{"id":59,"date":"2010-10-14T11:32:37","date_gmt":"2010-10-14T11:32:37","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=59"},"modified":"2011-11-12T15:27:59","modified_gmt":"2011-11-12T15:27:59","slug":"rechtlicher-schutz-fur-sportler-bei-der-nutzung-ihres-namens-in-der-werbung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=59","title":{"rendered":"Rechtlicher Schutz f\u00fcr Sportler bei der Nutzung ihres Namens in der Werbung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der bekannte Profifu\u00dfballer Michael Ballack wehrte sich vor dem OLG Hamburg gegen die Werbeaussage &#8222;Herr Abramovic, Sie m\u00fcssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite&#8220;. Zu Unrecht wie die Richter des h\u00f6chsten hanseatischen Gerichts nunmehr feststellten. Die Werbeaussage sei eine zul\u00e4ssige Satire und l\u00f6se keinen Schadensersatzanspruch des Fu\u00dfballers aus <em>(<a href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/urteile\/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht\/Personen-der-Zeitgeschichte\/Prominente\/1015-OLG-Hamburg-Az-7-U-12509-Werbung-mit-Profi-Sportler.html\" target=\"_blank\">OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 &#8211; Az.: 7 U 125\/09<\/a>)<\/em>.<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2010\/10\/recht1.jpg\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-61\" title=\"recht1\" src=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2010\/10\/recht1-300x211.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"211\" \/><\/a>1. F\u00fcr bekannte Pers\u00f6nlichkeiten aus dem Bereich des Profisports ist neben ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit die kommerzielle Vermarktung ihrer Pers\u00f6nlichkeitsrechte im Bereich von Werbung und Marketing eine wesentliche Einnahme- und Erl\u00f6squelle im Rahmen der finanziellen Aussch\u00f6pfung ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit. Zur Wahrung der Werthaltigkeit der Verwertung ihrer Pers\u00f6nlichkeitsrechte f\u00fcr ihre berufliche T\u00e4tigkeit sind die Sportler daher darauf angewiesen, dass die entsprechenden Schutz- und Pers\u00f6nlichkeitsrechte von der werbetreibenden Wirtschaft beachtet und respektiert werden.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.rep-jura.de\/essen\/files\/pdf\/I_ZR_65-07.pdf\" target=\"_blank\">In mehreren Entscheidungen<\/a> au\u00dferhalb des Sportbereichs scheint sich beim Bundesgerichtshof die Tendenz durchgesetzt zu haben, dass Werbung, die erkennbar Bezug auf prominente Pers\u00f6nlichkeiten nimmt und dabei aktuelle Geschehnisse im Zusammenhang mit diesen Pers\u00f6nlichkeiten auf humorvolle satirische Weise kommentiert und verarbeitet, gebilligt werden kann, auch wenn eine Einwilligung der betroffenen Pers\u00f6nlichkeit nicht vorliegt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20169,%20340\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 26.10.2006 - I ZR 182\/04: R&uuml;cktritt des Finanzministers\">BGHZ 169, 340<\/a> &#8211; Finanzminister-Entscheidung; BGH AFP 208, 596 &#8211; Zigarettenschachtel-Entscheidung; BGH <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AFP%202008,%20598\" target=\"_blank\" title=\"BGH, 05.06.2008 - I ZR 223\/05: Namensnennung von Prominenten in der Werbung\">AFP 2008, 598<\/a> &#8211; geschw\u00e4rzte Worte-Entscheidung).<\/p>\n<h3><strong>Interessenabw\u00e4gung ist stets zu ber\u00fccksichtigen<\/strong><\/h3>\n<p>Fasst man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammen, l\u00e4sst sich sagen, dass bei Eingriffen in den verm\u00f6gensrechtlichen Bestand des Pers\u00f6nlichkeitsrechts bei der gebotenen G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> zu ber\u00fccksichtigen ist. Dabei haben nicht nur Beitr\u00e4ge, die sich mit Vorg\u00e4ngen von historisch-politischer Bedeutung befassen einen meinungsbildenden Inhalt, sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beitr\u00e4ge kann Meinungsbildung stattfinden. Dies gilt auch im Rahmen von satirisch-sp\u00f6ttischen Ver\u00f6ffentlichungen. Die damit gegebenenfalls einhergehende Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts ist hinzunehmen, wenn sich die Werbeanzeige<\/p>\n<ul>\n<li>einerseits in satirisch-sp\u00f6ttischer Form mit einem in der \u00d6ffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, auf dem der genannte beteiligt war,<\/li>\n<li>und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt wird<\/li>\n<li>und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.<\/li>\n<\/ul>\n<p>2. Das Oberlandesgericht Hamburg hat diese Grunds\u00e4tze nunmehr in einem Urteil vom 02.03.10 (<a href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/urteile\/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht\/Personen-der-Zeitgeschichte\/Prominente\/1015-OLG-Hamburg-Az-7-U-12509-Werbung-mit-Profi-Sportler.html\" target=\"_blank\">OLG Hamburg, Az.: 7U 125\/09<\/a>) im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung des Profifu\u00dfballers Michael Ballack aufgegriffen. In der Entscheidung warb eine Privatbank mit folgender Anzeige:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Herr Abramovic, Sie m\u00fcssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite!&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Oberlandesgericht wies die Klage von <a href=\"http:\/\/www.michael-ballack.com\/\" target=\"_blank\">Michael Ballack<\/a> auf Zahlung einer Lizenz zur\u00fcck. Das Oberlandesgericht bezog sich in seiner Entscheidung dabei ausdr\u00fccklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der in F\u00e4llen, in denen mit dem Bild oder dem Namen einer Pers\u00f6nlichkeit f\u00fcr ein Produkt oder eine Dienstleistung geworben wird, der Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht hinzunehmen sei, wenn sich der Werbende wegen des Inhalts der verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit berufen kann. Dies war nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg im vorliegenden Fall gegeben. Durch die Anzeige entsteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht der Eindruck, dass Michael Ballack f\u00fcr die Bank werbe. Dar\u00fcber hinaus sei von erheblicher Bedeutung, dass die Werbeanzeige einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts \u00fcbt die Beklagte in satirisch-sp\u00f6ttischer Form Kritik daran, welchen Einfluss Geld und Geldgeber auf den Fu\u00dfballsport haben und dass das sportliche Schicksal von Vereinen und Spielern von den Auswirkungen der Finanzkrise abh\u00e4ngen kann.<\/p>\n<h3><strong>Unter dem &#8222;Deckmantel&#8220; der Meinungsfreiheit?<\/strong><\/h3>\n<p>3. Das Oberlandesgericht hat damit zum ersten Mal, soweit ersichtlich, die insbesondere bereits in der so genannten Finanzministerentscheidung zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Bundesgerichtshofs nunmehr auch f\u00fcr bekannte Pers\u00f6nlichkeiten aus dem Sportbereich angewandt. V\u00f6llig unzureichend bewertet wird meines Erachtens dabei die besondere Situation der im Sportbereich T\u00e4tigen. Das Schutzbed\u00fcrfnis ist ein anderes, als das von Politikern oder sonstigen bekannten Pers\u00f6nlichkeiten. Das Schutzschutzbed\u00fcrfnis ist ebenso unterschiedlich ausgepr\u00e4gt wie bei der Frage, ob das Recht am eigenen Bild oder das Recht am eigenen Namen verletzt ist. Die Einnahmen aus Werbung sind f\u00fcr Personen, die im Sportbereich t\u00e4tig sind, h\u00e4ufig eine finanzielle Quelle von besonderer Bedeutung, um Erl\u00f6se zu generieren. Auch bei Sportlern, die durch ihre sportliche T\u00e4tigkeit erhebliche Einnahmen erzielen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass dies aufgrund physischer Grenzen h\u00e4ufig nur auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt m\u00f6glich ist. Dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz au\u00dferhalb seiner sportlichen T\u00e4tigkeit, namentlich im Bereich der Werbung, kommt daher ein besonderer Stellenwert zu. Die j\u00fcngste Rechtsprechung darf daher nicht dazu f\u00fchren, dass Pers\u00f6nlichkeiten aus dem Sportbereich unter dem &#8222;Deckmantel&#8220; der Meinungsfreiheit f\u00fcr Werbema\u00dfnahmen ausgenutzt werden. Ansonsten w\u00e4re es f\u00fcr die Werbetreibenden ein einfaches, sich im Zusammenhang mit sportlichen Gro\u00dfveranstaltungen bekannte Pers\u00f6nlichkeiten aus dem Sportbereich herauszupicken und sie ohne deren Zustimmung f\u00fcr die Werbung zu verwenden. Damit w\u00fcrden dann nicht nur die Rechte der Sportler ausgeh\u00f6hlt, sondern auch diejenigen benachteiligt, die als Sponsoren hohe Geldbetr\u00e4ge zahlen, um sich die Zustimmung der Sportler zu sichern.<\/p>\n<h6><em>Bildnachweis: geralt\/pixelio.de<\/em><\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der bekannte Profifu\u00dfballer Michael Ballack wehrte sich vor dem OLG Hamburg gegen die Werbeaussage &#8222;Herr Abramovic, Sie m\u00fcssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite&#8220;. Zu Unrecht wie die Richter des h\u00f6chsten hanseatischen Gerichts nunmehr feststellten. 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