Verbot des gewerblichen Weiterkaufs von Konzerttickets in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtmässig

Veranstalter von großen Musikkonzerten und Künstler werden häufig damit konfrontiert, dass ihre Tickets zu einem weitaus höheren Preis weiterverkauft werden. Dies führt häufig bei den Konzertbesucher zu Irritationen und kann auch das Ansehen des Künstlers bei seinen Fans erheblich beeinträchtigen. Die Fans können häufig nicht unterscheiden, ob vom Veranstalter die Karten tatsächlich so teuer in den Umlauf gegeben wurden oder ob dies durch Dritte, die in keinerlei Kontakt mit dem Veranstalter oder dem Künstler stehen, gemacht wurde.

Die Veranstalter versuchen, dieses Problem durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Griff zu bekommen und untersagen in diesen den gewerblichen Weiterverkauf. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 02.10.2014, AZ: 327 O 251/14) musste sich nunmehr mit der Frage beschäftigen, ob eine solche Klausel wirksam ist oder nicht.

 

Im konkreten Fall lautete die Klausel wie folgt:

„Ein gewerblicher Weiterverkauf der Konzerttickets ist nicht gestattet. Die Konzerttickets dürfen nicht zu einem höheren Preis, als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zugangsberechtigung zu der jeweiligen Veranstaltung. Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit.“

Ferner wurde festgehalten, dass eine Übertragbarkeit an Dritte nur zu dem regulären Kartenpreis möglich ist.

Das Landgericht Hamburg bejahte die Wirksamkeit dieser Klausel. Die Interessen der Konzertbesucher werden nach Auffassung des Landgerichts durch die Bestimmungen gewahrt, da gewährleistet ist, dass es ein einheitliches und angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis gibt. Auch weniger zahlungskräftige Fans wird die Möglichkeit gegeben, das Konzert zu besuchen.

 Das Urteil ist zu begrüßen, da es die Bemühungen der Künstler und ihrer Veranstalter berücksichtigt, allen Fans, auch denjenigen, die nur geringere Einkommen haben, die Konzerte zu besuchen und somit einer großen Öffentlichkeit zu vernünftigen und angemessenen Preisen den Konzertbesuch zu ermöglichen.

Titelschutz für Apps ?

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 05.09.2014 (Aktenzeichen 6 U 205/13) festgestellt, dass dem Titel einer App grundsätzlich ein markenrechtlicher Titelschutz zukommen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dieser hinreichend kennzeichnungskräftig ist. Nicht ausreichend ist, dass der Titel lediglich das beschreibt, was Gegenstand der App ist. Im zu entscheidenden Fall war dies die Bezeichnung wetter.de für den Titel einer Wetter-App. Dabei lehnte das Oberlandesgericht die Anwendung der für Zeitschriftentitel üblichen niedrigen Anforderungen an den Kennzeichnungskraft auf App-Titel ab. Für wetter.de als Titel für eine Wetter-App wurde daher der Titelschutz vom OLG Köln verneint.