen, Verlagen) abgemahnt und verantwortlich gemacht f\u00fcr Inhalte die nicht von den Betreibern, sondern von den Mitgliedern in das Netzwerk eingestellt wurden. Diese Abmahnungen sind in der Regel unberechtigt. 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