{"id":581,"date":"2011-10-20T17:59:44","date_gmt":"2011-10-20T17:59:44","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=581"},"modified":"2011-10-20T17:59:44","modified_gmt":"2011-10-20T17:59:44","slug":"checkliste-berichterstattung-in-den-medien","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=581","title":{"rendered":"Checkliste: Berichterstattung in den Medien"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/10\/DSC08041.jpg\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-583\" title=\"DSC08041\" src=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/10\/DSC08041-300x225.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/10\/DSC08041-300x225.jpg 300w, http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/10\/DSC08041.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a><strong>Regelm\u00e4\u00dfig stellt sich bei einer Berichterstattung in den Medien, welche ggf. Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt,\u00a0die Frage, ob es sinnvoll ist rechtliche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Im folgenden soll ein kurzer \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang gegeben werden<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>A. Berichterstattung und \u00c4u\u00dferungen in den Medien<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00a0Meinung oder Tatsachenbehauptung<br \/>\nZun\u00e4chst muss unterschieden werden, welche Art von \u00c4u\u00dferung vorliegt. Dabei sind \u00c4u\u00dferungen nicht nur das gesprochene oder gedruckte Wort. Umfasst ist alles, was dargestellt oder auch gesendet wird. Um kl\u00e4ren zu k\u00f6nnen, welche Anspr\u00fcche gegen die \u00c4u\u00dferung in Betracht kommen, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung oder eine Tatsachenbehauptung handelt.<\/p>\n<p>1.1. \u00a0Tatsachenbehauptung<br \/>\nEine Tatsachenbehauptung ist gegeben, wenn der Gehalt der \u00c4u\u00dferung entsprechend dem Verst\u00e4ndnis eines Durchschnittempf\u00e4ngers der objektiven Kl\u00e4rung\/einem objektiven Beweis zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>1.2.\u00a0Meinung<br \/>\nVon einer Meinungs\u00e4u\u00dferung (Werturteil) geht man aus, wenn die \u00c4u\u00dferung f\u00fcr den Empf\u00e4nger als subjektive Meinung des \u00c4u\u00dfernden erkennbar ist. Sie ist durch die Elemente des Daf\u00fcrhaltens oder des Meinens gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p>2. \u00a0Abgrenzungsschwierigkeiten<br \/>\nH\u00e4ufig liegt einer Meinung auch ein Tatsachenkern zu Grunde. Bei der Abgrenzung wird darauf abgestellt, was im Vordergrund steht. Von einem \u00dcberwiegen des Tatsachencharakters ist auszugehen, wenn sich die \u00c4u\u00dferung als Zusammenfassung von Tatsachenbehauptungen darstellt und letztlich ein Beweis \u00fcber die Wahrheit des zusammengefassten Umstandes m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Der Wertungscharakter \u00fcberwiegt, wenn der tats\u00e4chliche Gehalt der \u00c4u\u00dferung so substanzarm ist, dass er gegen\u00fcber dem Meinungscharakter in den Hintergrund tritt.<\/p>\n<p>Weil das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung im Grundgesetz verankert ist, entscheidet die Rechtsprechung in Zweifelsf\u00e4llen in der Regel f\u00fcr das Vorliegen einer Meinungs\u00e4u\u00dferung.<\/p>\n<p>3. \u00a0Fallgruppen<\/p>\n<p>3.1. \u00a0Gutachten und Testberichte<br \/>\nIn der Regel Meinungs\u00e4u\u00dferungen.<\/p>\n<p>3.2. \u00a0Rechtliche Einordnungen<br \/>\nIn der Regel Meinungs\u00e4u\u00dferungen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Rechtsmeinung dem Adressaten die Vorstellung von ganz konkreten Vorg\u00e4ngen vermittelt, deren Wahrheitsgehalt wiederum durch einen Beweis \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte (vorbestrafter L\u00fcgner, vorbestrafter Betr\u00fcger).<\/p>\n<p>3.3. \u00a0\u00c4u\u00dferungen im politischen Meinungskampf<br \/>\nInsbesondere im Wahlkampf sind in der Regel Meinungs\u00e4u\u00dferungen.<\/p>\n<p>3.4. \u00a0Prognosen<br \/>\nIn der Regel Meinungs\u00e4u\u00dferungen, weil sie Aussagen \u00fcber die Zukunft treffen und diese nicht dem Beweis zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Enth\u00e4lt eine \u00c4u\u00dferung f\u00fcr den objektiven Beobachter jedoch die Erkl\u00e4rung, dass im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft schon jetzt bestimmte Absichten und bestimmte Vereinbarungen bestehen, so handelt es sich wiederum um eine Tatsachenbehauptung. (Beispiel Hochzeit im September).<\/p>\n<p>3.5. \u00a0Verdachts\u00e4u\u00dferungen<br \/>\nIn diesen F\u00e4llen scheidet eine Tatsachenbehauptung nicht allein deshalb aus, weil derjenige, der die \u00c4u\u00dferung ausstellt, Zweifel an seiner Aussage mitteilt. In dem \u00c4u\u00dfern eines Verdachts, in dem Aufwerfen einer Frage steckt zumindest im Kern die Behauptung, dass etwas tats\u00e4chlich so ist oder so sein k\u00f6nnte. Entsprechendes gilt f\u00fcr Fragen. Zwar sind Fragen h\u00e4ufig als Werturteile anzusehen. Wird durch die Art der Fragestellung jedoch eine bestimmte Tatsache vermittelt, so liegt eine Tatsachenbehauptung vor; dies gilt insbesondere f\u00fcr so genannte rhetorische Fragen.<\/p>\n<p>3.6. \u00a0Zitat<br \/>\nZum einen enth\u00e4lt ein Zitat immer die Tatsachenbehauptung, dass sich der Zitierte so wie zitiert ge\u00e4u\u00dfert hat. Zum anderen kann das Zitat eine \u00c4u\u00dferung enthalten, durch die ein Dritter betroffen ist. Dann ist wiederum nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu kl\u00e4ren, ob in dieser ausgef\u00fchrten \u00c4u\u00dferung des Dritten eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil liegt.<\/p>\n<p>Hat sich derjenige, der das Zitat gebraucht, nicht vom Inhalt des Zitats distanziert, so kann er im \u00dcbrigen f\u00fcr das Zitat wie f\u00fcr eine Eigenaussage haften.<\/p>\n<p><strong>B. Anspruchsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00a0Tatsachenbehauptung<br \/>\nLiegt eine Tatsachenbehauptung vor, so hat der Betroffene immer dann einen Anspruch, wenn die Tatsachenbehauptung unwahr ist.<\/p>\n<p>Ist die Tatsachenbehauptung wahr und wird dadurch der Intimbereich einer Person betroffen, so ist auch das Verbreiten einer wahren Tatsache in aller Regel unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kann das Verbreiten von wahren Tatsachenbehauptungen unzul\u00e4ssig sein.<\/p>\n<p>Die Tatsachenbehauptung muss aufgestellt sein. Das Erfordernis des Aufstellens bedeutet nicht, dass die Behauptung als eigene aufgestellt sein muss. Es gen\u00fcgt blo\u00dfes verbreiten. Es gen\u00fcgt damit auch die Verbreitung von \u00c4u\u00dferungen Dritter.<\/p>\n<p>Der Anspruchsberechtigte muss betroffen und damit erkennbar sein.<\/p>\n<p>Dabei kommt es darauf an, ob der Berechtigte selbst und indivuduell betroffen ist. Namentliche Erw\u00e4hnung setzt das Merkmal der Betroffenheit nicht voraus. Es gen\u00fcgt, dass die Identit\u00e4t des Anspruchstellers sich f\u00fcr die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder aber zumindest ermitteln l\u00e4sst.<\/p>\n<p>2.\u00a0Meinungs\u00e4u\u00dferung<br \/>\nBei Meinungs\u00e4u\u00dferungen ist eine Interessenabw\u00e4gung notwendig.<\/p>\n<p>2.1. \u00a0Pers\u00f6nlichkeitsrecht oder Recht des Unternehmers am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb<br \/>\nDas Pers\u00f6nlichkeitsrecht oder das Recht des Unternehmers an seinem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb muss gegen\u00fcber dem Recht des \u00c4u\u00dfernden auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und gegebenenfalls auch gegen\u00fcber der Presse- und Rundfunkfreiheit abgewogen werden.<\/p>\n<p>2.2. \u00a0Schm\u00e4hkritik<br \/>\nDas Pers\u00f6nlichkeitsrecht \u00fcberwiegt immer dann, wenn die \u00c4u\u00dferung sich als so genannte Schm\u00e4hkritik darstellt. Dies ist der Fall, wenn Sie &#8211; jenseits auch polemischer und \u00fcberspitzter Kritik- ausschlie\u00dflich in der Herabsetzung einer Person besteht. Es gen\u00fcgt aber nicht allein die Herabsetzung. Die Kritik muss bezogen und ausfallend sein, so dass die Auseinandersetzung der Person oder der Sache nicht\u00a0 mehr im Vordergrund steht, sondern lediglich die Diffamierung.<\/p>\n<p>Die Schm\u00e4hkritik ist von der Satire abzugrenzen.<\/p>\n<p>Unzul\u00e4ssigkeit der Satire kann sein, wenn sie etwas nicht Vorhandenes \u00fcbertreibt oder \u00fcberspitzt. Dabei gilt, dass derjenige, der sich im \u00f6ffentlichen Leben bewegt, z.B. Politiker, mehr ertragen m\u00fcssen, als derjenige, bei dem dies nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>2.3. \u00a0Intimsph\u00e4re<br \/>\nDas Pers\u00f6nlichkeitsrecht \u00fcberwiegt auch, wenn \u00fcber die Intimsph\u00e4re einer Person berichtet wird.<\/p>\n<p>2.4.\u00a0Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit<br \/>\nIn den anderen F\u00e4llen \u00fcberwiegt in der Regel die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit.<\/p>\n<p>\u00a0<br \/>\n<strong>C. \u00a0Anspruchsgrundlagen<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00a0Gegendarstellungsanspruch<\/p>\n<p>1.1. \u00a0Voraussetzungen<\/p>\n<p>1.2. \u00a0Ver\u00f6ffentlichungsverlangen<br \/>\nDies kann schriftlich oder m\u00fcndlich erfolgen.<\/p>\n<p>1.3. \u00a0Gegendarstellung<br \/>\nSie muss schriftlich erfolgen. Es darf nur mit Tatsachenbehauptungen auf Tatsachenbehauptungen in der Ausgangsberichterstattung erwidert werden.<\/p>\n<p>1.4.\u00a0Fristen<br \/>\n&#8211; Unverz\u00fcglichkeit der Zuleitung,<br \/>\n&#8211; Aktualit\u00e4tsgrenze,<br \/>\n&#8211; Eilbed\u00fcrftigkeit.<\/p>\n<p>2. \u00a0Unterlassungsanspruch<\/p>\n<p>2.1 \u00a0Voraussetzungen<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch kann sich richten gegen<br \/>\n&#8211; Unwahre Tatsachenbehauptung,<br \/>\n&#8211; wahre aber sonst rechtsverletzende Tatsachenbehauptungen,<br \/>\n&#8211; Schm\u00e4hkritik.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den Unterlassungsanspruch ist ferner eine Wiederholungsgefahr oder das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr.<\/p>\n<p>2.2. \u00a0Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete<br \/>\nEs gilt der weite im Betroffen der Begriff des \u00c4u\u00dferungsrechts, dass sowohl das Recht f\u00fcr juristische als auch nat\u00fcrliche Personen beinhaltet, Anspr\u00fcche geltend zu machen.<\/p>\n<p>Anspruchsverpflichtet ist derjenige der die \u00c4u\u00dferung aufgestellt und\/oder verbreitet hat.<\/p>\n<p>2.3. \u00a0Gerichtliche Durchsetzung<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch wird sehr h\u00e4ufig im Eilverfahren geltend gemacht.<br \/>\n\u00a0<br \/>\n3. \u00a0Der Widerrufs- und Richtigstellungsanspruch<br \/>\nWiderruf und Richtigstellung unterscheiden sich vom Gegendarstellungsanspruch dadurch, dass der Widerruf die Erkl\u00e4rung des Verlages bzw. des Medienunternehmens ist.<\/p>\n<p>3.1.\u00a0Voraussetzungen<br \/>\nDer Anspruch ist nur gegen unwahre Tatsachenbehauptungen m\u00f6glich, nicht gegen Meinungs\u00e4u\u00dferungen.<\/p>\n<p>3.2. \u00a0Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs<br \/>\nDie Besonderheit des Richtigstellungsanspruchs und der gleichzeitige Nachteil f\u00fcr den Betroffenen liegt darin, dass die Richtigstellung nach allgemeiner Ansicht nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden kann.<\/p>\n<p>4. \u00a0Schadensersatzanspr\u00fcche<\/p>\n<p>4.1. Grundvoraussetzung<br \/>\nEs muss eine schuldhafte Rechtsverletzung vorliegen. Bei der Rechtsverletzung kommt es darauf an, ob das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen einer Berichterstattung verletzt worden ist. Die infrage kommenden Schuldformen sind Vorsatz und Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>Die schuldhafte Rechtsverletzung muss kausal f\u00fcr einen Schaden sein. Zweifel an der Kausalit\u00e4t einer Berichterstattung f\u00fcr einen Schaden gehen zu Lasten des Gesch\u00e4digten.<\/p>\n<p>4.2. \u00a0Anspruch auf Ersatz immaterieller Sch\u00e4den<br \/>\nVoraussetzung:<br \/>\n&#8211; Vorliegen einer schweren Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung,<br \/>\n&#8211; Verschulden des handelnden Mediums,<br \/>\n&#8211; Bestehen eines unabwendbaren Bed\u00fcrfnisses,<br \/>\n&#8211; keine M\u00f6glichkeit, anderweitig Ersatz zu verlangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Bildnachweis: Kunstart.net\/pixelio.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regelm\u00e4\u00dfig stellt sich bei einer Berichterstattung in den Medien, welche ggf. Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt,\u00a0die Frage, ob es sinnvoll ist rechtliche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Im folgenden soll ein kurzer \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang gegeben werden. &nbsp; A. 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