Darf Dieter Bohlen als „arme Sau“ betitelt werden?

Das Amtsgericht in Hamburg hatte zu entscheiden, ob über Dieter Bohlen folgendes im Rahmen eines Zeitungsinterviews gesagt werden durfte: „Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“. Die Antwort ist: Ja, es durfte so gesagt werden, denn es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung (AG Hamburg, Urt. v. 19.07.2012 . Az.: 32 C 57/12).

Dieter Bohlen ist ein relativ bekannter deutscher Musik-Produzent und Juror in diversen Fernsehformaten. Dieses Mal musste er sich allerdings von anderen richten lassen. Im konkreten Fall vom Amtsgericht in Hamburg. Dieses hatte nämlich zu entscheiden, ob ein ehemaliger Chorsänger im Rahmen eines Zeitungsinterviews folgendes sagen durfte:

“Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“

Der zuständige Richter des AG Hamburg verneinte im konkreten Fall eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dieter Bohlen. Vielmehr handle es sich, so im Urteil geschrieben, um eine zulässige Meinungsäußerung.

Bei der Bezeichnung „arme Sau“ handle es sich obendrein auch nicht um grenzwertige Schmähkritik, da die Redewendung umgangssprachlich bemitleidenswerte Menschen bewerte. Eine Vergleichbarkeit mit der Formulierung als “Schwein“ oder “Sau“ sei vorliegend nicht gegeben.

Es soll sie also wohl doch noch geben, die meinungsfreundlichen Urteile aus Hamburg.

OLG Brandenburg: Artikel von Journalisten dürfen nicht automatisch auch in Online-Archiv eingestellt werden

Schreibt ein Journalist für eine Tageszeitung und werden dessen Artikel regelmäßig in dortigen Printausgaben veröffentlicht, so bedeutet dies nicht, dass der Verlag die Artikel auch online in einem Archiv veröffentlichen darf. Das entschieden die obersten Brandenburger Richter in einem aktuellen Verfahren (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012 – Az.: 6 U 78/11).

Dazu führten die Richter aus:

Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden (ähnlich BGH, Urteil vom 5.7.2001, I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom, WRP 2002, 214, zitiert nach Juris).

Es kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt hat.

Im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber im Zweifel nur Rechte in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert, ist mit der Annahme einer stillschweigenden Nutzungsrechtseinräumung Zurückhaltung geboten. Die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten kann nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 22.4.2004, I ZR 174/01, Comic-Übersetzungen III, GRUR 2004, 938). Dies kann hier nicht festgestellt werden.

Hannover 96 legt Einspruch gegen Huszti-Platzverweis ein

Hannover 96 hat am 17.9. durch RA Dr. Joachim Rain Einspruch gegen die gelb-rote Karte gegen Szabolcs Huszti zum DFB-Sportgericht eingelegt.

Huszti hatte in der letzten Minute der Nachspielzeit im Nordderby zwischen Hannover 96 und Werder Bremen per sensationellem Scherenschlag den 3:2 Siegtreffer für Hannover 96 erzielt und danach seiner Freude dadurch Ausdruck verliehen, dass er sich beim Lauf Richtung Fankurve sein Trikot auszog und einen Zaun am Fanblock erkletterte.

Der Schiedsrichter gab ihm für beide Verfehlungen jeweils gelb und damit gelb-rot.

Grundsätzlich sehen die Erläuterungen zu den Fußballregeln vor, dass beide Verhaltensweisen mit gelb geahndet werden dürfen. Offen bleibt jedoch, ob bei – wie hier – gleichzeitiger Verwirklichung auch eine doppelte Sanktionierung zulässig ist, zumal wenn die Warnung, die normaler Weise einer gelben Karte zukommt und dem Spieler vor Augen führen soll, dass er bei einem nochmaligen Regelverstoß mit einem Feldverweis rechnen muss, ihn gar nicht erreichen kann.

Als Huszti die gelbe Karte für den ersten Teilakt des Geschehens (Trikot ausziehen) sah, hatte er den zweiten Teilakt (Erklettern des Zauns) schon verwirklicht, so dass die erste gelbe Karte ihn gar nicht mehr von der Begehung des 2. Teilaktes abhalten konnte.

Hinzu kommt, dass es sich bei der Jubelszene ohnehin um einen einheitlichen Vorgang (ein tateinheitliches Geschehen im Sinne von § 52 StGB) handelte, den in separat zu bestrafende Teilakte aufzuspalten unangebracht erscheint.

Die Entscheidung des Schiedsrichters, die dieser selbst bedauerte und mit erkennbarem Unbehagen aussprach, aber meinte, keine andere Wahl zu haben, ist daher nicht richtig und schon gar nicht zwingend gewesen. Abzuwarten bleibt, ob das DFB-Sportgericht sie aufhebt, nachdem bei gelb-roten Karten nur ein sehr begrenzter Überprüfungsspielraum besteht („offensichtlicher Irrtum“).   

 

Handbuch – Sportmanagement

Immer weiter reichende ökonomische Aktivitäten und damit verbundene Risiken erfordern von den Entscheidungsträgern im professionellen Sport, dass sie Schritt halten mit diesen Entwicklungen und Clubs, Verbände und Einzelsportler in entsprechender Weise ausrichten und leiten, um den sportlichen und ökonomischen Wettbewerb erfolgreich bestreiten zu können. Im Verlag Franz Vahlen ist das Handbuch „Sportmanagement“ erschienen, welches die zentralen Fragen im professionellen Sportmanagement aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet. Das Handbuch ist herausgegeben von Prof. Dr. Albert Galli, Prof. Dr. Vera-Carina Elter, Prof. Dr. Dr. hc. Rainer Gömmel, Wolfgang Holzhäuser und Wilfried Straub. Im Handbuch haben zahlreiche Autoren mitgewirkt, die alle ausgewiesene Praktiker sind und über langjährige Erfahrung im professionellen Sport verfügen. Das Kapital „Vertragliche Aspekte bei Spielertransfers“ wurde von Christoph Schickhardt verfasst.

 

 

Medienrecht: Nicht immer ist eine Unterlassungserklärung bei falscher Berichterstattung nötig

Das Landgericht Köln hat im Rahmen eines aktuellen Verfahrens noch einmal betont, dass bei einer falschen Berichterstattung nicht immer zwingend eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Eine ernsthafte Richtigstellung kann bereits ausreichen. Wichtig sei ebenso, dass sie formal korrekt sei (LG Köln, 15.08.2012 – 28 O 199/12).

Die Richter dazu im Urteil:

Zwar besteht die Wiederholungsgefahr grundsätzlich so lange fort, wie der für die rechtsverletzende Äußerung Haftende keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat; dies gilt jedoch in Ausnahmefällen nicht. Grundsätzlich muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, weil, wenn ein rechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden hat und damit die Gefahr der Wiederholung naheliegt. Dass ein einmal erhobener rechtswidriger Vorwurf wiederholt wird, ist deswegen grundsätzlich zu vermuten (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, RN 12.8 m. w. N. aus der Rspr.). An die Widerlegung dieser Vermutung also sind strenge Anforderungen zu stellen, gerade weil die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art ist. Grundsätzlich kann daher nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung die Widerholungsgefahr entfallen lassen. Ausnahmsweise kann die Wiederholungsgefahr auch anderweitig ausgeräumt werden, z. B. durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12.12). Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war (vgl. OLG Köln in AfP 1989, 764) und die Richtigstellung auch zeitnah erfolgt. Die Bewertung, ob eine Richtigstellung ausreichend ist, steht unter der dargestellten Prämisse, dass im Interesse des Rechtsschutzes eines Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch gilt nämlich der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz – wenn auch nicht mit gleicher Strenge – dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (BGH NJW 1994, 1281, 1283). Dies hat zur Folge, dass auch eine Richtigstellung grundsätzlich gewährleisten kann, dass eine zu unterlassende Äußerung nicht erneut getätigt wird (vgl. OLG Karlsruhe, AfP 1989, 542, 543). Danach ist – wie von einer Unterlassungserklärung – zu fordern, dass an der Ernsthaftigkeit des Willens, eine Handlung zu unterlassen. kein Zweifel besteht (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH GRUR 1983, 677, 679) zumal dem Verletzten – worauf die Verfügungsklägerin zutreffend hinweist – keine Sanktionen an die Hand gegeben werden. An diesem Grundsatz hält die Kammer fest. Es muss – als eine von mehreren Voraussetzungen – dabei aufgrund einer umfassenden Richtigstellung nicht mehr mit einer erneuten falschen Äußerung zu rechnen sein. Damit erfordert eine solche Erklärung, dass sie in angemessener Weise Form und Inhalt der Veröffentlichung sowie der Veröffentlichungsfolgen und der Verschuldenssituation des Störers Rechnung trägt (Wenzel/Gamer, a. a. O., RN 13.57; zu den genannten Voraussetzungen auch LG Hamburg, AfP 2011, 80 ff.).

Anmerkung: In einem von uns vertretenen Fall vor dem LG Hamburg sahen das die Richter anders.