Veranstaltungen und Corona

Seit einigen Wochen beherrscht Coronavirus die täglichen Schlagzeilen in der deutschen aber auch internationalen Presselandschaft. Durch die steigenden Zahlen an Infizierten auch in Deutschland ergeben sich auch immer mehr rechtliche Fragen in Bezug auf Großveranstaltungen (Messen, Konzerte, Sportveranstaltungen etc.) und deren Durchführung. Nachdem die schweizer Behörden bereits im Februar ein Verbot für Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern erlassen hat, werden auch in Deutschland immer mehr Veranstaltungen abgesagt.

Der nachfolgende Beitrag soll eine erste Orientierung hierfür bieten und nimmt insbesondere die haftungsrechtlichen Risiken einer Absage in den Blick.

I. Grundlagen und Ausnahmen

Grundsätzlich setzt sich jeder Veranstalter, der eine geplante Veranstaltung absagt dem Risiko aus, von den Teilnehmern – seien es Gäste mit Tickets, Aussteller oder Messebauer – auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.

Entscheidend ist dann aus welchem Grund das Event abgesagt wurde und ob dieser Grund „selbst verschuldet“ wurde. Liegt ein solches Verschulden vor, ist eine Haftung des absagenden Veranstalters im Regelfall gegeben.

Anders ist dies, sobald es sich um einen Fall „höherer Gewalt“ handelt, denn dann liegt  kein Verschulden vor, sodass eine Haftung in der Regel ausgeschlossen sein dürfte. Doch was versteht man hierunter?

Die Rechtsprechung definiert „höhere Gewalt“ als ein von außen kommendes (außerhalb des Betriebskreises), nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Diese allgemeingültige Definition wird im Rahmen von Veranstaltungen von der Rechtsprechung einem sehr strengen Maßstab unterworfen, da es grundsätzlich Aufgabe des Veranstalters ist, gerade auch für den unwahrscheinlichen Katastrophenfall vorzusorgen.

Das hat zur Folge, dass nicht jede Schlechtwetterkatastrophe direkt ein Fall „höherer Gewalt“ ist.

Unstreitig liegt aber ein Fall „höherer Gewalt“ vor, bei einem Vulkanausbruch, der verhindert, dass der Künstler zum Veranstaltungsort kommt, ein Erdbeben, Krieg oder ein Terroranschlag. Wichtig ist aber immer, dass die Veranstaltung hiervon direkt betroffen ist, es reicht also nicht aus, dass irgendwo auf der Welt gerade ein Krieg stattfindet.

II. Quo vadis Corona ?

Wie sieht es nun mit dem aktuellen Thema Coronavirus und -infektion aus? Ist dies ein Fall „höherer Gewalt“ so wie ihn die Rechtsprechung definiert?

Der Ausbruch von Coronainfektionen allein und die damit einhergehende rein präventive Absage, dürfte nach den strengen Maßstäben der Rechtsprechung noch nicht ausreichen, um einen Fall „höherer Gewalt“ anzunehmen und basierend hierauf ein Verschulden auszuschließen. Zwar stellt dies grundsätzlich ein lobenswertes Ziel des Veranstalters dar, würde auf der anderen Seite aber auch das Risiko der Beteiligten der Veranstaltung bei einer kurzfristigen Absage über Gebühr erhöhen.

Unzweifelhaft von „höherer Gewalt“ kann allerdings dann ausgegangen werden, wenn ein behördliches Veranstaltungsverbot (bspw. Erklärung des Gesundheitsnotstandes) vorliegt. Dies kann sowohl in den Fällen angenommen werden, in denen dies bundesweit angeordnet wird als auch wenn die örtlich zuständige Behörde die Veranstaltung untersagt, denn diesen Anordnungen ist zwingend Folge zu leisten.

III. Fazit

Die Beurteilung ob eine geplante Veranstaltung ohne entsprechende Haftungsrisiken abgesagt werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Das entscheidende Stichwort ist hierbei „höherer Gewalt“. Liegt diese vor kann die Veranstaltung abgesagt werden, ohne dass Schadenersatzforderungen auf den Veranstalter zukommen können. Losgelöst hiervon ist allerdings die Frage zu beantworten, ob die Besucher der abgesagten Veranstaltung einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten haben.

In jedem Fall empfiehlt sich eine frühzeitige Kommunikation mit den Beteiligten insbesondere auch Versicherungen, um auch gegebenenfalls eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht ergibt sich so die Möglichkeit die Veranstaltung zu verschieben oder anderweitig durchzuführen.

Urheberrechtsverletzung durch Schüler

Der EuGH (Urteil vom 7.8.2018, Az.: C 161/17)  musste sich mit der Frage befassen, ob  das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Waltrop wegen eines Verstoßes gegen das UrhG haften, wenn ein  Schülerin einer Schule in Waltrop Rahmen  Einwilligung des Urhebers eine Fotografie einer Stadt aus dem Internet  herunterlädt, für sein schulisches Referat verwendet und dieses dann auch der Internetseite der Schule der Öffentlichkeit zugänglich macht. Der BGH hat die Rechtsverletzung bejaht und festgestellt, dass es insoweit auch keine Ausnahme für die Verwendung zu Unterrichtszwecken. Es liegt nunmehr also auch an den Schulen den Schülern den bewussten Umgang mit geistigem Eigentum beizubringen.

Haftung von Krawallmachern in Fussballstadien

 Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.09.2016, VII ZR 14/16) hat entschieden, dass jeden Zuschauer eines Fußballspiels die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er gegen diese Pflicht z.B. durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Nach Auffassung des BGH ist diese Geldstrafe kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden, sondern wird vielmehr gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Das Urteil ist zu begrüßen, da es jetzt den Krawallmachern auch direkt an den eigenen Geldbeutel geht.

 

Haftung von YouTube auf Unterlassung

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Entscheidung in einem urheberrechtlichen Verfahren verkündet (Aktenzeichen 5 U 87/12), in dem die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wurde. Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht wurden, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA, YouTube unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.  

In dem Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube zwar zunächst nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Erfolgt allerdings ein klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung, muss das konkrete Angebot unverzüglich gesperrt werden und Vorsorge getroffen werden, dass es nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (Quelle: Justizportal Hamburger Justiz vom 01.07.2015).

 

Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 24.01.2014 (AZ: 209 O 188/13) festgestellt, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung sei.

Nachdem es eine Abmahnwelle wegen „Streaming“ von Filmen auf einer Internetplattform gab, musste sich das Landgericht Köln in mehreren Beschwerdeverfahren damit befassen, ob das Streaming von Beiträgen im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zunächst hatte das Landgericht Köln dies in den Auskunftsverfahren bejaht. Nunmehr hat das Landgericht die Abweichung von seiner ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im ursprünglichen Antrag von Downloads die Rede gewesen sei. Tatsächlich hätte es sich aber nur um das Anschauen von Filmbeiträgen im Internet gehandelt. Dieses bloße „Streamen“ einer Videodatei stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung des Gerichts aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar.

Fotografien von Grundstücken

Mit Urteil vom 01.03.2013 (V ZR 14/12) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass der Grundstückseigentümer auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheidet, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Urteils vom 17.12.2010, V ZR 45/10).

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung den Kritikern dieser Auffassung entgegengehalten, dass sie übersehen hätten, dass aus der Befugnis, den Zutritt zum Grundstück von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, auch ein Recht des Grundstückeigentümers folge, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, da es zu mehr Rechtssicherheit führt.

Strenger Sorgfaltsmaßstab bei Urheberrechtsverletzung

In einem von uns geführten Prozess vor dem Landgericht Stuttgart, bei dem wir eine Musik-Band vertreten haben, musste sich das Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 1144/12, damit befassen, welcher Sorgfaltsmaßstab bei Urheberrechtsverletzungen anzulegen ist. 

In dem genannten Fall hat ein Verwerter Musikaufnahmen der Band übernommen und ausgewertet. Es entstand insbesondere Streit darüber, ob der Verwerter hierzu berechtigt war. Der Verwerter hat sich in diesem Zusammenhang auf eine so genannte lückenlose Rechtekette berufen. In dem Urteil hat das Landgericht Stuttgart eine Verletzung der Leistungsschutzrechte gem. §§ 77 Abs. 2 UrhG und 85 Abs. 1 UrhG bejaht und festgestellt, dass für die Fahrlässigkeit bei Urheberrechtsverletzungen ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist.

Nach Auffassung des Landgerichts ist hier eine strenge Prüfungspflicht für den Verwerter zu beachten. Es obliegt ihm, sich lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen. Keinesfalls darf er sich hinsichtlich des Bestandes oder Umfangs auf die Zusicherung Dritter verlassen, sondern er muss eigenmächtig die Kette der Übertragungen der Rechte überprüfen (BGH GRUR 1988, 375). 

Für Verwerter empfiehlt sich daher regelmäßig eine eigene Überprüfung der Rechtekette vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Rechte tatsächlich vollumfänglich übertragen wurden. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mitarbeiter wirbt auf Facebook – Firma haftet dafür

Wenn ein Mitarbeiter seiner Firma einen Gefallen tun will und für diese in sozialen Netzwerken (hier Facebook) wirbt, dann kann das unagenehme Konsequenzen für die Firma selbst haben. In Zweifel haftet diese nämlich für die Handlungen des Mitarbeiters wie eine Entscheidung aus Freiburg nunmehr erkennen lässt (LG Freiburg, Beschluss vom 31.06.2013 – Az.: 12 O 83/13 – noch nicht bestandskräftig). Ein Angestellter hatte hier für sein Unternehmen geworben und dabei gegen die Regelungen der PKW-EnVKV verstoßen und die nach dem Telemediengesetz erforderlichen Angaben nicht veröffentlicht sowie die Motorleistung eines Fahrzeugs nicht obendrein auch in „kW“ angegeben.

Ein Autoverkäufer hat auf seinem Facebook-Account unter Abbildung eines VW Scirocco folgendes gepostet:

„Hallo zusammen,’Einmaliges Glück‘, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf  TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!!“

Dabei hat er vergessen, die notwendigen Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV, nach dem TMG und nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung mit der entsprechenden Ausführungsverordnung zu machen.

Die Wettbewerbszentrale sah darin ein rechtswidriges Handeln und mahnte das Unternehmen (nicht den Mitarbeiter) ab. Eine Unterlassungserklärung wollten die Unternehmer aber nicht abgeben, weshalb die Wettbewerbszentrale nun vor Gericht zog. Mir Erfolg, wie es derzeit scheint. Das LG Freiburg erließ eine einstweilige Verfügung.

Die Wettbewerbszentrale teilt dazu mit:

Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin teilte das Autohaus mit, keine Kenntnis von der Werbeaktion des Verkäufers gehabt zu haben. Das Gericht hat dieses Argument offensichtlich nicht gelten lassen, wie das gerichtliche Verbot zeigt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist geregelt, dass auch von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens begründen. Die Gegenseite hatte außerdem argumentiert, es handele sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis im sozialen Netzwerk des Mitarbeiters. Mithin fehle es an einer geschäftlichen Handlung des Unternehmens. Nach dem UWG kann man jedoch ein Posting als mit der Absatzförderung objektiv zusammen hängend bewerten, weil ein konkretes Fahrzeug unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises beworben wurde.


Ausblick

Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern oder Beauftragten, lösen gemäß § 8 Abs. 2 UWG Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus –  auch gegen das Unternehmen selbst. Erforderlich ist dafür nur, dass das rechtswidrige Handeln einen engeren Zusammenhang zum Unternehmen aufweist. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann dieser Zusammenhang auch nicht außer Kraft treten, wenn sich der Mitarbeiter oder Beauftragte Weisungen des Unternehmens widersetzt, das Unternehmen nichts davon gewusst haben will oder das Unternehmen dies nicht duldet.

Das Risiko für Unternehmen für Handlungen ihrer Mitarbeiter in sozialen Netzwerken in Anspruch genommen zu werden, ist demnach alles andere als gering. Es gilt, seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unmissverständlich und sehr genau zu instruieren, was erlaubt ist und was nicht. Das Ganze sollte dann auch noch ausreichend dokumentiert werden. Vorsorglich für den Fall von solchen rechtlichen Auseinandersetzungen.

Promis in Werbeprospekten

Regelmäßig kommt es vor, dass sich bekannte Personen der Öffentlichkeit mit oder ohne Einwilligung in Werbeprospekten wieder finden. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr auch das Landgericht Köln (Teilurteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12) befassen. 

Die Klägerin war Hauptdarstellerin in dem Film „Die Rache der Wanderhure“. Anfang März 2012 veröffentlichte dann ein Unternehmen einen Werbekatalog, in dem dieses Unternehmen unter anderem auch TV-Geräte bewarb. Auf drei Fernsehbildschirmen war dabei das Bildnis der Klägerin aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ zu sehen. 

Die Schauspielerin hat sich gegen die Veröffentlichung dieses Werbekatalogs gewandt. Das Landgericht Köln gab ihr zum großen Teil Recht. 

Die Klägerin hatte in dem Verfahren behauptet, dass sie die Verwendung der sogenannten Standaufnahmen aus dem Film zur Werbemaßnahmen der Beklagten nicht eingewilligt habe. Sie habe im Rahmen des Produktionsvertrages des Films eine Einräumung eines Rechts zu Bewerbung Dritter und deren Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen. Sie war der Auffassung, dass Fotoaufnahmen aus dem Film allein zum Zwecke der Promotion des Films verwandt, nicht jedoch durch Dritte zu Bewerbung ihrer eigenen Produkte genutzt werden dürfen. Nur insoweit habe sie gegenüber dem Produzenten des Films in die werbliche Verwendung ihres Bildnisses eingewilligt. 

Das Landgericht Köln stellte in dem Urteil fest, dass die Klägerin nicht in die werbliche Nutzung ihres Bildnisses in den Werbeanzeigen eingewilligt hat. Die Richter führten dabei aus, dass sich zwar in der Regel annehmen lässt, dass die Einwilligung in die Verwendung eines Bildnisses für ein bestimmtes Medium auch die Werbung für dieses Mediums umfasst (Dreier/Schulze § 22 KUG Rn. 23), die Einwilligung in die werbliche Nutzung der Fotoaufnahme zu Bewerbung des jeweiligen Mediums jedoch von einer anderweitigen kommerziellen Nutzung durch Dritte strickt zu trennen sei (vgl. BGH GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II). Die Klägerin hat der Auffassung des Landgerichts Köln durch ihre Teilnahme an dem Spielfilm lediglich die Nutzung ihres Bildnisses für diesen Film und dessen Bewerbung eingewilligt. In dieser Einwilligung kann auch eine Bewerbung des Films durch Dritte erfasst sein, wenn diese den Film und nicht ihre eigenen Produkte werben. Nach der Auffassung des Gerichts stand jedoch bei der streitgegenständlichen Verwendung des Bildes der Klägerin in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht die Bewerbung des Films, sondern die Werbung für die Produkte der Beklagten im Vordergrund. 

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Verwendung des Bildnisses auch nicht gem.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Klägerin zulässig sei. Es handelt sich zwar um ein Bild der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Ob das Bild der Klägerin in der Werbeanzeige der Beklagten jedoch verwandt werden darf, erfordert nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG allerdings eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen, der Allgemeinheit und der Pressefreiheit bzw. der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre auf der anderen Seite. 

Entscheidend und im Zuge der Abwägung zur Berücksichtigung ist, in welchem Ausmaß die streitgegenständliche Veröffentlichung einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Nach der  Auffassung des Landgerichts Köln war  im vorliegenden Fall der Informationswert der Werbeanzeige mit dem Bildnis der Klägerin derart gering, dass er keinen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und hinter den Interesse der Klägerin an einer Entscheidung über die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zurücktritt. Der prägende Eindruck der Werbeanzeige besteht darin, dem positiven Werbe- und Imagewert der Klägerin auf das eigene Produkt der Beklagten zu übertragen. 

Wir begrüßen diese Entscheidung. Das Persönlichkeitsrecht insbesondere das Recht am eigenen Bild von bekannten Persönlichkeiten wird dadurch gestärkt. Zu empfehlen ist, dass bei entsprechenden Darstellerverträgen klarstellend fest gehalten werden sollte, dass die für die Rechteeinräumung nicht das Recht umfasst die Produktion für Dritte und der Bewerbung derer Waren- und/oder  Dienstleistungen zu nutzen.

Facebook-Nachrichten für alle?

Häufig werden mittels sozialer Netzwerke Nachrichten „gepostet“, die einen persönlichen Bezug bzw. Charakter haben. Regelmäßig stellt sich die Frage, ob solche Nachrichten in einem öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerk wie z.B. Facebook weiterverbreitet werden dürfen. 

Mit dieser Frage musste sich auch das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 04.02.2013 – Aktenzeichen 7 W 5/13) befassen. Der Autor eines Internetbeitrages hatte einem Leser eine persönliche Nachricht mittels Facebook übersandt. Diese persönliche Nachricht veröffentlichte dann der Leser in einer öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe.

Das Oberlandesgericht Hamburg verurteilte den Leser, die öffentliche Verbreitung der Facebook-Nachricht zu unterlassen. Die persönliche Nachricht sei ein Ausfluss der Persönlichkeit des Autors. In einem solchen Fall hat nur der Autor das Recht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 

Wir begrüßen dieses Urteil, da es die Persönlichkeitsrechte stärkt und zeigt, dass grundsätzlich auch in sozialen Netzwerken keine anderen Umgangsregeln herrschen wie im „normalen Leben“. Niemand würde einen an ihn privat gerichteten persönlichen Brief kopieren und in seiner Straße verteilen. Werden daher persönliche Facebook-Nachrichten ohne Zustimmung des Autors der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, muss man insbesondere mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen.