Anspruch auf Nennung der Namen von Prozessbeteiligten?

Der Direktor eines Amtsgerichts weigerte sich, die Namen der an einem strafrechtlichen Urteil Mitwirkenden (Richter, Schöffe, Staatsanwalt, Verteidiger) dem Redakteur einer Zeitschrift bekannt zu geben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat, nachdem der Direktor des Amtsgerichts die Namen der Berufsrichter nannte, dem Redakteur einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Namen von Staatsanwalt und Verteidiger zugesprochen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.10.2014, Aktenzeichen 6 C 35.13). Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass das grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse der Presse grundsätzlich dem Persönlichkeitsrecht vorgehe. Lediglich bei einem Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, insbesondere für eine Gefährdung der Sicherheit dieser Personen, könne ausnahmsweise etwas anderes gelten. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass bei Mitwirkenden, die lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, z.B. Urkundsbeamte, es die Aufgabe der Presse ist, darzulegen, woraus sich das Auskunftsinteresse ergibt.

Damit stehen auch Strafverteidiger nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich im Blickfeld der Öffentlichkeit und haben nur dann einen Anspruch darauf, nicht genannt zu werden, wenn eine Gefährdung ihrer Sicherheit gegeben ist.

Berg- und Talfahrt mit Michael Kraus

Der Bundesliga Handballer von Frischauf Göppingen erzählt in der Ausgabe der Stuttgarter Zeitung vom 01.10.2014 beim sogenannten Zahnradbahngespräch über seine Karrierehöhepunkte sowie über -tiefpunkte und die „Zerbrechlichkeit des gläsernen Handballers“. Sehr ausführlich und beeindruckend schildert Mimi Kraus auch, wie er mit dem Vorwurf der Antidopingagentur NADA konfrontiert wurde, dass er gegen die Meldepflicht einmal zu viel verstoßen habe. In der Stuttgarter Zeitung wird er wie folgt zitiert: „Mir hat es den Boden unter den Füßen weggezogen, ich konnte nicht mehr schlafen, weil ich Existenzängste hatte“. Mit Hilfe von Dr. Joachim Rain war es jedoch gelungen, den zweiten Meldeverstoß vor der Dopingkommission des Deutschen Handballbundes zu entkräften und die Sperre gegen Mimi Kraus aufzuheben.

Wann liegt eine zulässige Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes vor?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Begriff der Parodie präzisiert (Urteil v. 03.09.2014, Az: C-201/13). Die wesentlichen Merkmale einer Parodie bestünden demnach darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Erforderlich sei weder, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter aufweise, noch dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden könne, oder dass sie das ursprüngliche Werk selbst betreffe oder gar angebe.

In dem von einem belgischen Gericht vorgelegten Fall hatte Johan Deckmyn, Mitglied einer flämischen Partei, auf dem Neujahrsempfang der Stadt Gent im Jahr 2011 Kalender verteilt, auf deren Vorderseite eine Zeichnung abgebildet war, die einer Zeichnung auf dem Deckblatt eines 1961 geschaffenen Comicheftes ähnelte. Während die Originalzeichung eine der Hauptfiguren dieses Hefts darstellte, die, mit einer weißen Tunika bekleidet, Münzen Personen zuwirft, welche versuchen, sie aufzusammeln, wurde diese Figur auf der Zeichnung auf den Kalendern durch den Bürgermeister der Stadt Gent ersetzt, und die die Münzen aufsammelnden Personen waren verschleiert und dunkler Hautfarbe. Die Inhaber der Rechte an der Comicreihe waren der Ansicht, dass diese Zeichnung ihre Urheberrechte verletze und erhoben Klage. Deckmyn berief sich hingegen darauf, dass seine Zeichnung eine Parodie darstelle, sodass eine für diese Art von Werken geschaffene Ausnahmeregel anzuwenden sei. Die Kläger sprachen der Zeichnung Deckmyns die Eigenschaft als Parodie ab und warfen ihr vor, eine diskriminierende Aussage zu vermitteln.

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Ausnahmeregel (Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2011) nur nach Abwägung der Interessen und Rechte der Urheber und anderen Rechteinhaber und der Meinungsfreiheit der Person, die sich auf die Ausnahme berufen will, angewendet werden könne. Insbesondere könnten die Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk ein berechtigtes Interesse daran haben, dass dieses nicht mit einer diskriminierenden Aussage in Verbindung gebracht werde.

Das vorlegende belgische Gericht hat nun zu prüfen, ob im konkreten Fall bei Anwendung der Ausnahme für Parodien der angemessene Interessenausgleich gewahrt werden kann.

 

Darida-Sperre reduziert

 Das Sportgericht des Deutschen Fußballbundes hat die ursprüngliche Sperre des Freiburgers Vladimir Darida von zwei Spielen auf eine Partie reduziert und  eine Geldstrafe von 6.000,00 € verhängt. Darida steht daher dem SC Freiburg bei seinem Auswärtsspiel gegen Werder Bremen wieder zur Verfügung. Der SC Freiburg und Darida wurden in dem Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain vertreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht ist es  Dr. Rain gelungen, das Sportgericht davon zu überzeugen, dass Darida nicht rücksichtslos gehandelt hat, da er bei seinem Fallrückzieher den von hinten heranspringenden Gegenspieler Pirmin nicht sehen konnte. Der Sportdirektor des SC Freiburg, Herr Jochen Saier, zeigte sich nach der Entscheidung erleichtert. Die Badische Zeitung zitiert ihn wie folgt: „Es ist sehr erfreulich, dass der DFB unserer Argumentation gefolgt ist.“