Pop Art – Ein Sportler muss es sich nicht gefallen lassen

Im vorliegenden Fall wollte sich ein bekannter Profigolfer den kommerziellen Vertrieb seines Porträts, das der Künstler durch veränderte Farbgebung auf Pop Art-Stil ver- bzw. entfremdetet hatte, nicht gefallen lassen und klagte sich durch zwei Instanzen.

Der Beklagte hatte die trendigen Pop Art-Portraits des Sportlers auf seiner eigenen Homepage und einer Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten und erzielte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von € 43,50. Dies sei nach Meinung des Beklagten als Huldigung des Klägers zu sehen.

Doch diesem – angeblichen – Motiv des Beklagten schenkte das Gericht keinen Glauben. Es sah vielmehr die kommerzielle Verwendung im Vordergrund und über das rein handwerkliche Können keinen künstlerischen Gehalt.

So obsiegt der Sportler: Der Beklagte ist zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet. Das Recht des Klägers, über die kommerzielle Verwendung seiner Bildnisse selbst zu bestimmen, ist vorrangig zu sehen. 

Wir begrüßen dieses Urteil: Bekannten Profisportlern und anderen Prominenten ist es nicht zuzumuten, dass ihr Bildnis ohne ihre Zustimmung zu kommerziellen Zwecken von Dritten verwendet wird. 

I. Instanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 (Az: 12 O 545/11)

II. Instanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 (Az: I-20 U 190/12),

Positive Doping-Proben im Radsport: Die Wahrheit – Stück für Stück

Zuerst waren da Aussagen von „ungerechtfertigten“ Verdächtigungen, denen folgten zum Teil tränenreiche Geständnisse: Das Doping und der Radsport. 

Die Geständnisse erfolgten nur Stück für Stück, je nach Beweislage. Der jetzt veröffentlichte Untersuchungsbericht des Französischen Senats gibt weiteren und neuen Aufschluss über die Geschehnisse, die zum Teil aber schon 15 Jahre zurückliegen, und über das, was wirklich geschah. 

Doch was passiert mit den Sportlern, die doch – wahrscheinlich tatsächlich wegen des hohen Drucks im Radsport – zu den verbotenen Mitteln gegriffen haben, obwohl sie in der Vergangenheit, noch etwas anderes behaupteten? Haben Sie überhaupt mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen? Verschiedene Fragen tun sich da auf. Wie hiermit in der Zukunft umgegangen wird, wissen wir noch nicht. 

Unser Partner Christoph Schickhardt äußert sich zu den Inhalten und dem erfolgten Zeitablauf hierzu in der Münchener „tz“ vom 26.07.2013. 

Grobes Foulspiel

Immer wieder stellt sich die Frage, wie ein Foulspiel im Fußball zivilrechtlich zu betrachten ist. Jüngst musste sich das OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 9 U 162/11) damit befassen, ob ein grobes Foulspiel im Fußball die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ausschließt.

Der Kläger war einem anderen Spieler mit einem Anlauf von 20 bis 30 m und gestrecktem Bein von hinten in die Beine gegrätscht und hatte dem gegnerischen Spieler das Wadenbein gebrochen, das Sprunggelenk verletzt und ihm mehrere Bänderrisse zugefügt. Die Haftpflichtversicherung des Klägers verweigerte die Freistellung von Ansprüchen gegen den Mitspieler und wurde daher vom Kläger verklagt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung kam das Gericht zu der Überzeugung, dass sich das Foulspiel nicht mehr im Grenzbereich zwischen im Fußball erlaubter gerechtfertigter Härte und der auch im Fußball unzulässigen Unfairness bewegte. Allerdings kam das Gericht auch zu der Auffassung, dass ein grobes Foulspiel für sich noch nicht automatisch die Annahme eines Verletzungsvorsatzes rechtfertigt. Bei einem groben Foulspiel sei zunächst grundsätzlich von einer einfachen oder groben Fahrlässigkeit auszugehen. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht unter Anderem deswegen den Vorsatz, da der Kläger dem Geschädigten vor dem Foulspiel gedroht hatte, ihm die Beine zu brechen.

Miturheberschaft an Liedtexten

Immer wieder stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen dargelegt werden müssen, um die Miturheberschaft an Liedtexten nachzuweisen.

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 18.10.2012, I ZR 2/12) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der vermeintliche Urheber von Liedtexten die Darlegungslast dafür trägt, dass er die in Rede stehenden Liedtexte im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG gemeinsam mit einem weiteren Urheber geschaffen hat. 

Dem Miturheber ist daher in jedem Fall zu empfehlen, konkrete Aufstellungen zu machen, wann welche Texte für wen geschrieben wurden.

 

Freie Übertragung von Sportereignissen in Europa?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird heute entschieden, ob es zulässig ist, das einzelne Länder der EU bei der Europäischen Kommission Listen mit Sportereignissen einreichen, die sie für gesellschaftlich wichtig erachten und – falls die EU-Kommission mit diesen Liste einverstanden ist – die Übertragunsrechte für diese Ereignisse nicht exklusiv an Pay-TV-Sender vergeben werden dürfen.

 Die FIFA und die UEFA hatten im Februar 2011 versucht, das Recht auf freie Übertragung von Sportereignissen in Europa zu beschränken. In erster Instanz wurde vom EuG die Klagen abgewiesen. 

Der Weltfußballverband FIFA und sein europäisches Pendant haben daraufhin sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Nach EU-Recht dürfen die Mitgliedsländer bei der Europäischen Kommission Listen mit Sportereignissen einreichen, auf die das sogenannte Relevant-Kriterium zutrifft. Einer gesonderten Begründung bedarf es dafür nicht. Gibt die EU-Kommission hierfür grünes Licht, dürfen die Übertragungsrechte nicht exklusiv an Pay-TV-Sender gehen. So setzte Belgien unter anderem alle Spiele der Fußball WM auf diese Liste. Großbritannien zusätzlich die Endrunde der Europameisterschaft. Die genannten Verbände sahen darin ihre Eigentumsrechte verletzt sowie in Ihrer Dienstleistungsfreiheit behindert. Zusätzlich wurde als Argument angeführt, dass Spieler ohne Beteiligung der jeweiligen Nationalmannschaft für die Bevölkerung kaum von erheblicher Bedeutung sei. 

In erster Instanz haben die Richter ihre Entscheidung damit begründet, dass Wettbewerbe wie Europa- oder Weltmeisterschaften keine Aneinanderreihung einzelner Spiele sind, sondern als Gesamtereignis zu betrachten sei. Das Recht auf Information und breiten Zugang rechtfertige die Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit. 

In einem Interview mit der ARD nimmt Christoph Schickhardt heute dazu Stellung.

Persönlichkeitsrechte in Kunst, Kultur und Werbung

Persönlichkeitsrechte, vor allem in der besonderen Ausprägung des Namensrechts sowie des Rechts am eigenen Bild, finden regelmäßig Verwendung in Werken der Kunst und Kultur, aber auch im Bereich der Werbung. Sie sind dabei wesentliches Gestaltungselement der einzelnen Darstellungen und daher für die Werkschaffenden von grundlegender Bedeutung. Aus dem Blickwinkel der Beteiligten stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang Persönlichkeitsrechte, wie z.B. das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild im Bereich der Kunst, Kultur und Werbung verwendet werden dürfen und mit welchen Konsequenzen bei der nicht gerechtfertigten Nutzung zu rechnen ist. In der Reihe „Merz Akademie“ wird demnächst mein jüngstes Werk zu diesem Themenkreis vom Wilhelm Fink Verlag herausgegeben.