{"id":818,"date":"2011-12-18T19:55:25","date_gmt":"2011-12-18T19:55:25","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=818"},"modified":"2011-12-18T19:55:25","modified_gmt":"2011-12-18T19:55:25","slug":"schmahkritik-bei-sportereignissen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=818","title":{"rendered":"Schm\u00e4hkritik bei Sportereignissen"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/IMG_1606.jpg\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-820\" title=\"IMG_1606\" src=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/IMG_1606-300x199.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"199\" \/><\/a><strong>Regelm\u00e4\u00dfig kommt es im Rahmen von Sportereignissen, insbesondere im Zusammenhang mit Fu\u00dfballspielen zu ernsthaften kontroversen Diskussionen zwischen einzelnen Beteiligten. In diesem Zusammenhang stellt sich h\u00e4ufig die Frage, was ist rechtlich noch zul\u00e4ssig. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr das Landgericht M\u00fcnchen besch\u00e4ftigen.<\/strong><\/p>\n<p>In dem vom Landgericht M\u00fcnchen (Az. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20O%20127\/11\" target=\"_blank\" title=\"LG M&uuml;nchen II, 25.08.2011 - 8 O 127\/11: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung: Geldentsch&auml;digungsansp...\">8 O 127\/11<\/a>) zu entscheidenden Fall machte der Kl\u00e4ger unter anderem Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentsch\u00e4digung geltend, da er sich vom Beklagten mit einer \u00f6ffentlichen Schm\u00e4hkritik \u00fcberzogen sah. Der Kl\u00e4ger ist ein ehemaliger Profifu\u00dfballer und war \u00fcber Jahre Torwart der Deutschen Fu\u00dfballnationalmannschaft. Der Beklagte ist Torwart einer Fu\u00dfballbundesligamannschaft und geh\u00f6rt dem aktuellen Kader der Deutschen Fu\u00dfballnationalmannschaft an.<\/p>\n<p>Am 14.09.2010 fand unter Mitwirkung des Beklagten ein Champions-League-Spiel statt. Die gegnerische Mannschaft erreichte den F\u00fchrungstreffer, nach dem ein Abwehrspieler eine scharfe Flanke eines Gegenspielers ins eigene Tor lenkte. Der Beklagte deckte bei dieser Spielsituation die kurze Torwartecke ab. Der Kl\u00e4ger war bei dem genannten Spiel als Fu\u00dfballexperte t\u00e4tig. Auf die konkrete Spielszene angesprochen f\u00fchrte der Kl\u00e4ger im Fernsehen folgendes aus:<\/p>\n<p>&#8222;Wenn er einen Schritt rausgeht, kann er den Ball abfangen. Er h\u00e4tte sich nicht an den Pfosten klammern, sondern mutiger spielen sollen. Er kann es auf jeden Fall besser machen. &#8220;<\/p>\n<p>Als der Beklagte einen Tag sp\u00e4ter auf dem Trainingsplatz von einem Reporter auf diese Stellungnahme angesprochen wurde, entgegnete er:<\/p>\n<p>&#8222;Der soll in die Muppets-Show gehen. Der Mann geh\u00f6rt auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen &#8211; am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Gehe ich ein St\u00fcck in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich wei\u00df nicht warum \u00fcber so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn! &#8220;<\/p>\n<p>In dem Verfahren vor dem Landgericht M\u00fcnchen begehrte der Kl\u00e4ger die Zahlung einer immateriellen Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von mindestens 20.000 \u20ac f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung des Beklagten &#8222;Der geh\u00f6rt auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen &#8211; am besten in die Geschlossene! &#8220;<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei der \u00c4u\u00dferung des Beklagten um ein Werturteil handelt, die nach ihrer Diktion objektiv geeignet ist, den Kl\u00e4ger in seinem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht zu verletzen. Das Landgericht hat jedoch einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers verneint. Als Beitrag im \u00f6ffentlichen Meinungskampf sind nach Auffassung des Landgerichts die \u00c4u\u00dferungen des Beklagten durch <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> gerechtfertigt. Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers kann hier keinen Vorrang gegen\u00fcber der Meinungsfreiheit beanspruchen. Die Schadensersatzanspr\u00fcche waren daher nach Auffassung des Landgerichts nicht begr\u00fcndet. Das Gericht f\u00fchrte dabei auch aus, dass im Sportbereich wechselseitige Kritik an der fachlichen und charakterlichen Eignung beinahe notwendig nicht ausbleibt. Mit derartigen Angriffen m\u00fcssen sich die im Blickpunkt der \u00d6ffentlichkeit stehenden Verantwortungstr\u00e4ger des Sports abfinden. Dabei handelt es sich im Regelfall nicht um erheblich ins Gewicht fallende Beeintr\u00e4chtigungen, die einen Ausgleich durch eine Geldentsch\u00e4digung gebieten.<\/p>\n<p><em>Bildnachweis: Thorsten Bogdenand\/pixelio.de<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regelm\u00e4\u00dfig kommt es im Rahmen von Sportereignissen, insbesondere im Zusammenhang mit Fu\u00dfballspielen zu ernsthaften kontroversen Diskussionen zwischen einzelnen Beteiligten. In diesem Zusammenhang stellt sich h\u00e4ufig die Frage, was ist rechtlich noch zul\u00e4ssig. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr das Landgericht M\u00fcnchen besch\u00e4ftigen. 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