Im Dokumentarfilm werden regelmäßig tatsächliche Vorgänge sowie real existierende Personen dargestellt. Beispielsweise bei einer Dokumentation über das Leben bekannter Sportler, wie z.B. die Boxprofis Vladimir und Vitali Klitschko oder die exklusive Dokumentation über die Hochzeit von Stars und Sternchen aus dem Showbiz. Ähnliches gilt beispielsweise bei Dokumentationen, bei denen Verbrechen rekonstruiert werden oder in Filmen, in welchen Lebensgeschichten von Personen nachgezeichnet werden.
Dabei können sich regelmäßig rechtliche Grenzen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Protagonisten ergeben, insbesondere in Gestalt der Intim- oder Privatsphäre. Dabei stellt das Recht am eigenen Bild eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts dar.
Das Recht am eigenen Bild ist in §§ 22 und 23 KUG normiert.
Im § 22 heißt es wie folgt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Die Angehörigen im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Ferner heißt es in § 23 KUG:
„(1.) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf den die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“
Aus § 22 KUG ergibt sich, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jeder Einzelne selbst darüber bestimmen kann, wie seine Person in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bildnis alle denkbaren bildlichen Darstellungen von lebenden und toten Personen umfasst, und dass es dabei auf Art, Form und Dauerhaftigkeit nicht ankommt, d.h. dass auch die Abbildung einer Person im Rahmen einer Karikatur ein Bildnis darstellt und mithin der Begriff des Bildnisses weit zu verstehen ist. Ein Bildnis liegt dabei bereits dann vor, wenn der Abgebildete befürchten muss, dass er z.B. durch seine Gesichtszüge, aber auch durch andere Merkmale für Dritte erkennbar ist.
Demzufolge ist grundsätzlich im Rahmen einer Dokumentation die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen. Bei der Einwilligung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch mündlich erteilt werden kann. Sie gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich insbesondere zu Beweiszwecken empfiehlt, die Einwilligung schriftlich einzuholen, da der Filmhersteller die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Rechteeinräumung trifft. Dabei kommt auch die aus dem Urheberrecht stammende Zweckübertragungstheorie (§ 31 Abs. 5 UrhG) zur Anwendung, welche dazu führt, dass im Zweifel, sofern mit dem Protagonisten keine klaren schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, nur die Rechte an den Filmhersteller übertragen wurden, die zwingenderweise notwendig übertragen werden mussten. Sofern Minderjährige betroffen sind, ist in jedem Fall die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen. Dabei ist darauf zu achten, dass, sofern das Sorgerecht wie im Regelfall bei den Eltern liegt, beide Eltern die Einwilligung erteilen.
Ausnahmsweise kann auf eine Einwilligung verzichtet werden, wenn einer der in § 23 Abs. 1 KUG geregelten Ausnahmetatbestände greift. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Zu den Personen der Zeitgeschichte zählen solche, die sich beispielsweise durch ihre gesellschaftliche Stellung, ihre Leistungen, Taten aus dem Kreis der Mitmenschen hervorheben und mithin in der Öffentlichkeit präsent sind. Dies können beispielsweise bekannte Politiker, Schauspieler, Sportstars, aber auch Täter von Straftaten sein. Für die Praxis des Dokumentarfilmers stellt auch die Ausnahme, dass die Person, welche abgebildet ist, lediglich ein Beiwerk ist, eine erhebliche Rolle. Voraussetzung dafür ist, dass Thema der Abbildung die Landschaft und nicht die Darstellung der Person ist. Die Personendarstellung muss also der Landschaftsdarstellung derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass sich der Gegenstand des Bildes verändert. Darüber hinaus spielt regelmäßig auch die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 eine Rolle, nach welcher für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, keine Einwilligung notwendig ist. Unter den Begriff der Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge fallen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun, also nicht nur Demonstrationen, Menschenansammlungen und Sportveranstaltungen, sondern auch Kongresse, Vereinsveranstaltungen und Hochzeitsgesellschaften . Voraussetzung ist jeweils, dass die Versammlung oder der Aufzug als Vorgang gezeigt wird und dass nicht nur einzelne oder mehrere Individien abgebildet sind.
Der Dokumentarfilmer sollte sich jedoch nicht in Sicherheit wiegen, falls er feststellen sollte, dass eine der Ausnahmefälle des § 23 Abs. 1 KUG greifen und mithin eine Einwilligung der Abgebildeten oder des Abgebildeten nicht notwendig ist. Denn im Anschluss daran ist zu prüfen, ob durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. In diesen Fällen besteht nach § 23 Abs. 2 KUG keine Befugnis zur Veröffentlichung und es kommt dann wieder der Grundsatz zur Anwendung, nämlich dass zur Veröffentlichung eine Einwilligung des Abgebildeten notwendig ist. Bildnisse aus dem Bereich der Intimsphäre dürfen daher prinzipiell nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden, da dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Dies gilt grundsätzlich auch bei Veröffentlichungen aus dem Bereich der Privatsphäre oder entstellenden Aufnahmen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass es in jedem Fall empfehlenswert ist, mit den beteiligten Protagonisten im Rahmen eines Dokumentarfilms schriftliche Verträge abzuschließen, in denen die Einwilligung der Protagonisten und insbesondere auch der Umfang der Rechteübertragung auf den Filmhersteller klar geregelt ist. Ansonsten muss der Filmhersteller damit rechnen, dass der Abgebildete Unterlassungsansprüche, ggf. auch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bis hin zur Geldentschädigung geltend macht.
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