Der Direktor eines Amtsgerichts weigerte sich, die Namen der an einem strafrechtlichen Urteil Mitwirkenden (Richter, Schöffe, Staatsanwalt, Verteidiger) dem Redakteur einer Zeitschrift bekannt zu geben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat, nachdem der Direktor des Amtsgerichts die Namen der Berufsrichter nannte, dem Redakteur einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Namen von Staatsanwalt und Verteidiger zugesprochen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.10.2014, Aktenzeichen 6 C 35.13). Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass das grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse der Presse grundsätzlich dem Persönlichkeitsrecht vorgehe. Lediglich bei einem Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, insbesondere für eine Gefährdung der Sicherheit dieser Personen, könne ausnahmsweise etwas anderes gelten. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass bei Mitwirkenden, die lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, z.B. Urkundsbeamte, es die Aufgabe der Presse ist, darzulegen, woraus sich das Auskunftsinteresse ergibt.
Damit stehen auch Strafverteidiger nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich im Blickfeld der Öffentlichkeit und haben nur dann einen Anspruch darauf, nicht genannt zu werden, wenn eine Gefährdung ihrer Sicherheit gegeben ist.