Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 59/12) hat entschieden, das eine Werbung mit der Aussage „Produkt des Jahres“ nicht ausreichend ist, um eine Irreführung durch Unterlassen zu vermeiden. Für den Betrachter muss die Grundlage der Erhebung und der Auszeichnung erkennbar sein.
Eltern haften nicht zwingend für illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes
Heute hat der BGH durch Urteil entschieden (Urt. v. 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12), dass Eltern als Anschlussinhaber nicht zwangsläufig immer für eine Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder im Rahmen von Filesharing haften. Im vorliegenden Fall ging es um die Haftung für ein 13-jähriges Kind. Dies zumindest dann nicht, wenn das Kind ausreichend belehrt worden ist von den Eltern z.B. über die illegale Teilnahme an Internettauschbörsen.
Trotz der Entscheidung heute sollte man es tunlichst unterlassen, die Schuld fortan grundsätzlich auf seine Kinder zu schieben, denn diese können unter Umständen auch haftbar sein für illegales Filesharing. Nichtsdestotrotz hat der Bundesgerichtshof heute entschieden, dass eine Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung durch ihr Kind zu überwachen und/oder den PC zu überprüfen und/oder dem Kind den Zugang zum Internet zu verweigern, grundsätzlich nicht besteht. Die Eltern seien überhaupt erst dann verpflichtet, schärfere Maßnahmen zu ergreifen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein rechtwidriges Verhalten des Kindes gibt, wie z.B. ein vorausgegangener bekannter bzw. ähnlicher Fall.
Demnach können Eltern fortan zwar grundsätzlich abgemahnt werden, müssen jedoch weder Anwaltskosten noch Schadenersatz bezahlen. Vielmehr darf nach dieser Entscheidung unter den dort vorhandenen Voraussetzungen die Abmahnung als Warnschuss betrachtet werden.
Fehlerhaftes Impressum: Nicht immer kann abgemahnt werden
Nicht immer kann ein fehlerhaftes Impressum von Mitbewerbern abgemahnt werden, wie nun die Richter des Kammergerichts Berlin im Rahmen einer aktuellen Entscheidung feststellten. Fehlt die Angabe der vertretungsberechtigten Person bei einem Gewerbe, so stelle dies regelmäßig kein wettbewerbswidriges Marktverhalten dar. Ansprüche sind daher nicht gegeben (KG Berlin – Beschluss vom 21.09.2012 – Az.: 5 W 204/12).
Im vorliegenden Fall lehnte das Kammergericht einen Wettbewerbsverstoß ab. Die europäischen Richtlinien sähen bei juristischen Personen keine Verpflichtung zur Angabe eines gesetzlichen Vertreters vor. Das deutsche TMG schreibe in § 5 eine solche Angabe zwar vor, jedoch sei diese juristisch unerheblich. Dies vor allem deshalb, weil die europäischen Richtlinien abschließend und unmissverständlich alle Pflichten aufzählen würden. Das deutsche Gesetz sei daher nicht befugt, davon abzuweichen.
Demgemäß sei § 5 TMG vorliegend keine für den Wettbewerb relevante Marktverhaltensregel. Ansprüche eines Mitbewerbs sind mithin nicht gegeben.
Die Argumentation des Kammergerichts scheint durchaus interessant zu sein, denn demzufolge wäre der gesamte § 5 TMG möglicherweise nicht vereinbar mit dem Europarecht.