{"id":922,"date":"2012-02-20T09:13:06","date_gmt":"2012-02-20T09:13:06","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=922"},"modified":"2012-02-20T09:13:45","modified_gmt":"2012-02-20T09:13:45","slug":"eugh-soziale-netzwerke-mussen-nicht-filtern","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=922","title":{"rendered":"EuGH: Soziale Netzwerke m\u00fcssen nicht filtern"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ein sehr interessantes Urteil des EuGH wurde vergangene Woche bekannt: Soziale Netzwerke d\u00fcrfen demnach nicht verpflichtet werden, Filtersysteme einzurichten, um urheberrechtlich gesch\u00fctztes Material herauszufiltern (Az.: <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C\u2011360\/10\" target=\"_blank\" title=\"EuGH, 16.02.2012 - C-360\/10: Sperrverf&uuml;gungen gegen Provider\">C\u2011360\/10<\/a>). Sogenannte Blacklists w\u00fcrden den Diensteanbieter zu einer ganz allgemeinen \u00dcberwachung verpflichten. Eine solche \u00dcberwachung sei hingegen nach Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie verboten. Der EuGH wendet sich mit dem Urteil etwas von der st\u00e4ndigen Rechtsprechug des Bundesgerichtshofes ab, der in der Vergangenheit eher dazu tendiert hat, dass Host-Provider kerngleiche Verst\u00f6\u00dfe in der Zukunft verhindern m\u00fcssen.<\/strong><\/p>\n<p>Aus der Pressemitteilung des EuGH:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Fest steht auch, dass die Einf\u00fchrung dieses Filtersystems bedeuten w\u00fcrde, dass der Hosting- Anbieter zum einen unter s\u00e4mtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten k\u00f6nnen, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten. Zum anderen m\u00fcsste der Hosting-Anbieter sodann ermitteln, welche dieser Dateien in unzul\u00e4ssiger Weise gespeichert und der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung gestellt werden, und schlie\u00dflich m\u00fcsste er die Zurverf\u00fcgungstellung von Dateien, die er als unzul\u00e4ssig eingestuft hat, blockieren. Eine solche pr\u00e4ventive \u00dcberwachung w\u00fcrde eine aktive Beobachtung der von den Nutzern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerks gespeicherten Dateien erfordern. Daraus folgt, dass das Filtersystem den Betreiber zu einer allgemeinen \u00dcberwachung der bei ihm gespeicherten Informationen verpflichten w\u00fcrde, was nach der Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr verboten ist.<\/p>\n<p>Der EuGH weist sodann darauf hin, dass die nationalen Beh\u00f6rden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von Urheberrechten erlassenen Ma\u00dfnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Ma\u00dfnahmen betroffen sind, sicherzustellen haben (EuGH, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-Int 2012, 153\" target=\"_blank\" title=\"EuGH, 24.11.2011 - C-70\/10: Sperrverf&uuml;gungen gegen Provider\">GRUR-Int 2012, 153<\/a>). Im vorliegenden Fall w\u00fcrde die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, jedoch bedeuten, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten s\u00e4mtliche der bei dem betreffenden Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen oder der gr\u00f6\u00dfte Teil davon \u00fcberwacht w\u00fcrden. Diese \u00dcberwachung m\u00fcsste zudem zeitlich unbegrenzt sein, sich auf jede k\u00fcnftige Beeintr\u00e4chtigung beziehen und nicht nur bestehende Werke sch\u00fctzen, sondern auch Werke, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Systems noch nicht geschaffen waren. Deshalb w\u00fcrde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeintr\u00e4chtigung der unternehmerischen Freiheit von Netlog f\u00fchren, da sie Netlog verpflichten w\u00fcrde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Netlog beschr\u00e4nken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer seiner Dienste beeintr\u00e4chtigen kann, und zwar ihre Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen, bei denen es sich um Rechte handelt, die durch die Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union gesch\u00fctzt sind. Die Anordnung w\u00fcrde n\u00e4mlich zum einen die Ermittlung, systematische Pr\u00fcfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk geschaffenen Profile bedeuten, bei denen es sich um gesch\u00fctzte personenbezogene Daten handelt, da sie grunds\u00e4tzlich die Identifizierung der Nutzer erm\u00f6glichen. Zum anderen k\u00f6nnte die Anordnung die Informationsfreiheit beeintr\u00e4chtigen, weil die Gefahr best\u00fcnde, dass das System nicht hinreichend zwischen unzul\u00e4ssigen und zul\u00e4ssigen Inhalten unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zul\u00e4ssigem Inhalt f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Daher antwortet der EuGH, dass das nationale Gericht, erlie\u00dfe es eine Anordnung, mit der der Hosting-Anbieter zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet w\u00fcrde, nicht das Erfordernis beachten w\u00fcrde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gew\u00e4hrleisten. (EuGH, Urt. v. 16. 2. 2012 \u2013 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-360\/10\" target=\"_blank\" title=\"EuGH, 16.02.2012 - C-360\/10: Sperrverf&uuml;gungen gegen Provider\">C-360\/10<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein sehr interessantes Urteil des EuGH wurde vergangene Woche bekannt: Soziale Netzwerke d\u00fcrfen demnach nicht verpflichtet werden, Filtersysteme einzurichten, um urheberrechtlich gesch\u00fctztes Material herauszufiltern (Az.: C\u2011360\/10). Sogenannte Blacklists w\u00fcrden den Diensteanbieter zu einer ganz allgemeinen \u00dcberwachung verpflichten. Eine solche \u00dcberwachung sei hingegen nach Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie verboten. 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