Beschwerde von Max Mosley abgewiesen

Der ehemalige Präsident der FIA, Max Mosley, ist mit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gescheitert.

In dem Verfahren (Urteil vom 10.05.2011, Az.: 48009/08)  verlangte der Beschwerdeführer Mosley eine Verpflichtung der Medien zur Benachrichtigung Betroffener vor Veröffentlichung eines jeweiligen Artikels. Dies würde dem Betroffenen die Gelegenheit geben, den Beitrag mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung zu verhindern. Mosley begründete seinen Anspruch mit Art. 8K European Convention on Human Rights (Schutz des Privatlebens).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die Beschwerde im Wesentlichen mit der Argumentation ab, dass eine solche Benachrichtigungspflicht den investigativen Journalismus beeinträchtigen und eine Art Zensur vor der Veröffentlichung darstellen würde.

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Anspruch der Presse auf Fotoaufnahmen bei einer Opernaufführung?

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 05.05.2011 (6 K 947/10)entschieden, dass die Kölner Oper nicht verpflichtet ist, einen Fotojournalisten Aufnahmen zu gestatten, die er während der Premiere einer Oper für eine Zeitung machen sollte.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass weder § 4 LPG NRW noch Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG einen Anspruch darauf vermitteln, Fotoaufnahmen zu machen, wenn die Oper dies im Rahmen ihres Bestimmungsrechts untersage.

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Sind computergenerierte Bilder urheberschutzfähig?

Bei der Frage, ob computergenerierte Bilder urheberschutzfähig sind kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 musste sich das Landgericht Hamburg damit befassen, ob die Visualisierung von Stuttgart 21 urheberschutzfähig ist.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden, ob ein computergeneriertes Bild des im Rahmen des Großprojektes Stuttgart 21 geplanten neuen Stuttgarter Bahnhofs Urheberschutz genießt. Mit Beschluss vom 07.01.2011 – Az. 310 O 1/11 vertrat das Landgericht Hamburg die Auffassung, dass die Werksqualität der computergenerierten Visualisierung gegeben sei. Dabei ging das Landgericht Hamburg insbesondere davon aus, dass durch Vorlage des dem Projekt zugrunde liegenden Angebots Umstände erkennbar seien, aus der sich die für die Werkeigenschaft erforderliche geistige Schöpfungsleistung ableiten lasse.

Zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hamburg dennoch eine generalisierende Betrachtungsweise nicht in Betracht kommt. So hat beispielsweise das OLG Köln in einer Entscheidung vom 20.03.2009 Az. 6U 183/08 entschieden, dass bei Computergrafiken zweier Messestände die Urheberschutzfähigkeit der Computerbilder wegen fehlender Werksqualität nicht gegeben sei.

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