{"id":414,"date":"2011-07-23T11:03:09","date_gmt":"2011-07-23T11:03:09","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=414"},"modified":"2011-07-23T11:03:09","modified_gmt":"2011-07-23T11:03:09","slug":"klage-auf-teilnahme-am-lizenzspieler-training","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=414","title":{"rendered":"Klage auf Teilnahme am Lizenzspieler-Training"},"content":{"rendered":"<p>\u00a0<a href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/IMG_1606.jpg\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-415\" title=\"IMG_1606\" src=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/IMG_1606-300x199.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"199\" \/><\/a><strong>Der Spieler Ioannis Amanatidis hat gegen Eintracht Frankfurt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gerichtet auf seine Zulassung zum Lizenzspieler-Training, also dem Training der 1. Mannschaft gestellt. Kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung haben sich die Parteien allerdings auf die vorzeitige, einvernehmliche Aufl\u00f6sung des Arbeitsvertrages verst\u00e4ndigt. Die Frage, ob ein Lizenzspieler vor\u00fcbergehend auf das Training der 2. Mannschaft verwiesen werden kann, war fr\u00fcher Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, \u00fcberwiegend im einstweiligen Rechtsschutz. Die Mehrheit dieser Entscheidungen gestand dem Spieler einen entsprechenden Teilnahmeanspruch<\/strong> <strong>zu.<\/strong><\/p>\n<p>Vor einigen Jahren hat die DFL dann jedoch den Musterarbeitsvertrag f\u00fcr Lizenzspieler dahingehend ge\u00e4ndert, dass im neuen Wortlaut vom \u00a7 2 a) auch die M\u00f6glichkeit vorgesehen war, einen Lizenzspieler zur Teilnahme an Spielen oder Trainingseinheiten der 2. Mannschaft anzuweisen, solange diese mindestens in der Oberliga spielt. Damit war \u2013 im Gegensatz zur fr\u00fcheren Rechtslage \u2013 eine ausdr\u00fcckliche Vertragsgrundlage f\u00fcr eine solche Weisung geschaffen, w\u00e4hrend zuvor solche Weisungen nur aufgrund des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers erfolgen konnten, dem engere Grenzen gesteckt waren.<\/p>\n<p>Auf der Basis des jetzt geltenden Vertragsmusters sind soweit ersichtlich bislang nur zwei einschl\u00e4gige Entscheidungen ergangen, wobei das Arbeitsgericht M\u00fcnster in einer Entscheidung vom 20.08.2009 (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20Ga%2039\/09\" target=\"_blank\" title=\"ArbG M&uuml;nster, 20.08.2009 - 1 Ga 39\/09\">1 Ga 39\/09<\/a>) den Teilnahmeanspruch des Lizenzspielers mit der Begr\u00fcndung bejahte, die Klausel in \u00a7 2 a) des Musterarbeitsvertrages sei unwirksam, da sie in Widerspruch zur Definition des Lizenzspielers (der der 1. und 2. Bundesliga angeh\u00f6rt) stehe und dar\u00fcber hinaus der dort streitgegenst\u00e4ndliche Arbeitsvertrag auch ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr die 1. und 2. Bundesliga gelten sollte.<\/p>\n<p>Diese Sichtweise ist verk\u00fcrzt:<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Bestimmungen, dass der Vertrag nur f\u00fcr die 1. und 2. Bundesliga gelte, seine zeitliche Reichweite und einen Bestand definiert, handelt es sich bei der Verweisungsm\u00f6glichkeit auf die 2. Mannschaft um eine inhaltliche Ausgestaltung der Pflichten des Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>Dementsprechend hat in der anderen einschl\u00e4gigen Entscheidung das Arbeitsgericht Bielefeld (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20Ga%207\/11\" target=\"_blank\" title=\"ArbG Bielefeld, 16.02.2011 - 6 Ga 7\/11: Anspruch eines Fu&szlig;ballspielers auf vertragsgerechte Bes...\">6 Ga 7\/11<\/a> vom 16.02.2011) auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel, selbst am Ma\u00dfstab des Rechtes der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, gehabt. Die Klausel erm\u00f6gliche zwar keine willk\u00fcrliche Zuweisung zum Training der 2. Mannschaft, ihre Anwendung im Einzelfall unterliege jedoch lediglich der Kontrolle auf Wahrung billigen Ermessens. Um dieses zu begr\u00fcnden, nach dem Arbeitsgericht Bielefeld verschiedene Faktoren herangezogen werden, zum Beispiel die Beschr\u00e4nkung der Gr\u00f6\u00dfe des Kaders zur Erm\u00f6glichung sinnvoller Trainingseinheiten sowie \u2013 bezogen auf den Betroffenen \u2013 etwaige Trainingsr\u00fcckst\u00e4nde des betroffenen Spielers und das hieraus resultierende Bed\u00fcrfnis, erst wieder an das Leistungsniveau der 1. Mannschaft herangef\u00fchrt zu werden.<\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich daher feststellen, dass es zu diesem Fragenkreis keine einheitliche Rechtsprechung gibt und vieles von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngig ist, durch die Schaffung einer Erm\u00e4chtigungsgrundlage durch die DFL im Musterarbeitsvertrag aber die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit besteht, derartige Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, solange dies im Einzelfall nicht ermessensfehlerhaft ist.<\/p>\n<p>\u00a0<em>Bildnachweis: Thorsten Bogdenand\/pixelio.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Der Spieler Ioannis Amanatidis hat gegen Eintracht Frankfurt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gerichtet auf seine Zulassung zum Lizenzspieler-Training, also dem Training der 1. Mannschaft gestellt. 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