Nicht immer kann ein fehlerhaftes Impressum von Mitbewerbern abgemahnt werden, wie nun die Richter des Kammergerichts Berlin im Rahmen einer aktuellen Entscheidung feststellten. Fehlt die Angabe der vertretungsberechtigten Person bei einem Gewerbe, so stelle dies regelmäßig kein wettbewerbswidriges Marktverhalten dar. Ansprüche sind daher nicht gegeben (KG Berlin – Beschluss vom 21.09.2012 – Az.: 5 W 204/12).
Im vorliegenden Fall lehnte das Kammergericht einen Wettbewerbsverstoß ab. Die europäischen Richtlinien sähen bei juristischen Personen keine Verpflichtung zur Angabe eines gesetzlichen Vertreters vor. Das deutsche TMG schreibe in § 5 eine solche Angabe zwar vor, jedoch sei diese juristisch unerheblich. Dies vor allem deshalb, weil die europäischen Richtlinien abschließend und unmissverständlich alle Pflichten aufzählen würden. Das deutsche Gesetz sei daher nicht befugt, davon abzuweichen.
Demgemäß sei § 5 TMG vorliegend keine für den Wettbewerb relevante Marktverhaltensregel. Ansprüche eines Mitbewerbs sind mithin nicht gegeben.
Die Argumentation des Kammergerichts scheint durchaus interessant zu sein, denn demzufolge wäre der gesamte § 5 TMG möglicherweise nicht vereinbar mit dem Europarecht.