Es ist branchenüblich, dass Buchverlage, um ihre Bücher zu bewerben, auf positive Buchrezensionen in Zeitschriften zurückgreifen. Die Buchbesprechungen werden z.B. auf dem Buchrücken werblich herausgestellt. Das Landgericht München I (Aktenzeichen 21 O 7543/12) hat nunmehr festgestellt, dass dies ohne Zustimmung des Zeitschriftenverlages rechtswidrig ist.
Nach Auffassung des Landgerichts München können sich die Buchverlage nicht auf das Zitatrecht ( 51 UrhG) berufen, da es am Zitatzweck fehlt. Die Richter gingen dabei auch davon aus, dass die Buchrezensionen urheberrechtlich geschützt sind. Lediglich bei einzelnen Wörtern kann ein Urheberrechtsschutz zu verneinen sein. Eine stillschweigende Einwilligung aus einer Branchenübung hat das Landgericht München ebenfalls abgelehnt.
In der Praxis führt das Urteil dazu, dass wenn man auf Buchrezensionen in Zeitungen zurückgreifen will, zur Absicherung die Zustimmung der Rechteinhaber eingeholt werden sollte.