{"id":996,"date":"2012-03-27T15:16:53","date_gmt":"2012-03-27T15:16:53","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=996"},"modified":"2012-03-27T15:16:53","modified_gmt":"2012-03-27T15:16:53","slug":"das-recht-am-eigenen-bild-in-einer-dokumentation","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/rechtsportlich.net\/?p=996","title":{"rendered":"Das Recht am eigenen Bild in einer Dokumentation"},"content":{"rendered":"<p><strong><a href=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2012\/03\/VlkerRecht.jpg\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-997\" title=\"VlkerRecht\" src=\"http:\/\/rechtsportlich.net\/wp-content\/uploads\/2012\/03\/VlkerRecht-300x210.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"210\" \/><\/a>Im Dokumentarfilm werden regelm\u00e4\u00dfig tats\u00e4chliche Vorg\u00e4nge sowie real existierende Personen dargestellt. Beispielsweise bei einer Dokumentation \u00fcber das Leben bekannter Sportler, wie z.B. die Boxprofis Vladimir und Vitali Klitschko oder die exklusive Dokumentation \u00fcber die Hochzeit von Stars und Sternchen aus dem Showbiz. \u00c4hnliches gilt beispielsweise bei Dokumentationen, bei denen Verbrechen rekonstruiert werden oder in Filmen, in welchen Lebensgeschichten von Personen nachgezeichnet werden.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Dabei k\u00f6nnen sich regelm\u00e4\u00dfig rechtliche Grenzen aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Protagonisten ergeben, insbesondere in Gestalt der Intim- oder Privatsph\u00e4re. Dabei stellt das Recht am eigenen Bild eine besondere Auspr\u00e4gung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts dar.\u00a0<\/p>\n<p>Das Recht am eigenen Bild ist in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KUG<\/a> normiert.\u00a0<\/p>\n<p>Im \u00a7 22 hei\u00dft es wie folgt:\u00a0<\/p>\n<p><em>&#8222;Bildnisse d\u00fcrfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete daf\u00fcr, dass er sich abbilden lie\u00df, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angeh\u00f6rigen des Abgebildeten. Die Angeh\u00f6rigen im Sinne dieses Gesetzes sind der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.&#8220;<\/em>\u00a0<\/p>\n<p>Ferner hei\u00dft es in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a>:\u00a0<\/p>\n<p><em>&#8222;(1.) Ohne die nach \u00a7 22 erforderliche Einwilligung d\u00fcrfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:<\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>1.\u00a0\u00a0 <\/em><em>Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;<\/em><\/p>\n<p><em>2.\u00a0\u00a0 <\/em><em>Bilder, auf den die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen \u00d6rtlichkeit erscheinen;<\/em><\/p>\n<p><em>3.\u00a0\u00a0 <\/em><em>Bilder von Versammlungen, Aufz\u00fcgen und \u00e4hnlichen Vorg\u00e4ngen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;<\/em><\/p>\n<p><em>4.\u00a0\u00a0 <\/em><em>Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem h\u00f6heren Interesse der Kunst dient.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><em>(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angeh\u00f6rigen verletzt wird.&#8220;<\/em>\u00a0<\/p>\n<p>Aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KUG<\/a> ergibt sich, dass Bildnisse grunds\u00e4tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten ver\u00f6ffentlicht oder verbreitet werden d\u00fcrfen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jeder Einzelne selbst dar\u00fcber bestimmen kann, wie seine Person in der \u00d6ffentlichkeit dargestellt wird. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Bildnis alle denkbaren bildlichen Darstellungen von lebenden und toten Personen umfasst, und dass es dabei auf Art, Form und Dauerhaftigkeit nicht ankommt, d.h. dass auch die Abbildung einer Person im Rahmen einer Karikatur ein Bildnis darstellt und mithin der Begriff des Bildnisses weit zu verstehen ist. Ein Bildnis liegt dabei bereits dann vor, wenn der Abgebildete bef\u00fcrchten muss, dass er z.B. durch seine Gesichtsz\u00fcge, aber auch durch andere Merkmale f\u00fcr Dritte erkennbar ist.\u00a0<\/p>\n<p>Demzufolge ist grunds\u00e4tzlich im Rahmen einer Dokumentation die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen. Bei der Einwilligung handelt es sich um eine einseitige empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung, die auch m\u00fcndlich erteilt werden kann. Sie gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete daf\u00fcr, dass er sich abbilden lie\u00df, eine Entlohnung erhielt. Dabei ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich insbesondere zu Beweiszwecken empfiehlt, die Einwilligung schriftlich einzuholen, da der Filmhersteller die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Rechteeinr\u00e4umung trifft. Dabei kommt auch die aus dem Urheberrecht stammende Zweck\u00fcbertragungstheorie (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/31.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten\">\u00a7 31 Abs. 5 UrhG<\/a>) zur Anwendung, welche dazu f\u00fchrt, dass im Zweifel, sofern mit dem Protagonisten keine klaren schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, nur die Rechte an den Filmhersteller \u00fcbertragen wurden, die zwingenderweise notwendig \u00fcbertragen werden mussten. Sofern Minderj\u00e4hrige betroffen sind, ist in jedem Fall die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen. Dabei ist darauf zu achten, dass, sofern das Sorgerecht wie im Regelfall bei den Eltern liegt, beide Eltern die Einwilligung erteilen.\u00a0<\/p>\n<p>Ausnahmsweise kann auf eine Einwilligung verzichtet werden, wenn einer der in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> geregelten Ausnahmetatbest\u00e4nde greift. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Zu den Personen der Zeitgeschichte z\u00e4hlen solche, die sich beispielsweise durch ihre gesellschaftliche Stellung, ihre Leistungen, Taten aus dem Kreis der Mitmenschen hervorheben und mithin in der \u00d6ffentlichkeit pr\u00e4sent sind. Dies k\u00f6nnen beispielsweise bekannte Politiker, Schauspieler, Sportstars, aber auch T\u00e4ter von Straftaten sein. F\u00fcr die Praxis des Dokumentarfilmers stellt auch die Ausnahme, dass die Person, welche abgebildet ist, lediglich ein Beiwerk ist, eine erhebliche Rolle. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass Thema der Abbildung die Landschaft und nicht die Darstellung der Person ist. Die Personendarstellung muss also der Landschaftsdarstellung derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen k\u00f6nnte, ohne dass sich der Gegenstand des Bildes ver\u00e4ndert. Dar\u00fcber hinaus spielt regelm\u00e4\u00dfig auch die Ausnahme des \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 3 eine Rolle, nach welcher f\u00fcr Bilder von Versammlungen, Aufz\u00fcgen und \u00e4hnlichen Vorg\u00e4ngen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, keine Einwilligung notwendig ist. Unter den Begriff der Versammlungen, Aufz\u00fcge und \u00e4hnliche Vorg\u00e4nge fallen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun, also nicht nur Demonstrationen, Menschenansammlungen und Sportveranstaltungen, sondern auch Kongresse, Vereinsveranstaltungen und Hochzeitsgesellschaften . Voraussetzung ist jeweils, dass die Versammlung oder der Aufzug als Vorgang gezeigt wird und dass nicht nur einzelne oder mehrere Individien abgebildet sind.\u00a0<\/p>\n<p>Der Dokumentarfilmer sollte sich jedoch nicht in Sicherheit wiegen, falls er feststellen sollte, dass eine der Ausnahmef\u00e4lle des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> greifen und mithin eine Einwilligung der Abgebildeten oder des Abgebildeten nicht notwendig ist. Denn im Anschluss daran ist zu pr\u00fcfen, ob durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. In diesen F\u00e4llen besteht nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> keine Befugnis zur Ver\u00f6ffentlichung und es kommt dann wieder der Grundsatz zur Anwendung, n\u00e4mlich dass zur Ver\u00f6ffentlichung eine Einwilligung des Abgebildeten notwendig ist. Bildnisse aus dem Bereich der Intimsph\u00e4re d\u00fcrfen daher prinzipiell nicht ohne Einwilligung ver\u00f6ffentlicht werden, da dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch bei Ver\u00f6ffentlichungen aus dem Bereich der Privatsph\u00e4re oder entstellenden Aufnahmen.<\/p>\n<p>\u00a0Im Ergebnis ist festzustellen, dass es in jedem Fall empfehlenswert ist, mit den beteiligten Protagonisten im Rahmen eines Dokumentarfilms schriftliche Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen, in denen die Einwilligung der Protagonisten und insbesondere auch der Umfang der Rechte\u00fcbertragung auf den Filmhersteller klar geregelt ist. Ansonsten muss der Filmhersteller damit rechnen, dass der Abgebildete Unterlassungsanspr\u00fcche, ggf. auch im Rahmen eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens sowie Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche bis hin zur Geldentsch\u00e4digung geltend macht.<\/p>\n<p><em>Bildnachweis: Gerd Altmann\/pixelio.de\u00a0<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Dokumentarfilm werden regelm\u00e4\u00dfig tats\u00e4chliche Vorg\u00e4nge sowie real existierende Personen dargestellt. 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