Homepagebetreiber kann sogar als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften

Bekommt ein Diensteanbieter (Homepagebetreiber) eine Meldung über eine mögliche Urheberrechtsverletzung von Dritten auf seiner Internetseite und reagiert er über einen längeren Zeitraum nicht adäquat darauf, dann kann er nicht nur als Störer haften, sondern auch als Gehilfe in Anspruch genommen werden (OLG Hamburg, Beschluss v. 13.05.2013, Az.: 5 W 41/13). Das kann fatale Folgen mit sich bringen. Neben Schadenersatz kommen für den Betreiber dann nämlich auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht (§ 27 StGB).

In der Rechtsprechung um die Haftung fremder Inhalte auf der eigenen Homepage tut sich Neues auf in Hamburg. Grund genug, sich den Beschluss des OLG einmal genauer anzusehen. Es geht darin um die Haftung von Diensteanbietern für die Inhalte Dritter. Bislang lautet die einhellige Rechtsprechung dazu so, dass man grundsätzlich nicht für Inhalte Dritter haftet, solange man keine Kenntnis von diesen hat (§ 10 TMG). Das ist soweit klar und dürfte mittlerweile auch unbestritten sein (vgl. u.a. BGH – VI ZR 93/10 m.w.N.). Bekommt man als Webseitenbetreiber einen Hinweis oder eine konkrete Meldung auf einen möglichen Verstoß, so muss man diesem nachgehen, sonst riskiert man eine teure Abmahnung in der Folge. Reagiert man aber ordentlich darauf und löscht den beanstandeten Inhalt, weil er zu Recht moniert wurde, dann hat es sich für den Betreiber erledigt. Weder muss er in der Regel eine Unterlassungserklärung abgeben, noch Anwaltsgebühren oder Schadenersatz bezahlen.

Haftung als Gehilfe

Aus Hamburg weht nun allerdings frischer Wind durch die Störerhaftung. Die obersten hanseatischen Richter dehnen die Störerhaftung aus. Im wesentlich geht es darum, dass, wenn ein Betreiber nicht in akzeptabler Zeit auf eine Meldung reagiert, er nicht nur als Störer in Anspruch genommen werden kann, sondern auch als Gehilfe (§ 27 StGB). Das bedeutet in der Konsequenz, dass er nicht nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sondern auch auf Schadenersatz. Ähnlich, als habe er die Urheberrechtsverletzung selbst begangen.

Die Richter betonen dabei, dass sich der Webseitenbetreiber nicht (mehr) auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG berufen kann, wenn er trotz der positiver Kenntnis einfach weiterhin untätig bleibt. Eben dann haftet er ganz normal nach den allgemeinen Grundsätzen und somit auch auf Schadensersatz. Zudem kommen strafrechtliche Konsequenzen für die Personen beim Anbieter in Betracht, die nicht auf die Meldung reagiert haben. Juristisch gesehen, gehen die Richter von einem  bedingten Vorsatz aus, nachdem der Betreiber zwar Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat aber trotzdem weiterhin untätig bleibt. Er nimmt damit die Rechtsverletzung „billigend in Kauf“.

Fazit

Man darf gespannt sein, wie sich die Rechtsprechung in Sachen Gehilfenhaftung entwickelt. Es wird dadurch einmal mehr wichtig, auf Meldungen richtig und zeitnah zu reagieren. Übrigens: Wie so eine Meldung aussehen kann und wie wenig Inhalt und Nachweise dafür eigentlich notwendig sind, habe ich hier bereits besprochen.

Haftet ein Geschäftsführer einer GmbH für die von der GmbH begangene Markenrechtsverletzung?

Regelmäßig stellt sich die Frage, ob ein Geschäftsführer für eine Markenverletzung, die durch die von ihm geführte GmbH begangen wurde, haftet. Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.2.2013) verneinte eine Haftung des in Anspruch genommenen Geschäftsführers, wenn er weder an der Gestaltung noch an der Umsetzung der beanstandeten Handlung beteiligt gewesen ist und erst aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erhalten hat. 

Das Oberlandesgericht Hamburg griff dabei auf § 31 BGB zurück. Dieser regelt zwar grundsätzlich die Haftung des Vereins für Organe, gilt aber nach Auffassung des OLG Hamburg auch für Geschäftsführer. 

Wenn keine eigene Handlung des Geschäftsführers vorliegt, kommt nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur eine Störerhaftung in Betracht. Diese setzt jedoch voraus, dass der Geschäftsführer von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und die Möglichkeit hatte, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern. 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet auch ein sogenanntes Organisationsverschulden des zuständigen Geschäftsführers aus, da aus der erteilten Weisung nicht abgeleitet werden könne, etwaige Verletzungshandlungen seien von ihm billigend in Kauf genommen worden.

Es muss daher vor der Geltenmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer immer sorgfältig geprüft werden, ob dieser überhaupt haftet.

Facebook-Nachrichten für alle?

Häufig werden mittels sozialer Netzwerke Nachrichten „gepostet“, die einen persönlichen Bezug bzw. Charakter haben. Regelmäßig stellt sich die Frage, ob solche Nachrichten in einem öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerk wie z.B. Facebook weiterverbreitet werden dürfen. 

Mit dieser Frage musste sich auch das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 04.02.2013 – Aktenzeichen 7 W 5/13) befassen. Der Autor eines Internetbeitrages hatte einem Leser eine persönliche Nachricht mittels Facebook übersandt. Diese persönliche Nachricht veröffentlichte dann der Leser in einer öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe.

Das Oberlandesgericht Hamburg verurteilte den Leser, die öffentliche Verbreitung der Facebook-Nachricht zu unterlassen. Die persönliche Nachricht sei ein Ausfluss der Persönlichkeit des Autors. In einem solchen Fall hat nur der Autor das Recht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 

Wir begrüßen dieses Urteil, da es die Persönlichkeitsrechte stärkt und zeigt, dass grundsätzlich auch in sozialen Netzwerken keine anderen Umgangsregeln herrschen wie im „normalen Leben“. Niemand würde einen an ihn privat gerichteten persönlichen Brief kopieren und in seiner Straße verteilen. Werden daher persönliche Facebook-Nachrichten ohne Zustimmung des Autors der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, muss man insbesondere mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen.

 

 

Rechtlicher Schutz für Sportler bei der Nutzung ihres Namens in der Werbung

Der bekannte Profifußballer Michael Ballack wehrte sich vor dem OLG Hamburg gegen die Werbeaussage „Herr Abramovic, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite“. Zu Unrecht wie die Richter des höchsten hanseatischen Gerichts nunmehr feststellten. Die Werbeaussage sei eine zulässige Satire und löse keinen Schadensersatzanspruch des Fußballers aus (OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 – Az.: 7 U 125/09).

1. Für bekannte Persönlichkeiten aus dem Bereich des Profisports ist neben ihrer beruflichen Tätigkeit die kommerzielle Vermarktung ihrer Persönlichkeitsrechte im Bereich von Werbung und Marketing eine wesentliche Einnahme- und Erlösquelle im Rahmen der finanziellen Ausschöpfung ihrer beruflichen Tätigkeit. Zur Wahrung der Werthaltigkeit der Verwertung ihrer Persönlichkeitsrechte für ihre berufliche Tätigkeit sind die Sportler daher darauf angewiesen, dass die entsprechenden Schutz- und Persönlichkeitsrechte von der werbetreibenden Wirtschaft beachtet und respektiert werden.

In mehreren Entscheidungen außerhalb des Sportbereichs scheint sich beim Bundesgerichtshof die Tendenz durchgesetzt zu haben, dass Werbung, die erkennbar Bezug auf prominente Persönlichkeiten nimmt und dabei aktuelle Geschehnisse im Zusammenhang mit diesen Persönlichkeiten auf humorvolle satirische Weise kommentiert und verarbeitet, gebilligt werden kann, auch wenn eine Einwilligung der betroffenen Persönlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 169, 340 – Finanzminister-Entscheidung; BGH AFP 208, 596 – Zigarettenschachtel-Entscheidung; BGH AFP 2008, 598 – geschwärzte Worte-Entscheidung).

Interessenabwägung ist stets zu berücksichtigen

Fasst man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusammen, lässt sich sagen, dass bei Eingriffen in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgängen von historisch-politischer Bedeutung befassen einen meinungsbildenden Inhalt, sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden. Dies gilt auch im Rahmen von satirisch-spöttischen Veröffentlichungen. Die damit gegebenenfalls einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist hinzunehmen, wenn sich die Werbeanzeige

  • einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, auf dem der genannte beteiligt war,
  • und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt wird
  • und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.

2. Das Oberlandesgericht Hamburg hat diese Grundsätze nunmehr in einem Urteil vom 02.03.10 (OLG Hamburg, Az.: 7U 125/09) im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung des Profifußballers Michael Ballack aufgegriffen. In der Entscheidung warb eine Privatbank mit folgender Anzeige:

„Herr Abramovic, Sie müssen Ballack nicht verkaufen! Kommen Sie lieber zur Bank mit 6 % Rendite!“

Das Oberlandesgericht wies die Klage von Michael Ballack auf Zahlung einer Lizenz zurück. Das Oberlandesgericht bezog sich in seiner Entscheidung dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der in Fällen, in denen mit dem Bild oder dem Namen einer Persönlichkeit für ein Produkt oder eine Dienstleistung geworben wird, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht hinzunehmen sei, wenn sich der Werbende wegen des Inhalts der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann. Dies war nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg im vorliegenden Fall gegeben. Durch die Anzeige entsteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht der Eindruck, dass Michael Ballack für die Bank werbe. Darüber hinaus sei von erheblicher Bedeutung, dass die Werbeanzeige einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts übt die Beklagte in satirisch-spöttischer Form Kritik daran, welchen Einfluss Geld und Geldgeber auf den Fußballsport haben und dass das sportliche Schicksal von Vereinen und Spielern von den Auswirkungen der Finanzkrise abhängen kann.

Unter dem „Deckmantel“ der Meinungsfreiheit?

3. Das Oberlandesgericht hat damit zum ersten Mal, soweit ersichtlich, die insbesondere bereits in der so genannten Finanzministerentscheidung zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Bundesgerichtshofs nunmehr auch für bekannte Persönlichkeiten aus dem Sportbereich angewandt. Völlig unzureichend bewertet wird meines Erachtens dabei die besondere Situation der im Sportbereich Tätigen. Das Schutzbedürfnis ist ein anderes, als das von Politikern oder sonstigen bekannten Persönlichkeiten. Das Schutzschutzbedürfnis ist ebenso unterschiedlich ausgeprägt wie bei der Frage, ob das Recht am eigenen Bild oder das Recht am eigenen Namen verletzt ist. Die Einnahmen aus Werbung sind für Personen, die im Sportbereich tätig sind, häufig eine finanzielle Quelle von besonderer Bedeutung, um Erlöse zu generieren. Auch bei Sportlern, die durch ihre sportliche Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielen ist zu berücksichtigen, dass dies aufgrund physischer Grenzen häufig nur auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt möglich ist. Dem Persönlichkeitsschutz außerhalb seiner sportlichen Tätigkeit, namentlich im Bereich der Werbung, kommt daher ein besonderer Stellenwert zu. Die jüngste Rechtsprechung darf daher nicht dazu führen, dass Persönlichkeiten aus dem Sportbereich unter dem „Deckmantel“ der Meinungsfreiheit für Werbemaßnahmen ausgenutzt werden. Ansonsten wäre es für die Werbetreibenden ein einfaches, sich im Zusammenhang mit sportlichen Großveranstaltungen bekannte Persönlichkeiten aus dem Sportbereich herauszupicken und sie ohne deren Zustimmung für die Werbung zu verwenden. Damit würden dann nicht nur die Rechte der Sportler ausgehöhlt, sondern auch diejenigen benachteiligt, die als Sponsoren hohe Geldbeträge zahlen, um sich die Zustimmung der Sportler zu sichern.

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