Urheberrechtsverletzung durch Schüler

Der EuGH (Urteil vom 7.8.2018, Az.: C 161/17)  musste sich mit der Frage befassen, ob  das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Waltrop wegen eines Verstoßes gegen das UrhG haften, wenn ein  Schülerin einer Schule in Waltrop Rahmen  Einwilligung des Urhebers eine Fotografie einer Stadt aus dem Internet  herunterlädt, für sein schulisches Referat verwendet und dieses dann auch der Internetseite der Schule der Öffentlichkeit zugänglich macht. Der BGH hat die Rechtsverletzung bejaht und festgestellt, dass es insoweit auch keine Ausnahme für die Verwendung zu Unterrichtszwecken. Es liegt nunmehr also auch an den Schulen den Schülern den bewussten Umgang mit geistigem Eigentum beizubringen.

Vergütungsanspruch für den Kameramann des Films „Das Boot“

In seinem am 21.12.2017 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 2619/16) die Auffassung bestätigt, dass dem Chefkameramann des Films „Das Boot“ ein Nachvergütungsanspruch gem. § 32 a UrhG zusteht.

Der Kläger war Chefkameramann des im Jahr 1980/1981 hergestellten Spielfilms. Er hatte damals für seine Tätigkeit eine Pauschalvergütung erhalten und begehrt mit der gerichtlichen Auseinandersetzung eine angemessene Nachvergütung.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil ein auffälliges Missverhältnis zwischen den erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten auf der einen Seite und den auf den Kläger entfallenden Vergütungsanspruch auf der anderen Seite angenommen

Auskunftsanspruch gegen YouTube und Googel

Das Oberlandesgericht Frankfurt ( Urteil vom 22. August 2017- 11 U 71/16 )   am Main hat mit heute veröffentlichtem Urteil YouTube und Google verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben. Zugleich hat es festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft zu erteilen ist.  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zu berücksichtigen ist auch, dass es keine Aussage über einen Auskunftsanspruch bei anderen Rechtsverletzungen (z.B. allgemeines Persönlichkeitsrecht) trifft.

EuGH-Urteil zum Streaming

Seit längerer Zeit wird schon darüber diskutiert, ob das eigenmächtige Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder nicht. Bisher wurde überwiegend vertreten, dass keine Vervielfältigung vorliegt, da keine Kopie beim User verbleibt und somit keine urheberrechtsrelevante Handlung. Bisher fühlten sich daher die Nutzer von Streamingdiensten sehr sicher, wenn sie z.B. Sportübertragungen ohne die entsprechende Berechtigung via Stream ansahen.

Der EuGH (Urteil vom 26.04.2017, Az. C 527/15) hat nun entschieden, dass der Verkauf von Multimedia-Boxen bei denen spezielle Programme bereits installiert sind, die dem User es ermöglichen z.B. Sportübertragungen von illegalen Streaming-Seiten auf den Bildschirm des TV-Gerätes zu übertragen eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Interessant daran ist, dass der EuGH in der Entscheidung hervorgehoben hat, dass nicht nur der Verkäufer solcher Geräte keinen Schutz verdient, sondern dies auch für die Nutzer gilt, da diese bewusst auf illegale Streams zugreifen.

Für die Rechteinhaber ist dies eine erfreuliche Entscheidung, weil hierdurch ihre erheblichen Investitionen geschützt werden.

Kammergericht Berlin: Keine Ausschüttungen von Verleger-Anteilen

Mit Urteil vom 14.11.2016, Az.: 24 U 94/16 hat das Kammergericht in Berlin entschieden, dass die GEMA keinen pauschalen Verlegeranteil an die Musikverlage ausschütten darf. In dem konkret zu entscheidenden Fall war das Kammergericht davon überzeugt, dass die GEMA gegenüber den klagenden Künstlern nicht berechtigt ist, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen und das die GEMA verpflichtet ist, Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und Rechnung zu legen.

 Bei dem Urteil handelt es sich um die Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Entscheidung bezüglich der Verwertungsgesellschaft VG Wort (BGH Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 198/13).

Das Gericht hat in seiner Entscheidung auch betont, dass etwas anderes gelten könne, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger abgetreten hätten.

 Es bleibt abzuwarten, wie die GEMA dieses Urteil umsetzen wird. Sollte die GEMA Rückforderungen gegen Verlage geltend machen, könnte dies zu einem Umbruch in der ganzen Verlagsgesellschaft führen.

 Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die GEMA hat zwischenzeitlich mitteilen lassen, dass sie das Urteil für falsch hält und alles daran setzen wird, dass auch in der Zukunft eine gemeinsame Rechteauswertung von Urhebern und Verlegern möglich bleibt.

 Es ist davon auszugehen, dass die GEMA, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, zunächst einmal keine Ausschüttungen an Verleger leisten wird.

 

 

Endlich! Gema und Youtube einigen sich

Der Hinweis „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar“ gehört seit gestern der Vergangenheit an.  Der über Jahre andauernde Streit, der teilweise auch vor Gericht ausgetragen wurde,  zwischen der deutschen Verwertungsgesellschaft Gema und der Videoplattform Youtube wurde durch eine vertragliche Regelung beigelegt.  Die Details der Regelung wurden nicht genannt. Angeblich bezahlt Youtube an die Gema eine pauschale Vergütung, die dann wieder unter den Mitgliedern der Gema, also Komponisten, Texter und Verlage aufgeteilt wird.

Die Einigung ist zu begrüßen, da sie den Urhebern eine zusätzliche Einnahme verschafft und ihre Fans nunmehr auch in den Genuss der Videos kommen.

Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung

Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13) hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass wenn der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht gegenübersteht, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers zu Gunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurücktreten können.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, welche die Frage betraf, in wie weit sich Musikschaffende bei der Übernahme von Ausschnitten aus fremden Tonträgern im Wege des sogenannten Sampling gegenüber leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen der Tonträgerhersteller auf die Kunstfreiheit berufen können. Im entschiedenen Fall ging es um die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks „Metall auf Metall“ der Band „Kraftwerk“ in dem Titel „Nur mir“.

Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil festgehalten, dass die gesetzlichen Vorschriften über das Tonträgerherstellerrecht (§ 85 Abs. 1 S. 1 UrhG) und das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) mit der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind. Sie geben den mit ihrer Auslegung und Anwendung betrauten Gerichten hinreichende Spielräume, um zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der künstlerischen Betätigungsfreiheit einerseits und des eigentumsrechtlichen Schutzes des Tonträgerherstellers andererseits zu gelangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts dem Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen haben und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden sind.

Eine Abwägung erfolgt zwischen dem Interesse der Urheber, die Ausbeutung ihrer Werke zu kommerziellen Zwecken ohne Genehmigung zu verhindern und dem durch die Kunstfreiheit geschützten Interesse anderer Künstler, ohne finanzielle Risiken oder inhaltlichen Beschränkungen im künstlerischen Dialog andere Werke aufgreifen zu können.  

Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme des Bundesgerichtshofs, nämlich, dass die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger darstellt, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar ist zurückgewiesen und zu Gunsten der Kunstfreiheit entschieden.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigten, dass wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Samples in das neue Musikstück verzichten will, ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative stellt, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, würde die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt.

 

 

 

 

 

Musik im Wahlkampf – Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung?

Das Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14) hat festgestellt, dass wenn ein Musikstück in den Kontext eines politischen Wahlkampfes gestellt wird, dies das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzten kann. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena steht es dem Künstler zu, gegen diese Beeinträchtigung vorzugehen.

In dem vom Oberlandgericht Jena entschiedenen Fall wurde während des Landtagswahlkampfs der NPD in Thüringen auf öffentlichen Veranstaltungen das Lied einer bekannten deutschen Sängerin abgespielt. Dadurch sah sich diese in ihrem Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung. Die Richter waren dabei der Ansicht, dass einem Künstler nach § 75 UrhG zusteht, eine Beeinträchtigung der Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, das Ansehen oder den Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Insoweit entspricht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena § 75 UrhG dem in § 14 UrhG geregelten Urheberpersönlichkeitsrecht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena ist zu begrüßen, da das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht nur  direkte Beeinträchtigung, sondern auch indirekte Beeinträchtigung erfasst. Wird daher ein Lied im Zusammenhang mit einer parteipolitischen Veranstaltung gespielt, kann dies den Tatbestand einer mittelbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 75 UrhG darstellen.

Haftung von YouTube auf Unterlassung

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Entscheidung in einem urheberrechtlichen Verfahren verkündet (Aktenzeichen 5 U 87/12), in dem die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wurde. Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht wurden, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA, YouTube unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.  

In dem Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube zwar zunächst nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Erfolgt allerdings ein klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung, muss das konkrete Angebot unverzüglich gesperrt werden und Vorsorge getroffen werden, dass es nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (Quelle: Justizportal Hamburger Justiz vom 01.07.2015).

 

Recht auf Nennung eines Synchronsprechers

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.11.2014 – Az. 15 O 153/14) hat entschieden, dass ein Synchronsprecher einen Anspruch darauf hat, namentlich entweder im Vor- und Abspann eines Filmwerkes genannt zu werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass die fehlende Nennung das gem. § 74 Abs. 1 S. 2 geschützte Benennungsrecht des Synchronsprechers verletzt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass bei Werken, die sich aus verschiedenen Urheber zusammensetzen, grundsätzlich jeder Urheber zu nennen ist.