{"id":533,"date":"2011-09-09T17:05:03","date_gmt":"2011-09-09T17:05:03","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=533"},"modified":"2011-09-09T17:05:03","modified_gmt":"2011-09-09T17:05:03","slug":"standiges-schiedsgericht-entscheidet-uber-501-regelung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=533","title":{"rendered":"St\u00e4ndiges Schiedsgericht entscheidet \u00fcber 50+1-Regelung"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/IMG_1606.jpg\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-534\" title=\"IMG_1606\" src=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/IMG_1606-300x199.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"199\" \/><\/a>Mit gro\u00dfer Spannung erwartet wurde die Entscheidung des St\u00e4ndigen Schiedsgerichtes f\u00fcr Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zur sog. \u201e50+1-Regel\u201c, die jetzt am 25.08.2011 erging.<\/p>\n<p>\u00a0Die \u201e50+1-Regel\u201c besagt, dass bei einer Kapitalgesellschaft, die am Spielbetrieb der 1. oder 2. Bundesliga teilnimmt, der \u201eMutterverein\u201c mehr als 50% der Stimmanteile halten muss, um somit auch bei Beteiligung externer Gesellschafter, wie z.B. j\u00fcngst des Investors bei 1860 M\u00fcnchen stets die Entscheidungsgewalt zu behalten.<\/p>\n<p>\u00a0In anderen gro\u00dfen europ\u00e4ischen Ligen wie England, Spanien und Italien gelten vergleichbare Beschr\u00e4nkungen nicht, weshalb dort die Verbreitung ausl\u00e4ndischer Investoren wesentlich h\u00f6her ist, was nachvollziehbar darauf beruht, dass sie als Gegenleistung f\u00fcr ihr finanzielles Engagement nat\u00fcrlich auch eine Kontroll- und Entscheidungskompetenz besitzen m\u00f6chten.<\/p>\n<p>\u00a0Die von Hannover 96 zum St\u00e4ndigen Schiedsgericht eingereichte Klage war urspr\u00fcnglich darauf gerichtet feststellen zu lassen, dass die entsprechenden Regelungen in den Verbandsstatuten insgesamt nichtig seien. Dies wurde insbesondere auf kartellrechtliche sowie europarechtliche Erw\u00e4gungen gest\u00fctzt. Der Ligaverband, der die Regelungen als wirksam verteidigte, hielt dem vor allem entgegen, dass er nicht nur im Rahmen seiner Verbandsautonomie ein gewisses Rechtsetzungsermessen habe, sondern die entsprechenden Beschr\u00e4nkungen auch zum Schutze der Stabilit\u00e4t des sportlichen Wettbewerbes erforderlich seien.<\/p>\n<p>\u00a0Im Zuge des Verfahrens wurde die Klage dann darauf beschr\u00e4nkt feststellen zu lassen, dass eine bislang in den Statuten vorgesehene Ausnahmem\u00f6glichkeit vom Verbot der mehrheitlichen Beteiligung in F\u00e4llen, in denen der Investor bereits seit mehr als 20 Jahren vor dem 01.01.1999 ununterbrochen und erheblich den Verein gef\u00f6rdert habe, unwirksam sei. \u00dcber diese Ausnahmem\u00f6glichkeit haben Bayer Leverkusen und der VfL Wolfsburg, die schon entsprechend langfristig vom Bayerwerk bzw. der Volkswagen AG gef\u00f6rdert worden waren, Ausnahmegenehmigungen erhalten.\u00a0<\/p>\n<p>Diesem Klageantrag gab das st\u00e4ndige Schiedsgericht statt, dies im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung, unter Gleichheitsgesichtspunkten sei eine Beschr\u00e4nkung auf den Stichtag 01.01.1999 nicht gerechtfertigt, f\u00fchrt sie doch dazu, dass einem Unternehmen, das zu diesem Stichtag erst 19 Jahre wesentlicher F\u00f6rderer des Vereins war, eine entsprechende Stellung versagt wird, wof\u00fcr das St\u00e4ndige Schiedsgericht keinen sachlichen Grund erkennen konnte. Es wird daher nunmehr Aufgabe des Satzungsgebers (Ligaverband) sein, die Vorgaben des st\u00e4ndigen Schiedsgerichtes in einer entsprechenden Neuregelung der 50+1-Regel umzusetzen. Dies d\u00fcrfte dann voraussichtlich darauf hinauslaufen, dass unabh\u00e4ngig von einem konkreten Stichtag bei einer gewissen nachhaltigen und dauerhaften F\u00f6rderung ein Wirtschaftsunternehmen dann Mehrheitsgesellschafter werden kann, wenn ein entsprechender Zeitraum (bisher 20 Jahre) verstrichen ist.<\/p>\n<p>\u00a0Diese Nachhaltigkeit des Engagements tr\u00e4gt auch den Bedenken Rechnung, dass \u201eHeuschrecken\u201c im Fu\u00dfball ihr Unwesen treiben k\u00f6nnten.\u00a0<\/p>\n<p>Auch wenn \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Antrag, die gesamte 50+1-Regelung f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren, aufgrund der sp\u00e4teren Klage\u00e4nderung nicht mehr entschieden werden musste, hat das Schiedsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung \u2013 allerdings dort zutreffender Weise nur im Wege der summarischen Pr\u00fcfung \u2013 festgestellt, dass gewichtige Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen, dass das 50+1-Modell als solches grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig und von der Verbandsautonomie gedeckt sei.\u00a0<\/p>\n<p>Man darf gespannt sein, ob diese Entscheidung das bisher eher zur\u00fcckhaltende Interesse von Investoren im deutschen Profifu\u00dfball verst\u00e4rkt, wobei die bislang 20j\u00e4hrige Wartefrist, die das St\u00e4ndige Schiedsgericht als solche nicht beanstandet hat, sicherlich noch eine hohe Hemmschwelle verglichen mit den wesentlichen gro\u00dfz\u00fcgigeren rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen L\u00e4ndern darstellt.<\/p>\n<p><em>Bildnachweis: Thorsten Bogdenand\/pixelio.de<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit gro\u00dfer Spannung erwartet wurde die Entscheidung des St\u00e4ndigen Schiedsgerichtes f\u00fcr Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zur sog. \u201e50+1-Regel\u201c, die jetzt am 25.08.2011 erging. \u00a0Die \u201e50+1-Regel\u201c besagt, dass bei einer Kapitalgesellschaft, die am Spielbetrieb der 1. oder 2. 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