Verwendung von Buchrezensionen zur Bewerbung

Es ist branchenüblich, dass Buchverlage, um ihre Bücher zu bewerben, auf positive Buchrezensionen in Zeitschriften zurückgreifen. Die Buchbesprechungen werden z.B. auf dem Buchrücken werblich herausgestellt. Das Landgericht München I (Aktenzeichen 21 O 7543/12) hat nunmehr festgestellt, dass dies ohne Zustimmung des Zeitschriftenverlages rechtswidrig ist. 

Nach Auffassung des Landgerichts München können sich die Buchverlage nicht auf das Zitatrecht ( 51 UrhG) berufen, da es am Zitatzweck fehlt. Die Richter gingen dabei auch davon aus, dass die Buchrezensionen urheberrechtlich geschützt sind. Lediglich bei einzelnen Wörtern kann ein Urheberrechtsschutz zu verneinen sein. Eine stillschweigende Einwilligung aus einer Branchenübung hat das Landgericht München ebenfalls abgelehnt.

In der Praxis führt das Urteil dazu, dass wenn man auf Buchrezensionen in Zeitungen zurückgreifen will, zur Absicherung die Zustimmung der Rechteinhaber eingeholt werden sollte.

Christoph Schickhardt zu Gast beim kicker-sportmagazin

Früher riskierte Sportanwalt Christoph Schickhardt seine gute Lateinnote, weil er heimlich unter der Schulbank sein liebstes Sportmagazin „kicker“ las, heute ist er zu Gast beim kicker-sportmagazin und spricht am langen Tisch mit den Journalisten über die aktuellsten Themen im Fußball. Den vollständigen Artikel gibt’s HIER zum Downloaden und zum Lesen. (Quelle: kicker-sportmagazin)

Christoph Schickardt zu Gast beim kicker-sportmagazin

Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 24.01.2014 (AZ: 209 O 188/13) festgestellt, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung sei.

Nachdem es eine Abmahnwelle wegen „Streaming“ von Filmen auf einer Internetplattform gab, musste sich das Landgericht Köln in mehreren Beschwerdeverfahren damit befassen, ob das Streaming von Beiträgen im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zunächst hatte das Landgericht Köln dies in den Auskunftsverfahren bejaht. Nunmehr hat das Landgericht die Abweichung von seiner ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im ursprünglichen Antrag von Downloads die Rede gewesen sei. Tatsächlich hätte es sich aber nur um das Anschauen von Filmbeiträgen im Internet gehandelt. Dieses bloße „Streamen“ einer Videodatei stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung des Gerichts aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar.

Hertha BSC siegt vor dem Arbeitsgericht

Hertha BSC Berlin, vertreten durch unseren Partner Dr. Joachim Rain, hat im Rechtsstreit mit 2 Spielern einen ersten Erfolg erzielt. Das Arbeitsgericht Berlin hat einen Antrag des Spielers Peer Kluge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Teilnahme am Training der Lizenzspielermannschaft zurückgewiesen. Eine Entscheidung im Parallelfall wird voraussichtlich nach einer für den 3.3.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung ergehen.

Was war passiert:

Die sportliche Leitung von Hertha BSC Berlin hatte die Entscheidung getroffen, den Spieler, den sie leistungsmäßig nicht mehr unter den ersten 18 sah, vorübergehend dem Kader der U23-Mannschaft zuzuweisen, die in der Regionalliga Nordost spielt, dies gestützt auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, die diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnete.

Hiergegen wandte sich der Spieler mit der Begründung, die entsprechende Klausel sei unwirksam, im Übrigen gelte sein Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga,  er habe einen Anspruch auf Teilnahme am Lizenzspielertraining und sei auf diese Teilnahme auch angewiesen, um sein Leistungsniveau und seinen Marktwert zu erhalten.

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Die auf bestimmte Ligen beschränkte Geltung des Vertrages habe nichts mit der Frage zu tun, wo der Spieler tatsächlich eingesetzt werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Vertragsklausel unwirksam sein solle, in der – vertraglich akzeptierten – Verpflichtung zur Teilnahme am Training der 2. Mannschaft liege insbesondere keine unangemessene Benachteiligung, wobei ein hochbezahlter Bundeligaprofi im Übrigen auch nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie ein „normaler“ Arbeitnehmer.

Der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluss kann noch angefochten werden.

Licensing of Music – from BC to AD

Auch in diesem Jahr hat die “International Association of Entertainment Lawyers“ auf der Musikmesse Midem in Cannes seine jährlich erscheinende Publikation zu den neusten Entwicklungen im Entertainmentbereich veröffentlicht.

Unter Federführung von Adrienn Karancsi und James Kendrick haben mehr als 30 internationale Autoren auf 400 Seiten sich mit den wichtigsten Fragen der Lizenzierung im Musikbereich im Zeitalter der Digitalisierung auseinandergesetzt. Ich freue mich sehr, dass ich auch in diesem Jahr zum Autorenteam gehören durfte und mein Beitrag „Performer‘s agreements with producer or venue: Special issues in Europe“ in dem Werk berücksichtigt wurde.