Seit einigen Wochen beherrscht Coronavirus die täglichen Schlagzeilen in der deutschen aber auch internationalen Presselandschaft. Durch die steigenden Zahlen an Infizierten auch in Deutschland ergeben sich auch immer mehr rechtliche Fragen in Bezug auf Großveranstaltungen (Messen, Konzerte, Sportveranstaltungen etc.) und deren Durchführung. Nachdem die schweizer Behörden bereits im Februar ein Verbot für Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern erlassen hat, werden auch in Deutschland immer mehr Veranstaltungen abgesagt.
Der nachfolgende Beitrag soll eine erste Orientierung hierfür bieten und nimmt insbesondere die haftungsrechtlichen Risiken einer Absage in den Blick.
I. Grundlagen und Ausnahmen
Grundsätzlich setzt sich jeder Veranstalter, der eine geplante Veranstaltung absagt dem Risiko aus, von den Teilnehmern – seien es Gäste mit Tickets, Aussteller oder Messebauer – auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.
Entscheidend ist dann aus welchem Grund das Event abgesagt wurde und ob dieser Grund „selbst verschuldet“ wurde. Liegt ein solches Verschulden vor, ist eine Haftung des absagenden Veranstalters im Regelfall gegeben.
Anders ist dies, sobald es sich um einen Fall „höherer Gewalt“ handelt, denn dann liegt kein Verschulden vor, sodass eine Haftung in der Regel ausgeschlossen sein dürfte. Doch was versteht man hierunter?
Die Rechtsprechung definiert „höhere Gewalt“ als ein von außen kommendes (außerhalb des Betriebskreises), nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Diese allgemeingültige Definition wird im Rahmen von Veranstaltungen von der Rechtsprechung einem sehr strengen Maßstab unterworfen, da es grundsätzlich Aufgabe des Veranstalters ist, gerade auch für den unwahrscheinlichen Katastrophenfall vorzusorgen.
Das hat zur Folge, dass nicht jede Schlechtwetterkatastrophe direkt ein Fall „höherer Gewalt“ ist.
Unstreitig liegt aber ein Fall „höherer Gewalt“ vor, bei einem Vulkanausbruch, der verhindert, dass der Künstler zum Veranstaltungsort kommt, ein Erdbeben, Krieg oder ein Terroranschlag. Wichtig ist aber immer, dass die Veranstaltung hiervon direkt betroffen ist, es reicht also nicht aus, dass irgendwo auf der Welt gerade ein Krieg stattfindet.
II. Quo vadis Corona ?
Wie sieht es nun mit dem aktuellen Thema Coronavirus und -infektion aus? Ist dies ein Fall „höherer Gewalt“ so wie ihn die Rechtsprechung definiert?
Der Ausbruch von Coronainfektionen allein und die damit einhergehende rein präventive Absage, dürfte nach den strengen Maßstäben der Rechtsprechung noch nicht ausreichen, um einen Fall „höherer Gewalt“ anzunehmen und basierend hierauf ein Verschulden auszuschließen. Zwar stellt dies grundsätzlich ein lobenswertes Ziel des Veranstalters dar, würde auf der anderen Seite aber auch das Risiko der Beteiligten der Veranstaltung bei einer kurzfristigen Absage über Gebühr erhöhen.
Unzweifelhaft von „höherer Gewalt“ kann allerdings dann ausgegangen werden, wenn ein behördliches Veranstaltungsverbot (bspw. Erklärung des Gesundheitsnotstandes) vorliegt. Dies kann sowohl in den Fällen angenommen werden, in denen dies bundesweit angeordnet wird als auch wenn die örtlich zuständige Behörde die Veranstaltung untersagt, denn diesen Anordnungen ist zwingend Folge zu leisten.
III. Fazit
Die Beurteilung ob eine geplante Veranstaltung ohne entsprechende Haftungsrisiken abgesagt werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Das entscheidende Stichwort ist hierbei „höherer Gewalt“. Liegt diese vor kann die Veranstaltung abgesagt werden, ohne dass Schadenersatzforderungen auf den Veranstalter zukommen können. Losgelöst hiervon ist allerdings die Frage zu beantworten, ob die Besucher der abgesagten Veranstaltung einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten haben.
In jedem Fall empfiehlt sich eine frühzeitige Kommunikation mit den Beteiligten insbesondere auch Versicherungen, um auch gegebenenfalls eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht ergibt sich so die Möglichkeit die Veranstaltung zu verschieben oder anderweitig durchzuführen.