Das Amtsgericht Frankfurt hat sich mit der Frage auseinandergesetzt unter welchen Voraussetzungen ein Inhaber eines Internetanschlusses für volljährige Familienmitglieder haftet.
Der Anschlussinhaber hatte vorgetragen, dass der Internetanschluss auch von volljährigen Familienangehörigen genutzt werde und es nicht ausgeschlossen sei, dass eine dieser Personen den Download vorgenommen habe. Der Anschlussinhaber bestritt, dass er selbst die Datei anderen Nutzern von so genannten Internettauschbörsen zum Download angeboten habe.
Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 12.2.2010 Az.:32 C 1634/09-72 festgestellt, das der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem eine Urheberrechtsverletzung durch das Angebot einer Tonaufnahme in einer Tauschbörse vorgenommen wird, nicht als Störer haftet, wenn mehrere volljährige Familienmitglieder den Internetanschluss nutzen und nicht der Beweis dafür erbracht werden kann, dass der Anschlussinhaber die Tonaufnahme öffentlich zugänglich gemacht hat. Eine Pflicht, die Benutzung seines Anschlusses zu überwachen oder zu verhindern besteht nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, das der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Eine Prüfpflicht besteht nur, wenn durch vorhergehende Rechtsverletzungen konkrete Anhaltspunkte bestehen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts stellt den begrüßenswerten Versuch dar, die Haftung des Anschlussinhabers sinnvoll zu beschränken.
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