Regina Halmich wird in die Boxing Hall of Fame aufgenommen

Die langjährige Box-Weltmeisterin wird in die neue International Women‘s Boxing Hall of Fame aufgenommen. Sie wird eine von sieben Gründungsmitgliedern sein.

In der Erklärung der Organisatoren heißt es:

„Regina Halmich ist anerkannt dafür, dass sie in Deutschland für ausverkaufte Hallen gesorgt und im Frauenboxen in ganz Europa zu großer Popularität verholfen hat.“

Mit der Auszeichnung wird einer der bekanntesten und populärsten deutschen Sportlerinnen eine große Ehre zuteil. Sie war 1995 bis 2007 Weltmeisterin im Profi-Boxen und hat zahlreiche Auszeichnungen erhalten, wie z.B. Boxerin des Jahres – Auszeichnung durch das Magazin Boxsport sowie den Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg.

Wir gratulieren dir, liebe Regina zu dieser Auszeichnung.

EuGH erklärt Vorratsdatenspeicherung für ungültig

Der europäische Gerichtshof hat am 08.04.2014 die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) für ungültig erklärt, da die Richtlinie gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten verstößt (EuGH, C-293/12 und C-594/12).

Nach Auffassung des EuGH verstößt die Richtlinie gegen das in Art. 7 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Recht auf Achtung des Privatlebens und greift in das durch Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten ein. Das Ziel der Richtlinie, Daten insbesondere zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten sicherzustellen, sei zwar legitim, jedoch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Richtlinie nicht gewahrt.

Es besteht daher aktuell keine Pflicht der Mitgliedsstaaten, eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen.

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit von an Kinder gerichtete Werbung

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH (Az.: I ZR 96/13)  hat am 03.04.2014 über die Zulässigkeit einer sogenannten „Zeugnisaktion“ eines Elektronik-Fachmarktes entschieden. Der Fachmarkt warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2,00 € für jede Eins im Zeugnis erhielten.

In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von dem Fachmarkt angebotenen Warenbereiche gelten solle. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hielt diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze. Er hat daher einen Unterlassungsantrag eingereicht.

Der Bundesgerichtshof kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass ein unlauteres Verhalten nicht vorliegt. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es hierzu, dass es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Die Bestimmung setzt nach Auffassung des BGH voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Ein allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung ist nicht ausreichend. Verneint hat der Bundesgerichtshof auch, dass die Werbung einen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Schulkinder ausübe und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzen würde.